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Hotel Investments AG sucht Hotel in Berlin zur Übernahme

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„Aus Fremden werden Freunde“ steigt in die Spiegel-Bestsellerliste ein

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Frank Hoffmann Immobilien erweitert Standortnetz um neue Filiale in Pinneberg

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Software-Neuheit: Wie Fertigung und Digital Twins zusammenwachsen

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Neue Marktübersicht für digitale Tools der kommunalen Wärmewende veröffentlicht

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NextMedia 360 und Vollblutconsulting kooperieren

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Juni 5, 2026

Reply und das Europäische Institut für Onkologie (IEO) entwickeln spezialisierte KI-Sprachmodelle für die Krebsmedizin

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Juni 5, 2026

Wechsel an der Spitze: SHK-Großhändler REISSER setzt auf fünfte Generation

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WM schauen in den USA – aber richtig günstig

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Juni 5, 2026

Überkreuz-Nierenspende: Neue Chancen für Betroffene

ARAG Recht schnell…

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

+++ Gekaufte Bewertungen +++
Amazon kann verlangen, dass sogenannte Drittanbieter auf „amazon.de“ ihre Produkte nicht mit „gekauften“ Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben. Dies geht laut ARAG aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22.02.2019 hervor. Der kommerzielle Hintergrund der Bewertungen sei für den Verbraucher „nicht klar und eindeutig“ erkennbar, heißt es in der Begründung des Gerichts (Az.: 6 W 9/19).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Frankfurt.

+++ Geringeres Arbeitslosengeld bei Berufsferne +++
Wer längere Zeit nicht mehr in seinem erlernten Beruf gearbeitet hat, muss damit rechnen, dass er bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes wie eine ungelernte Kraft behandelt wird. ARAG Experten verweisen auf das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.01.2019 im Fall eines Informatikkaufmannes, der mehr als neun Jahre nicht mehr in seinem Beruf tätig gewesen war (Az.: L 9 AL 50/18).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des LSG NRW.

+++ Bezeichnungen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ zulässig +++
Die Verwendung der Bezeichnungen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung von Sporttextilien verstößt als solche nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz. Dies hat laut ARAG der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.03.2019 klargestellt. Auch die in der angegriffenen Werbung abgebildete Medaille in der Hand eines Sportlers sei nicht per se ein olympisches Motiv, befand das Gericht (Az.: I ZR 225/17).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BGH.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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