Neuigkeiten Timeline

Politik, Recht, Gesellschaft
März 17, 2026

BITMi unterstützt „28 for all“

Umwelt, Energie
März 17, 2026

„Eiszeit – ein Essay“

IT, NewMedia, Software
März 17, 2026

MaBiS-Hub kommt: Frühzeitiges Handeln zahlt sich aus

IT, NewMedia, Software
März 17, 2026

Balance 580X: Vitel vertreibt neuen Enterprise-Router von Peplink

Freizeit, Buntes, Vermischtes
März 17, 2026

Hühner halten im Wohngebiet: Welche Regeln gelten?

Immobilien
März 17, 2026

Immobilien-Experte Oliver Fischer begeistert über 200 Teilnehmer in Bochum: „Der erste Deal ist der wichtigste“

Wissenschaft, Forschung, Technik
März 17, 2026

Montage eines ST-live Schiebetors von Berner Torantriebe KG

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
März 17, 2026

Steuerliche Bewertung von Grundvermögen -Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer

Essen, Trinken
März 17, 2026

United Airlines bringt Kulinarik internationaler Spitzenköche in die Polaris Business Class

Familie, Kinder, Zuhause
März 17, 2026

Französisches Modeunternehmen Sezane unterstützt das Deutsche Kinderhilfswerk

Computer, Information, Telekommunikation
März 17, 2026

Vultr setzt auf die NVIDIA Rubin Plattform, NVIDIA Dynamo und NVIDIA Nemotron, um KI-Inference in Unternehmen neu zu definieren

Maschinenbau
März 17, 2026

Stillstände vermeiden, Anlagenzustand transparent machen: Steuerungsfunktion von LANG fördert Predictive Maintenance

Logistik, Transport
März 17, 2026

Fit für den nächsten Einsatz: SCHÄFER Container Systems bietet KEG-Service für Volumenreduzierung, Aufarbeitung und Nachrüstung

IT, NewMedia, Software
März 17, 2026

Ausgezeichnete Leistung: b.telligent wieder unter den besten Unternehmensberatungen Deutschlands

Beweislast für angebliche Benachteiligung liegt beim Arbeitnehmer

BGA bestätigt Rechtsprechung: Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag endet grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich Betriebsrat wird

Beweislast für angebliche Benachteiligung liegt beim Arbeitnehmer

RA Dr. Oliver K.-F. Klug

Essen – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25.06.2014 (7 AZR 847/12) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach auch das befristete Arbeitsverhältnis mit einem inzwischen in den Betriebsrat gewählten Arbeitnehmer mit Ablauf der Befristung endet. Das LAG Hamm hatte in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil v. 05.11.2013 – 7 Sa 1007/13) ebenso entschieden. Das BAG stellte klar, dass Betriebsratsmitglieder nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Eine hiernach verbotene Benachteiligung liege vor, wenn dem Betriebsratsmitglied im Anschluss an die Befristung wegen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrages verweigert werde. Das Betriebsratsmitglied habe dann gegen den Arbeitgeber einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Die Beweislast für die angebliche Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit liege aber beim Arbeitnehmer. Dieser müsse Indizien darlegen, die für eine Benachteiligung sprechen. Darauf hat sich der Arbeitgeber dann konkret einzulassen und die Indizien ggf. zu entkräften.

Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V. in Essen, erklärt dazu: Indizien für eine Benachteiligung können sich beispielsweise ergeben, wenn die Mehrzahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird, nur eben das Betriebsratsmitglied nicht. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber zur Entkräftung objektive Bewertungen darlegen und beweisen können, warum das Betriebsratsmitglied – beispielsweise wegen im Vergleich zu anderen schlechteren Arbeitsergebnissen – nicht übernommen wurde.

Die Klägerin war bei dem beklagten Chemieunternehmen zunächst sachgrundlos befristet eingestellt worden. Danach wurde sie in den Betriebsrat gewählt. Später wurde ihr Vertrag befristet verlängert. Nach dessen Ablauf lehnte der Arbeitgeber den Abschluss eines weiteren Vertrages ab. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit. Der Arbeitgeber hat dies bestritten.
Bildquelle:kein externes Copyright

Über den AGAD
Mit über 600 Mitgliedsunternehmen, die rund 40.000 Mitarbeiter beschäftigen, ist der AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. der größte Arbeitgeberverband der Branche im Ruhrgebiet. Der Verbandsbereich erstreckt sich von Duisburg über Mülheim, Essen, Oberhausen, Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm bis ins Sauerland.

Durch den hohen Spezialisierungsgrad seiner fünf Juristen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts verfügt der AGAD über eine sehr hohe Beratungskompetenz in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Als Tarifpartner für den Groß- und Außenhandel und die Dienstleister im Verbandsgebiet führt der AGAD Tarifverhandlungen für die Mitglieder der Tariffachgruppe und unterstützt seine Mitglieder beim Abschluss von Firmentarifverträgen. Das Service-Angebot reicht von Beratungsleistungen im Bereich des Beauftragtenwesens und des Datenschutzes über Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen bis hin zu aktuellen Umfragen, mit denen der AGAD interessante Standpunkte, Tendenzen und Stimmungen zu politischen und wirtschaftlichen Themen ermittelt. Darüber hinaus vertritt der AGAD die Mitgliederinteressen in der Öffentlichkeit und in der politischen Diskussion, sei es in den Kommunen, in Düsseldorf oder Berlin.

AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V.
Dr. Oliver K.-F. Klug
Rolandstr. 9
45128 Essen
02 01 – 8 20 25 – 0
info@agad.de
http://www.agad.de

GBS-Die PublicityExperten
Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
ag@publicity-experte.de
http://www.publicity-experte.de

(Visited 10 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert