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Arbeitsvertrag gekündigt? So wehren Sie sich!

Jetzt gegen eine Kündigung vorgehen und Abfindung bekommen

Arbeitsvertrag gekündigt? So wehren Sie sich!

Wer eine Kündigung von seinem Arbeitgeber bekommt, reagiert zumeist schockiert. Kommt die Kündigung unerwartet, bricht für die Betroffenen in vielen Fällen eine Welt zusammen, denn es steht oftmals die finanzielle Zukunft auf dem Spiel. Dabei gibt es durchaus zahlreiche rechtliche Möglichkeiten, um gegen die Kündigung vorzugehen und den Arbeitsplatz zu behalten bzw. zumindest eine angemessene Abfindung zu erhalten.

Wann ist eine Kündigung rechtmäßig?
Eine Kündigung muss:
1. Gem. § 623 BGB in Schriftform abgefasst sein
2. Eine Kündigungsfrist nach § 622 BGB enthalten (gilt nicht für eine außerordentliche Kündigung)
3. Deutlich darauf hinweisen, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll
Entgegen weit verbreiteter Annahme muss die Kündigung dagegen weder eine Begründung noch eine Belehrung, was Sie dagegen tun können, enthalten.
Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser vor einer Kündigung zwingend angehört werden.

Kündigung von Schwangeren und Schwerbehinderten
Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern müssen auch das Integrationsamt und die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden.
Auch während der Schwangerschaft ist eine Kündigung regelmäßig nicht möglich. Das regelt § 9 des Mutterschutzgesetzes. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitnehmerin schwanger ist, besteht für den Arbeitgeber ein Kündigungsverbot, wenn die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Schwangerschaft (bis spätestens zwei Wochen nach einer Kündigung oder generell) mitteilt. Auch bis vier Monate nach der Entbindung ist die Mutter vor einer arbeitgeberseitigen Kündigung geschützt. Ausnahmsweise kann eine Kündigung dann zulässig sein, wenn betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben. In diesem Fällen kann die zuständige oberste Landesbehörde (in NRW die Bezirksregierung) eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Diese darf nur schriftlich erfolgen und muss den zulässigen und genehmigten Kündigungsgrund beinhalten.

Schutz vor Kündigung durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 23 KSchG) schützt die Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz vor einer Kündigung. In diesen Fällen kann nur dann gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber einen bestimmten Grund zur Kündigung hat und eine umfangreiche Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitgebers ausfällt.

Die Gründe sind:
– Verhaltensbedingte Gründe (z.B. Arbeitsverweigerung oder Straftaten im Betrieb)
– Personenbedingte Gründe (z.B. Sucht oder Krankheit)
– Betriebsbedingte Gründe (z.B. Umstrukturierung des Unternehmens, Personalkürzungen, schlechte Auftragslage).

Wie Sie gegen die Kündigung vorgehen
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist sehr umfangreich und bedarf regelmäßig der Einschaltung eines Rechtsanwalts.
Insbesondere muss dabei schnell gegen die Kündigung vorgegangen werden. Wird gegen eine Kündigung nicht binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben (§ 4 KSchG), dann gilt diese in der Regel als wirksam.
Des Weiteren ist es entscheidend in Erfahrung zu bringen, aus welchen Gründen die Kündigung ausgesprochen wurde. Hier kann ein Verhandlungsspielraum bestehen. Denn es kann für den Arbeitgeber günstiger sein, eine Abfindung zu zahlen, als einen langen Kündigungsschutzprozess zu führen.
Statt einer Kündigung kann auch ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Dabei wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, oftmals gegen Zahlung einer Abfindung, aufgehoben. Zwingend beachtet werden sollte, dass der Arbeitnehmer in der Regel eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld II erhält, da dieser seine Arbeitslosigkeit selbst „verschuldet“ hat. Dieser Umstand ist in der Höhe der Abfindung zwingend zu berücksichtigen.

Wann habe ich Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?
In folgenden Fällen kann eine Abfindung gefordert werden:
– Die Abfindung ist entweder im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vorgesehen.
– Das Recht auf eine Abfindung bei betriebsbedingtem Ausscheiden ist innerhalb eines Unternehmens mit Betriebsrat in einem Sozialplan verankert.
– Der Arbeitgeber führt eine Betriebsänderung durch, ohne sich um einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu bemühen oder er weicht ohne zwingenden Grund von einem solchen Ausgleich ab und entlässt Sie deshalb. Hier besteht laut § 113 BetrVG ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung.
– Wird der Arbeitnehmer gekündigt, verzichtet aber auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, kann ihm der Arbeitgeber gemäß § 1a KSchG im Gegenzug eine Abfindung anzubieten.
– Hat sich der Arbeitgeber vertragswidrig verhalten und spricht der Arbeitnehmer berechtigt eine fristlose Kündigung aus, steht ihm nach § 628 BGB eine Abfindung zu.
– Ein Recht auf Abfindung besteht ggfls. auch dann, wenn ein Arbeitsgericht feststellt, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst ist, eine weitere Zusammenarbeit aber aus bestimmten Gründen nicht sinnvoll beziehungsweise zumutbar ist.

Bevor die Abfindung eingeklagt wird, sollte zur Berechnung der Höhe ein Fachmann zur Rate gezogen werden. Denn einklagt werden kann die Abfindung nur bis zu einer bestimmten Höhe, die vom Einzelfall abhängig ist. Auch muss eine Abfindung in der Regel versteuert werden. Ein Grund mehr, sich nicht zu vorschnell mit einer auf den ersten Blick vermeintlich hohen Abfindung zufrieden zu geben.

Wie geht es nach der Kündigung weiter?
Haben Sie eine Kündigung erhalten und möchten dagegen vorgehen? Wollen Sie die Höhe der Ihnen angebotenen Abfindung prüfen lassen oder die Zahlung einer Abfindung einklagen? Mit der Rechtsanwaltssozietät Ginter Schiering Rechtsanwälte haben Sie einen kompetenten Partner an Ihrer Seite, mit dem Sie Ihrem Arbeitgeber auf Augenhöhe begegnen.

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