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Corona und Änderungen im Wirtschaftsrecht

Corona und Änderungen im Wirtschaftsrecht

Corona und Änderungen im Wirtschaftsrecht

Bundestag und Bundesrat haben das Krisenpakt der Bundesregierung zur Bewältigung der Corona-Krise gebilligt. Um die wirtschaftlichen Folgen zu überstehen, wurde ein großer Rettungsschirm gespannt.

Die Corona-Pandemie hat erhebliche Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben. Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ bringt massive gesetzliche Änderungen mit sich. Diese Änderungen gehen auch am Wirtschaftsrecht nicht spurlos vorbei, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.

Beginnend von Kurzarbeitergeld über Darlehen und Rettungsfonds bis hin zu Änderungen im Insolvenzrecht oder Gesellschaftsrecht reichen die Maßnahmen. Neben dem Erhalt des Unternehmens, Bewahrung der Arbeitsplätze und Sicherung der Liquidität muss auch die Beschlussfähigkeit der Unternehmen gewahrt bleiben.

Damit wichtige Beschlüsse auch in Krisenzeiten getroffen werden können, hat die Bundesregierung auch die Handlungsfähigkeit und Beschlussfassung von Unternehmen, Genossenschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vereinen gestärkt. Für Aktiengesellschaften wurde zudem die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung geschaffen.

Damit die Gesellschaften handlungs- und beschlussfähig bleiben, wurden für die Durchführung von Hauptversammlungen einer Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a.G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für die Gesellschafterversammlungen der GmbH sowie General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft sowie Mitgliederversammlungen der Vereine neue Möglichkeiten geschaffen. So wird bei der AG, KGaA und SE die Möglichkeit einer Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglicht, ohne dass dazu eine Satzungsermächtigung des Vorstands notwendig ist. Zudem soll auch die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung geschaffen werden.

Darüber hinaus soll die Einberufungsfrist auf 21 Tage verkürzt werden können. Der Vorstand soll ermächtigt werden, auch ohne Satzungsregelung, Abschlagzahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen.

Die Hauptversammlung soll innerhalb des Geschäftsjahrs durchgeführt und damit die bisherige Achtmonatsfrist verlängert werden. Da mit virtuellen Hauptversammlungen ohne Präsenzpflicht Neuland betreten wird, sollen Anfechtungsrisiken weitgehend ausgeschlossen werden.

Vergleichbare Erleichterungen für virtuelle Versammlungen oder Beschussfassungen außerhalb von Versammlungen soll es auch für Vereine und Genossenschaften geben.

Auch die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hat ihre Aufsichtspflicht an die Umstände durch die Corona-Pandemie angepasst. Dies gilt z.B. für die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Einstufung der Kreditwürdigkeit oder auch bei Verhaltens- und Informationspflichten im Wertpapiergeschäft.

Im Wirtschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/wirtschaftsrecht/corona-und-wirtschaftsrecht.html

MTR Rechtsanwälte www.mtrlegal.com ist eine wirtschaftsrechtliche ausgerichtet Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte beraten insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, Kapitalmarktrecht und Bankrecht, IT Recht, IP Recht und Vertriebsrecht. Mandanten sind nationale und internationale Gesellschaften und Unternehmen, institutionelle Anleger und Private Clients. MTR Rechtsanwälte sind international tätig und befinden sich in Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart.

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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