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Bundesverfassungsgericht zur Kündigung des Chefarztes eines kirchlichen Krankenhauses

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 BvR 661/12 -, juris.

Kündigung des Chefarztes eines kirchlichen Krankenhauses wegen erneuter Heirat ohne kirchenrechtliche Annullierung der ersten Ehe kann wirksam sein

Ausgangslage:

Kirchen und die von ihnen betriebenen Einrichtungen genießen arbeitsrechtlich gesehen einen Sonderstatus. De facto bedeutet das unter anderem, dass Mitarbeitern mit Begründungen gekündigt werden darf, die im Falle eines nicht kirchlichen Arbeitsverhältnisses eindeutig nicht ausreichend wären, eine Kündigung zu begründen.
Regelmäßig wird es damit begründet, dass neben den Grundrechten des betroffenen Mitarbeiters eben auch besonders stark die Grundrechte des Arbeitgebers (kirchliche Einrichtung) betroffen sind und eine Gesamtabwägung vorgenommen werden muss.
Dies führte zu einem Arbeitsrecht der Kirchen, welches ich gelegentlich bereits als mittelalterlich bezeichnet habe. Leider hat das Bundesverfassungsgericht hier wohl nun einen weiteren Pflog zu Gunsten der Kirchen eingeschlagen. Ob sich die Kirchen mit diesem Vorgehen einen Gefallen tun, bleibt abzuwarten. Betroffene Arbeitnehmer können jedenfalls von deutschen Arbeitsgerichten wenig Gnade erwarten.

Zusammenfasst: Wer bei der Kirche bzw. kirchlichen Arbeitgebern beschäftigt ist, muss sich in großem Umfang an die Spielregeln halten. Die Ausübung von heutzutage als elementar verstandenen Grundrechten wie dem Eingehen einer Ehe nach einer Ehescheidung kann Grund für eine fristlose Kündigung und auch für andere nachteilige arbeitsrechtliche Maßnahmen sein.

Urteil:

Anders als in den Medien teilweise dargestellt, hat das Bundesverfassungsgericht die Kündigung nicht ausdrücklich als wirksam angesehen. Es hat vielmehr den Rechtsstreit an das Bundesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung zurückverwiesen und dem Bundesarbeitsgericht Vorgaben für die Entscheidung gemacht. Die Art der Vorgaben lässt allerdings Rückschlüsse darauf zu, dass das Bundesverfassungsgericht hier und künftig eine stärkere Gewichtung der kirchlichen Grundrechte für notwendig erachtet. Vor dem Hintergrund der bereits oben dargelegten und kritisierten Rechtsprechung in kirchlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, lässt dies für die Zukunft nichts Gutes zu Gunsten der Arbeitnehmer vermuten.

Fazit:

Hier bleibt zunächst abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht unter Abwägung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nun abschließend entscheiden wird. Es ist nicht ausgeschlossen und aus meiner Lesart des Urteils sogar nicht ganz unwahrscheinlich, dass das Bundesarbeitsgericht hier zu einem für den Chefarzt günstigen Ergebnis (mit anderer Begründung als bisher) kommt. Gleichwohl ist das Urteil, wie auch die Rezeption in der Presse schon zeigt, ein ungutes Signal.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Wer ein Arbeitsverhältnis beim kirchlichen Arbeitgeber eingehen will, sollte sich die damit einzugehenden Pflichten genau ansehen und beachten. Man sollte weiter daran denken, dass sich das Leben, der Glauben und die eigenen Ansichten auch einmal in eine andere Richtung entwickeln können. Ist man dann nicht mehr bereit, die eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten, darf man jedenfalls nur eingeschränkt auf gerichtliche Hilfe hoffen.

Quelle:

(BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 BvR 661/12 -, juris)

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