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Das Ding mit dem Vertrauen und der Kontrolle

ARAG Experten informieren über die Bankvollmacht

Nicht nur für ältere Menschen kann es sinnvoll sein, einer Vertrauensperson eine Bankvollmacht auszustellen, damit diese im Notfall dringende Bankgeschäfte erledigen kann. Mit solch einer Vollmacht bekommt die Person des Vertrauens allerdings weitreichenden Zugang: Sie verfügt über das gesamte Kontoguthaben, hat Einblick in Kontoauszüge und Wertpapieraufstellungen und darf den Dispokredit in Anspruch nehmen. Doch es gibt Möglichkeiten, die Befugnisse von Bevollmächtigten zu begrenzen und zu kontrollieren – getreu dem Motto: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! Die ARAG Experten wissen, welche das sind.

Die Bankvollmacht
In der Regel ist nur der Kontoinhaber berechtigt, über sein Konto zu verfügen. Bei minderjährigen Kindern dürfen auch die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter die Bankgeschäfte erledigen. Eine Vollmacht des Kindes benötigen sie dafür nicht. Soll auch eine zusätzliche Person Zugriff auf das Konto erhalten, muss dafür eine schriftliche Bankvollmacht ausgestellt werden. Meist haben die Geldinstitute dafür eigene Vordrucke und akzeptieren auch nur diese oder ein notariell erstelltes Dokument. Gibt es Konten bei verschiedenen Banken, muss für jedes Konto eine separate Vollmacht erteilt werden.

Die ARAG Experten geben bei der notariellen Variante allerdings zu bedenken, dass diese Vollmacht weitreichenden Zugang gewährt: Durch die hohe Rechtssicherheit einer notariell beurkundeten Bankvollmacht darf die bevollmächtigte Person sogar einen Kredit aufnehmen oder Geschäftsvermögen verwalten. Eine Vollmacht kann aber jederzeit widerrufen werden.

Voller Zugriff
Normalerweise ist eine Bankvollmacht unbegrenzt und gilt für alle Konten bei der kontoführenden Bank, inklusive eines eingeräumten Dispokredits oder eines Wertpapierdepots, sofern vorhanden. Zwar darf die bevollmächtigte Person – wenn das nicht im Vollmachtsformular vorgesehen ist – keinen neuen Kredit aufnehmen, aber sie kann das Konto überziehen. Haften muss am Ende der Kontoinhaber.

Zugriff begrenzen
Wer die Kontrolle nicht ganz aus der Hand geben möchte, kann die Bankvollmacht begrenzen. So kann etwa eine monatliche Obergrenze festgelegt werden, bis zu der der Bevollmächtigte Geld vom Konto abheben darf. Ist das Limit erreicht, muss der Bevollmächtigte weitere Abhebungen begründen. Ist vereinbart, dass die Vertrauensperson Geld für eigene Geschenke abheben darf, z. B. zum Geburtstag oder zu Weihnachten, raten die ARAG Experten, auch diese Summen explizit in der Vollmacht zu begrenzen. Ein weiterer Kontrollmechanismus kann auch einfach das Benennen einer weiteren Person sein, die Kontobewegungen überprüft und der der Bevollmächtigte einmal im Jahr Rechenschaft ablegen muss.

Unterlagen für eine Vollmacht
Wer eine Vollmacht erhalten soll, benötigt einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, den er dem Geldinstitut vorzeigen muss. Bei Direktbanken müssen Bevollmächtigte meist eine Kopie des Ausweises mitschicken. Möglich ist auch ein Identitätsnachweis mittels des Postident-Verfahrens.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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