Neuigkeiten Timeline

Immobilien
Juli 22, 2026

Hotel Investments AG: Hotelinvestoren & diskrete Off-Market-Hotelimmobilien-Transaktionen in Deutschland, Österreich, Schweiz

Umwelt, Energie
Juli 22, 2026

Bedeutung der TA Luft für Industrieanlagen

Auto, Verkehr
Juli 22, 2026

Studie: E-Bikes schaffen real oft nur die Hälfte der beworbenen Reichweite – auch teure Premium-Marken

Immobilien
Juli 22, 2026

Hotel Investments AG sucht Hotelimmobilien: Ankauf, Verkauf & Hotelverpachtung in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Immobilien
Juli 22, 2026

Hansch Immobilien: Digitaler Neustart

Tourismus, Reisen
Juli 22, 2026

„Jedermann“ 2026 in Weimar: VIP Meet & Greet im Amalienhof

IT, NewMedia, Software
Juli 22, 2026

Softengine und Step Ahead formieren sich zum vertikalen ERP-Powerhouse für den Mittelstand

Computer, Information, Telekommunikation
Juli 22, 2026

Aagon beruft Sven Häckel zum Head of Sales

Handel, Dienstleistungen
Juli 22, 2026

50 Jahre dm Österreich – allcop Fotobox in Lustenau

Tourismus, Reisen
Juli 22, 2026

Hong Kong Tourism Board startet globale Kampagne „Only in Hong Kong“

IT, NewMedia, Software
Juli 22, 2026

Box stellt neue Kontrollfunktionen für KI-Agenten mit Zugriff auf Unternehmensinhalte vor

Allgemein
Juli 22, 2026

Mehr als eine Tragehilfe: Wie Papiertragetaschen Handel, Gastronomie und Markenauftritt verbinden

IT, NewMedia, Software
Juli 22, 2026

Extreme Networks begleitet Bond Almand auf seiner Solo-Radtour zu allen NFL-Stadien

Immobilien
Juli 22, 2026

Kurzfristige Verkaufsentscheidungen: Professionelle Unterstützung in besonderen Lebenslagen

BFH: Verlustausgleich bei echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften nicht möglich

BFH: Verlustausgleich bei echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften nicht möglich

BFH: Verlustausgleich bei echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften nicht möglich

Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften mit Devisen können nicht mindernd bei der Körperschaftssteuer berücksichtigt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (I R 60/16).

Verluste aus Termingeschäften können nach § 15 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz nicht zum Verlustausgleich genutzt werden. Sie können weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Der Begriff des Termingeschäfts ist in der Regelung nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind unter Termingeschäften Verträge über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind und die zudem eine Beziehung zu einem Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen, zu verstehen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Gesellschaft über eine Bank Geschäfte mit einer Stop-Loss-Order und Take-Profit-Order getätigt. Entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung wurden die Geschäfte zwingend am selben Tag durch deckungsgleiche Gegengeschäfte „glattgestellt“. Die Devisenkäufe und -verkäufe wurden dabei nicht effektiv durch den Austausch von Devisen und Kaufpreis durchgeführt. Die Geschäfte waren nur auf dem jeweiligen Kundenkonto bei der Bank verbucht und am Ende des Geschäftstages mit einem Differenzbetrag zu Gunsten oder zu Lasten des Kontos abgeschlossen worden.

Diese Art der Geschäftsabwicklung entspricht dem sog. echten ungedeckten Daytrading. Dabei wird dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt, Geschäfte unabhängig vom jeweiligen Depot- bzw. Kontoguthaben abzuschließen, indem der Anschaffungspreis zunächst kreditiert oder der tatsächliche Leistungsaustausch von vornherein ausgeschlossen wird, so dass Gegenstand des Geschäfts letztlich nur Forderungsrechte und Zahlungspflichten in Abhängigkeit der Kursentwicklung sind. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt damit ein Termingeschäft vor, das keinen Verlustausgleich ermöglicht (Urteil vom 21. Februar 2018, Az.: I R 60/16).

Bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden oder in Fragen zur Körperschaftssteuer, anderen Steuerarten und Steuerthemen können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte umfassend und kompetent beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/koerperschaftssteuer.html

GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

Kontakt
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
02212722750
0221-27 22 75-24
info@grprainer.com
http://www.grprainer.com

(Visited 40 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert