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Beweislast für angebliche Benachteiligung liegt beim Arbeitnehmer

BGA bestätigt Rechtsprechung: Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag endet grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich Betriebsrat wird

Beweislast für angebliche Benachteiligung liegt beim Arbeitnehmer

RA Dr. Oliver K.-F. Klug

Essen – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25.06.2014 (7 AZR 847/12) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach auch das befristete Arbeitsverhältnis mit einem inzwischen in den Betriebsrat gewählten Arbeitnehmer mit Ablauf der Befristung endet. Das LAG Hamm hatte in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil v. 05.11.2013 – 7 Sa 1007/13) ebenso entschieden. Das BAG stellte klar, dass Betriebsratsmitglieder nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Eine hiernach verbotene Benachteiligung liege vor, wenn dem Betriebsratsmitglied im Anschluss an die Befristung wegen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrages verweigert werde. Das Betriebsratsmitglied habe dann gegen den Arbeitgeber einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Die Beweislast für die angebliche Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit liege aber beim Arbeitnehmer. Dieser müsse Indizien darlegen, die für eine Benachteiligung sprechen. Darauf hat sich der Arbeitgeber dann konkret einzulassen und die Indizien ggf. zu entkräften.

Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V. in Essen, erklärt dazu: Indizien für eine Benachteiligung können sich beispielsweise ergeben, wenn die Mehrzahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird, nur eben das Betriebsratsmitglied nicht. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber zur Entkräftung objektive Bewertungen darlegen und beweisen können, warum das Betriebsratsmitglied – beispielsweise wegen im Vergleich zu anderen schlechteren Arbeitsergebnissen – nicht übernommen wurde.

Die Klägerin war bei dem beklagten Chemieunternehmen zunächst sachgrundlos befristet eingestellt worden. Danach wurde sie in den Betriebsrat gewählt. Später wurde ihr Vertrag befristet verlängert. Nach dessen Ablauf lehnte der Arbeitgeber den Abschluss eines weiteren Vertrages ab. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit. Der Arbeitgeber hat dies bestritten.
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Über den AGAD
Mit über 600 Mitgliedsunternehmen, die rund 40.000 Mitarbeiter beschäftigen, ist der AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. der größte Arbeitgeberverband der Branche im Ruhrgebiet. Der Verbandsbereich erstreckt sich von Duisburg über Mülheim, Essen, Oberhausen, Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm bis ins Sauerland.

Durch den hohen Spezialisierungsgrad seiner fünf Juristen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts verfügt der AGAD über eine sehr hohe Beratungskompetenz in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Als Tarifpartner für den Groß- und Außenhandel und die Dienstleister im Verbandsgebiet führt der AGAD Tarifverhandlungen für die Mitglieder der Tariffachgruppe und unterstützt seine Mitglieder beim Abschluss von Firmentarifverträgen. Das Service-Angebot reicht von Beratungsleistungen im Bereich des Beauftragtenwesens und des Datenschutzes über Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen bis hin zu aktuellen Umfragen, mit denen der AGAD interessante Standpunkte, Tendenzen und Stimmungen zu politischen und wirtschaftlichen Themen ermittelt. Darüber hinaus vertritt der AGAD die Mitgliederinteressen in der Öffentlichkeit und in der politischen Diskussion, sei es in den Kommunen, in Düsseldorf oder Berlin.

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