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Außergerichtliche Scheidung: EU-weite Anerkennung

Eine Scheidung in einem EU-Mitgliedsstaat in einem außergerichtlichen Verfahren muss in den anderen EU-Staaten anerkannt werden. Das stellte der Europäische Gerichtshof klar.

2013 hatte das Paar geheiratet. Die Frau hatte die deutsche und italienische Staatsbürgerschaft, der Mann die italienische. 2018 ließen sie sich in einem außergerichtlichen Verfahren nach italienischem Recht scheiden. Die deutschen Standesamtsbehörden verweigerten die Beurkundung dieser Scheidung wegen fehlender vorheriger Anerkennung durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung.

Es ging um die Frage, ob die EU-Verordnung über die Anerkennung von Entscheidungen über Ehescheidungen (https://familienanwaelte-dav.de/de/) (Brüssel-IIa-Verordnung) den Fall einer außergerichtlichen Scheidung erfasst, die das Ehepaar vereinbart und die der Standesbeamte eines Mitgliedstaats ausspricht.

Der Europäische Gerichtshof entschied: Ein solche von einem Standesbeamten aufgesetzte Scheidungsurkunde (https://familienanwaelte-dav.de/de/) ist eine „Entscheidung“ im Sinne des EU-Rechts. Damit handele es sich um eine von den deutschen Standesamtsbehörden automatisch anzuerkennende „Entscheidung“.

Die Richter stellten klar, dass in Bezug auf Ehescheidungen der Begriff „Entscheidung“ im Sinne der Verordnung jede Entscheidung über eine Ehescheidung in einem gerichtlichen oder aber außergerichtlichen Verfahren umfasse. Das gelte dann, wenn in dem Mitgliedstaat auch nicht-gerichtliche Behörden Zuständigkeiten in Ehescheidungssachen hätten. Daher müsse jede Entscheidung solcher nicht-gerichtlichen Behörden automatisch anerkannt werden, sofern die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien.

Gerichtshof der Europäischen Union am 15. November 2022 (AZ: C-646/20)

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