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Betriebsausflug ins Krankenhaus?

Wann ein Unfall als Arbeitsunfall gilt

Betriebsausflug ins Krankenhaus?

D.A.S. Rechtsschutzversicherung – Unfall auf der Betriebsfeier

Klettern im Hochseilgarten, Überlebenstraining im Wald oder eine gemeinsame Radtour – um das Betriebsklima zu fördern, lassen sich Unternehmen viel einfallen. Dabei besteht natürlich immer die Gefahr, dass ein Mitarbeiter einen Unfall erleidet. Ob ein Unfall auf dem Firmenfest oder beim Betriebsausflug als Arbeitsunfall gilt und damit der gesetzliche Versicherungsschutz greift, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Was ist ein Arbeitsunfall?
„Ein Unfall wird als Arbeitsunfall angesehen, wenn ihn ein Mitarbeiter während seiner beruflichen Tätigkeit erleidet und dieser gesundheitliche Schäden zur Folge hat“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Auch Unfälle auf dem direkten Hin- und Rückweg zur bzw. von der Arbeitsstelle gehören dazu. Für Schäden durch solch einen Unfall kommt die gesetzliche Unfallversicherung auf. Sie zahlt die Behandlungskosten, Krankengeld und gegebenenfalls eine Rente.

Unfall beim Betriebsausflug oder Firmenfest
Sogenannte „Teambuilding“-Maßnahmen gehören heute in fast jedes Unternehmen. Ob beim Raften, Fußballspielen oder im „Survival-Camp“: Viele Unternehmen verbinden ihre Betriebsausflüge oder -feiern mit körperlichen Aktivitäten. Zahlreiche Möglichkeiten also, sich zu verletzen. „Damit ein Unfall in diesem Rahmen als Arbeitsunfall zählt und der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift, muss er einige Voraussetzungen erfüllen“, erklärt die Rechtsexpertin der D.A.S. und listet die Bedingungen auf: Die Veranstaltung wurde vom Arbeitgeber oder in seinem Auftrag geplant und es nehmen auch Vorgesetzte teil. Außerdem muss die Veranstaltung allen Mitarbeitern – bei Großbetrieben zumindest allen Beschäftigten einer Abteilung oder anderer betrieblicher Einheiten – offen stehen (Bayerisches LSG, Az. L 3 U 611/11 und LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 2 U 52/11). Die freiwillige Teilnahme nur eines Teils der Belegschaft an einer Ballonfahrt oder einer Canyoning-Tour wird beispielsweise nicht als Betriebsausflug angesehen – geschieht dabei ein Unfall, stufen ihn die Gerichte nicht als Arbeitsunfall ein (BSG, Az. B 2 U 4/08 R und LSG Hessen, Az. L 3 U 249/08). Eine weitere Voraussetzung, dass ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird ist, dass der Zweck der Veranstaltung – in der Regel die Förderung der Betriebsverbundenheit – klar erkennbar ist. Treffen alle diese Bedingungen zu, dann umfasst der Versicherungsschutz auch die An- und Abreise zum Veranstaltungsort. Beim geselligen Beisammensein mit einigen Kollegen im Anschluss an den Ausflug ist der gesetzliche Unfallschutz dagegen nicht mehr gegeben.
Wichtig: Familienangehörige oder Ehepartner werden vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Firmenveranstaltung nicht erfasst! Und: Wer auf dem Fest dem Alkohol reichlich zugesprochen hat, sollte vorsichtig sein, denn bei Alkohol am Steuer greift auch der gesetzliche Unfallschutz nicht mehr!
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

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Wussten Sie, dass…? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Unfall beim Betriebsausflug – Wer zahlt?

– Für Schäden durch einen Arbeitsunfall kommt die gesetzliche Unfallversicherung auf.

– Damit ein Unfall im Rahmen einer Betriebsveranstaltung als Arbeitsunfall zählt, muss folgendes gelten: Der Ausflug ist eine offizielle Firmenveranstaltung, der Zweck ist klar erkennbar, die Veranstaltung steht allen Mitarbeitern – bzw. bei Großbetrieben den Mitarbeitern zumindest eines großen, organisatorisch abgrenzbaren Unternehmensbereichs – offen und wird auch von Vorgesetzten begleitet.
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

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Im Falle einer Veröffentlichung freuen wir uns über einen Beleg.

Das Bildmaterial steht unter http://www.hartzpics.de/DAS/Arbeitsunfall/Bild1.jpg zur Verfügung.

Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die „D.A.S. Rechtsschutzversicherung“ als Quelle an – vielen Dank!

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2012 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

Kontakt
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81737 München
089 6275-1613
das@hartzkom.de
http://www.das.de

Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339 München
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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