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Arbeitsverweigerung bei Versetzung als Kündigungsgrund

Direktionsrecht des Arbeitgebers – BAG ändert seine Rechtsprechung im Arbeitsrecht

Arbeitsverweigerung bei Versetzung als Kündigungsgrund

Sonja Reiff geb. Prothmann, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht aus Frankfurt.

Frankfurt, 11. November 2013 – Häufig ein Grund für Verärgerung: die Versetzung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auf einen Arbeitsplatz an einem anderen Standort. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach billigem Ermessen näher bestimmen. Billigem Ermessen entspricht eine Anweisung des Arbeitgebers dann, wenn sie nicht willkürlich ist und die Interessen des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen wurden. Zudem muss die Weisung des Arbeitsgebers in den Grenzen des Arbeitsvertrages, von Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Entspricht die Versetzung zwar den vertraglichen oder gesetzlichen Vorgaben, entspricht jedoch nicht billigem Ermessen und verweigert der Arbeitnehmer daraufhin die Aufnahme der Arbeit am neuen Standort, so war dies für die Arbeitsgerichte in der Vergangenheit in der Regel kein gültiger Kündigungsgrund. Schließlich war die Ermessensausübung des Arbeitsgebers fehlerhaft. Ein Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt diese Rechtsauffassung nun in Frage. „Die vorliegende Entscheidung des BAG hat erhebliche Konsequenzen für die Praxis“, erklärt Sonja Reiff, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin in der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin in Frankfurt am Main.

Das Bundesarbeitsgericht hatte mit Urteil vom 22.02.2012, 5 AZR 249/11 entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Direktionsrechtes des Arbeitgebers nicht einfach hinwegsetzten darf, sondern an diese vorläufig gebunden sei. Stattdessen müsse der Arbeitnehmer die Unverbindlichkeit und Unbilligkeit der Arbeitsanweisung gerichtlich überprüfen lassen. Erst wenn eine rechtskräftige Entscheidung der Gerichte vorliegt, darf der Arbeitnehmer die unbillig geforderte Leistung verweigern.

„Das führt dazu, dass Arbeitnehmer grundsätzlich erst einmal den Weisungen des Arbeitgebers folgen müssen, auch wenn diese nicht billigem Ermessen entsprechen“, erklärt Rechtsanwältin Sonja Reiff. „Der Arbeitsnehmer ist nun gezwungen, ein gerichtliches Verfahren und notfalls auch ein vorgeschaltetes gerichtliches Eilverfahren einzuleiten, um die Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Weisung überprüfen zu lassen. Macht er dies nicht und kommt der unbilligen Weisung nicht nach, dann besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht und diese von einem Arbeitsgericht aufgrund der aktuellen BAG-Entscheidung als wirksam erachtet wird.“

Nach Ansicht von Rechtsanwältin Sonja Reiff sei im Moment noch nicht klar, ob es sich bei der BAG-Entscheidung vom 22.02.2012 um einen Ausrutscher handelt oder tatsächlich um eine langfristige Änderung der Rechtsprechung. Solange dies nicht geklärt ist, sollten sich Arbeitnehmer vorsichtshalber zuerst an die Weisungen des Arbeitgebers halten und diese im Zweifel gerichtlich überprüfen lassen.

Ausführlicher beschreibt Rechtsanwältin Sonja Reiff das Urteil zum Direktionsrecht des Arbeitgebers in ihrem Blog zum Arbeitsrecht unter:

http://www.arbeitsrecht-frankfurt.info/direktionsrecht-arbeitgeber-kuendigung-rechtsprechung/

Über Sonja Reiff, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt

Sonja Reiff ist Partnerin in die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berät und vertritt sie Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Fragestellungen wie Arbeitsvertrag, Kündigung, Abmahnung, Abfindung, Elternzeit, Mutterschutz oder Urlaub. Anwältin Sonja Reiff ist regelmäßig als Rechtsexpertin im Radio zu hören, z.B. beim Hessischen Rundfunk. Schwerpunkte der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin sind Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht, AGB-Recht und Inkasso.

Weitere Informationen zu Rechtsanwältin Sonja Reiff:

http://www.schmidt-kollegen.com/rechtsanwaelte/sonja-reiff.html

Tag-It: Direktionsrecht, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Einsatzort, Urteil BAG, Bundesarbeitsgericht, Kündigung, Kündigungsschutzklage, Anwalt Arbeitsrecht Frankfurt, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt am Main

Zentral im Westend Frankfurt gelegen, bietet die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsberatung und Rechtsvertretung in den Rechtsgebieten Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Handelsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht, AGB-Recht und Inkasso an. Ein Schwerpunkt der Rechtsanwaltskanzlei ist die Betreuung kleinerer und mittelständischer Unternehmen. Mandanten profitieren vom flexiblen, kreativen Umfeld einer kleinen Kanzlei, die ihnen darüber hinaus durch Einbindung in ein etabliertes Expertennetzwerk auch in benachbarten Rechtsgebieten und bei steuerlichen oder wirtschaftlichen Fragenstellungen kompetente Hilfe anbieten kann.

Mit einer bestellten Notarin in Frankfurt bietet die Kanzlei auch die Leistungen eines Notariats, z.B. Beurkundung von Verträgen oder Beglaubigung von Unterschriften. Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt berät bei der Vertragsgestaltung und prüft für ihre Mandanten auch fremde Verträge. Darüber hinaus sind Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt und Rechtsanwältin Sonja Prothmann seit vielen Jahren regelmäßig als Rechtsexperten Interviewpartner des Hessischen Rundfunks.

Weitere Informationen: http://www.schmidt-kollegen.com

Kontakt
Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt
Sonja Reiff
Guiollettstraße 27
60325 Frankfurt am Main
069 / 72 30 17
presse@schmidt-kollegen.com
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Sonja Reiff
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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