Neuigkeiten Timeline

Auto, Verkehr
Oktober 28, 2026

E-FLAT von Robert Tönnies: 10 Jahre E-Auto-Leasing

Essen, Trinken
Oktober 28, 2026

Zurück in die Zukunft: Wo früher die Großeltern Lebensmittel verkauften, eröffnet jetzt ihr Enkel einen Automatenstore

Medien, Kommunikation
Oktober 28, 2026

Radio ü65 feiert ein halbes Jahr: Wenn Lebensgeschichten auf Sendung gehen

Handel, Dienstleistungen
Oktober 28, 2026

Akeneo setzt Agenten in der Produktdatenpflege ein: mehr Automatisierung, volle Kontrolle

Kunst, Kultur
Oktober 28, 2026

Gwen & Stan – das Satirical live in München & Umland 2026/2027

IT, NewMedia, Software
Oktober 28, 2026

Open4AI: Perspectix öffnet Entwicklung und Pflege ihrer Produktkonfiguratoren für KI

Kunst, Kultur
Oktober 28, 2026

SAXA | EINTRACHT FRANKFURT ADLER

Internet, Ecommerce
Oktober 28, 2026

Die Bedeutung von Kunststoff im E-Commerce

IT, NewMedia, Software
Oktober 28, 2026

Persönliche KI-Agenten: Den Kunden zu kennen, ist nicht dasselbe wie seine Erlaubnis zum Handeln zu haben

Freizeit, Buntes, Vermischtes
Oktober 28, 2026

Ein kleiner Wind auf Spurensuche: Neues Bautzener Weihnachtsbuch „Pusti und die Weihnachtsgeheimnisse von Bautzen“

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Oktober 28, 2026

TTPCG® arbeitet an KI-Butlern, die Kunden und Franchisenehmern dienen werden

Tourismus, Reisen
Oktober 28, 2026

Hundestrand heißt nicht ohne Leine

Medizin, Gesundheit, Wellness
Oktober 28, 2026

Progressive Muskelentspannung in Wuppertal: Neuer Kurs ab 11.11.2026

Immobilien
Oktober 28, 2026

Besonderheiten beim Verkauf von Grundstücken

Arbeitszeugnis – Änderung der Rechtsprechung

Anspruch auf ein Arbeitszeugnis mit der Bewertung „gut“

Arbeitszeugnis - Änderung der Rechtsprechung

(NL/7958101105) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf bestimmte Formulierungen im Zeugnis. Soweit der Arbeitgeber die Grundsätze der Wahrheit, der Klarheit und des verständigen Wohlwollens beachtet, ist er sowohl in der Wortwahl als auch in der Satzstellung frei.

Häufiger Streitpunkt ist die Leistungsbeurteilung des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt hier eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.

Der Arbeitnehmer hat nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14.10.2003, 9 AZR 12/03) grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf eine durchschnittliche Bewertung. Eine durchschnittliche Bewertung soll – zum damaligen Zeitpunkt der Entscheidung – bei einer Bewertung mit der Schulnote „befriedigend“ vorliegen. Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 26.10.2012, 28 Ca 18230/11) hat sich in jüngster Zeit gegen die gefestigte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung gestellt, wonach ausgehend von der oben dargestellten Entscheidung des BAG ein Arbeitnehmer bei einer Leistungsbewertung mit befriedigend darlegen muss, dass er tatsächlich eine bessere Leistung erbracht hat. Im Berufungsverfahren wurde die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg (Urteil v. 21.03.2013 18 Sa 2133/12) bestätigt.

In den Entscheidungsgründen nimmt das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg auf die Entscheidung des BAG vom 14.10.2003 Bezug und stellt klar, dass ausweislich von neueren Studien nach dem neueren Verständnis des Wirtschaftsleben bei einer Leistungsbewertung mit befriedigend eben keine durchschnittliche Bewertung mehr vorliegt, so dass sich diese neue Entwicklung auch im Bereich Arbeitsrecht in der Gestalt auswirken soll, dass im Zeugnisberechtigungsprozess nunmehr der Arbeitgeber darzulegen hat, dass keine gute Arbeitsleistung erbracht wurde. Die Revision wurde zugelassen; das Revisionsverfahren ist derzeit beim BAG anhängig.

Angesichts aktueller emprischer Studien soll in ca. 86 % der erteilten Arbeitszeugnisse eine mindestens gute Leistung bescheinigt werde. Grundlage ist eine Studie des Lehrstuhls für Wirtschafts- und Sozialpsychologie der Universität Erlangen -Nürnberg aus dem Jahre 2011. Die Studie hat 802 Arbeitszeugnisse aus unterschiedlichen Branchen ausgewertet und kam zum Ergebnis, dass 38,8 % der Zeugnisse der Leistungsbewertung 1 oder 1,5 und 48,5 % der Zeugnisse der Note 2 oder 2,5 des gängigen Notensystems zuzuordnen sind. Nur 11,6 % waren der Note 3 oder 3,5 zuzuordnen. Der Note 4 oder schlechter waren nur 1,1 % der Arbeitszeugnisse zuzuordnen. Diese Studie wird auch durch eine Auswertung von 1000 Arbeitszeugnissen durch eine bekannte Personalberatungsgesellschaft aus dem Jahr 2010 gestützt.

Kontakt:
kanzlei wasiela
Oliver Wasiela
Ackerstr. 108-110
40233 Düsseldorf
0211 59809277
info@kanzlei-wasiela.de
www.kanzlei-wasiela.de

(Visited 26 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert