BGH zu bösgläubiger Markenanmeldung
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Die Löschung einer bundesweit geschützten Marke wegen böswilliger Markenanmeldung kann nicht wegen bloßer Beeinträchtigung eines räumlich beschränkten Rechts verlangt werden (BGH, I ZB 44/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach dem Markenrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html)kann die bösgläubige Anmeldung einer Marke zu ihrer Löschung führen. Mit erst jetzt bekannt gewordenem Beschluss vom 15. Oktober 2015 zeigte der Bundesgerichtshof jedoch Grenzen für die Löschung auf. Demnach kann die Löschung einer Markeneintragung wegen bösgläubiger Anmeldung nicht wegen der Beeinträchtigung eines Unternehmenskennzeichens verlangt werden, das keinen bundesweiten, sondern nur einen räumlichen auf das lokale Tätigkeitsgebiet des Unternehmens beschränkten Schutzbereich aufweist.
Der Markeninhaber hatte sich um den Pachtvertrag eines unter einem bestimmten Namen bekannten Gebäudes beworben, den Zuschlag allerdings nicht erhalten. In der Folge meldete er im März 2006 unter dem Namen des Gebäudes eine Wortmarke für verschiedene Dienstleistungen an. Im Dezember 2007 wurde der Geschäftsbetrieb in dem Gebäude wiederaufgenommen. Der neue Pächter sah sich durch die Marke in seiner Geschäftstätigkeit gehindert und beantragte erfolgreich die Löschung der Marke wegen bösgläubiger Markenanmeldung. Das Bundespatentgericht kam zu der Auffassung, dass mit der Anmeldung der Marke in einen schutzwürdigen fremden Besitzstand mit dem Ziel der Störung eingegriffen worden sei. Die Tatsache, dass die Geschäftsbezeichnung nur räumlich begrenzt benutzt werde, stehe der Löschung der bundesweit geschützten Marke nicht entgegen.
Der BGH sah dies jedoch anders. Das Unternehmenskennzeichen genieße nur einen räumlich begrenzten Schutz. Die Löschung einer bundesweit geschützten Marke könne nicht allein mit Blick auf die Beeinträchtigung eines räumlich begrenzten Rechts verlangt werden. Als böswillig könne eine Markenanmeldung dann betrachtet werden, wenn sie allein dem Zweck diene, den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern, ohne die Benutzung der Marke zu beabsichtigen. Auf der anderen Seite ist aber auch der Inhaber räumlich beschränkter Zeichenrechte gegenüber dem Markeninhaber nicht schutzlos gestellt. Er könne im Falle einer Zeichenkollision dem Markeninhaber wettbewerbswidrige Behinderung entgegenhalten.
Zur Anmeldung von Marken und Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen bei Markenrechtsverletzungen können sich betroffene Unternehmen an im Markenrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.
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