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Bier und Sekt beim Teenie-Geburtstag?

Klare Regelungen seitens des Gesetzgebers

Bier und Sekt beim Teenie-Geburtstag?

D.A.S. Rechtsschutzversicherung – Richtlinien beim Alkoholkonsum von Jugendlichen

Verbraucherfrage:
Unser Sohn hat in zwei Wochen seinen 16. Geburtstag und möchte eine Fete machen. Seine Freunde und Freundinnen sind alle ungefähr in seinem Alter. Auf seiner Einkaufsliste stehen auch alkoholische Getränke. Können wir rechtliche Probleme bekommen, wenn wir für die Feier Bier und Sekt einkaufen?

Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, antwortet:
Der Umgang mit Alkohol ist gerade für Jugendliche häufig schwierig. Immer früher gehört es quasi zum guten Ton, auf Partys auch alkoholische Getränke anzubieten. Das Gesetz sieht sehr klare Regelungen für Kinder und Jugendliche im Hinblick auf Alkohol vor: Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen Kinder unter 14 Jahren gar keine alkoholischen Getränke trinken. Zwischen 14 und 15 Jahren ist der Konsum von Bier, Wein, Sekt und Mixgetränken mit diesen Bestandteilen unter Aufsicht der Erziehungsberechtigten erlaubt. Hochprozentiges oder Mixgetränke wie Whisky-Cola sind grundsätzlich verboten.
Ab 16 sind dann Bier erlaubt, ebenso Wein und Sekt und entsprechende Mischgetränke und zwar auch ohne Aufsicht der Eltern. Spirituosen sind nach wie vor verboten. Ab 18 ist dann alles erlaubt, ohne dass es noch Einschränkungen gibt. Übrigens dürfen auch Alkopops erst ab 18 Jahren getrunken werden!
Aus diesen Regelungen ergibt sich die Antwort auf die Frage: Schenken Sie bei der Feier Ihres Sohnes Bier und Sekt aus und einzelne Gäste sind noch nicht 14 Jahre alt, verstoßen Sie nicht nur gegen das Gesetz, sondern können sich auch wegen Körperverletzung strafbar machen. Sind alle Gäste zum Zeitpunkt der Feier bereits 16, steht dem Anstoßen mit Bier oder Sekt rechtlich nichts im Wege. Sind aber Gäste dabei, die zwischen 14 und 15 Jahre alt sind, sollten Sie überlegen, zur Sicherheit die Eltern zu fragen, ob diese Jugendlichen die entsprechenden Getränke trinken dürfen und die Feier beaufsichtigen. Oder Sie bieten doch lieber nur Cola, Limo und Saft an.
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

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Das Bildmaterial steht unter http://www.hartzpics.de/DAS/Teenie-Party/Bild1.jpg zur Verfügung.

Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die „D.A.S. Rechtsschutzversicherung“ als Quelle an – vielen Dank!

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2012 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

Kontakt
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81737 München
089 6275-1613
das@hartzkom.de
http://www.das.de

Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
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089 9984610
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