Neuigkeiten Timeline

IT, NewMedia, Software
Juni 17, 2026

Tenable zeichnet Controlware, Trust2Protect und telent mit EMEA Partner Awards 2026 aus

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juni 17, 2026

Alibaba Cloud erweitert Präsenz in Europa mit zwei Availability Zones in Frankreich

Familie, Kinder, Zuhause
Juni 17, 2026

erwinmueller.de bringt Ruhe und Entspannung ins Zuhause

Internet, Ecommerce
Juni 17, 2026

Villa Schmidt gewinnt den Shopware Visionary Award 2026

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juni 17, 2026

Berliner Eventagentur BEEFTEA inszeniert Kundenbindung für die Radeberger Gruppe in Dublin

Kunst, Kultur
Juni 17, 2026

Benefizkonzert „Musical & More“ Mombacher Bohnebeitel

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juni 17, 2026

Zitrusöl: Nach der Massage lieber in den Schatten

Politik, Recht, Gesellschaft
Juni 17, 2026

MOOG berät CAL GmbH & Co. KG beim Verkauf an die viridiusLAB AG

Bildung, Karriere, Schulungen
Juni 17, 2026

Neue Webinar-Reihe bei Rüttermann Consulting

Umwelt, Energie
Juni 17, 2026

Regenwasser im Wandel – Impulse für die Praxis

Medien, Kommunikation
Juni 17, 2026

Meilenstein im Kampf gegen häusliche Gewalt: BNP Paribas Stiftung fördert digitale Anlaufstelle von myProtectify

Computer, Information, Telekommunikation
Juni 17, 2026

AOC setzt mit Monitorserie E4 Maßstäbe

IT, NewMedia, Software
Juni 17, 2026

Reply erhält die „AWS Business Value Realization Competency“

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juni 17, 2026

BlackLine erhält Branchenauszeichnungen für KI-Innovation und Kundenvertrauen

ARAG Recht schnell…

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell…

ARAG: Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

+++ Darf eine Rückkehr ins Büro angeordnet werden? +++
Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf, welches urteilte, dass Arbeitnehmer allein aufgrund langjähriger Praxis oder interner Regelungen keinen Anspruch auf Homeoffice haben. Solche Vorgaben stellen meist nur einen Rahmen dar und stehen unter dem Vorbehalt des Arbeitgebers. Gleichzeitig dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter grundsätzlich wieder ins Büro zurückholen, weil sie den Arbeitsort im Rahmen ihres Direktionsrechts festlegen können. Im konkreten Fall hielt das Gericht die Rückkehranordnung ins Büro jedoch für unwirksam, weil der Arbeitgeber nicht ausreichend begründen konnte, warum die stärkere Präsenz des Mitarbeiters tatsächlich geeignet sein sollte, die behaupteten organisatorischen Probleme zu lösen (Az.: 3 Ca 6587/25). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des ArbG Düsseldorf (https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/duesseldorf/arbg_duesseldorf/j2026/3_Ca_6587_25_Urteil_20260211.html).

+++ Urne zieht nicht mit um +++
Das Verwaltungsgericht Gießen hat laut ARAG Experten entschieden, dass die Umbettung einer Urne in der Regel einen besonderen sachlichen Grund erfordert und nicht allein mit einem Wohnsitzwechsel gerechtfertigt werden kann. Im konkreten Fall wollte eine Witwe die Urne ihres verstorbenen Mannes nach ihrem Umzug in eine andere Gemeinde verlegen lassen, konnte jedoch keinen ausreichenden Grund darlegen. Weder persönliche Belastungen noch familiäre Konflikte reichten nach Auffassung des Gerichts aus, um die Totenruhe zu durchbrechen. Zudem sei nicht sicher feststellbar gewesen, dass der Verstorbene selbst eine Umbettung gewollt hätte. Das Gericht betonte, dass andernfalls die Gefahr bestehe, dass Urnen bei jedem Umzug erneut verlegt würden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des (https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/kein-anspruch-auf-umbettung-einer-urne-nach-umzug) VG Gießen (https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/kein-anspruch-auf-umbettung-einer-urne-nach-umzug).

+++ Rückerstattung wegen fehlender Fußball-Tickets +++
Nach Auskunft der ARAG Experten entschied das Amtsgericht München, dass ein Kunde Anspruch auf die vollständige Rückerstattung des Reisepreises hat, wenn der Anbieter die zugesagte Reiseleistung nicht erbringt. Im konkreten Fall wurden weder Eintrittskarten zu einem Champions-League-Spiel nach Istanbul noch Flüge und weitere Leistungen für ein Fußballspiel bereitgestellt, sodass der Kunde berechtigt war, ohne Frist vom Vertrag zurückzutreten. Der Anbieter konnte seine Gegendarstellung nicht ausreichend belegen und auch ein Verweis auf angebliche Geschäftsbedingungen half ihm nicht, da deren Inhalt und Einbeziehung nicht nachvollziehbar dargelegt wurden. Deshalb sprach das Gericht dem Kläger die vollständige Rückzahlung zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des AG München (https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2026/19.php).

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?
Dann schauen Sie im ARAG newsroom (https://www.arag.com/de/newsroom/) vorbei.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 18 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.500 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 3,2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender)
Dr. Matthias Maslaton
Wolfgang Mathmann
Dr. Shiva Meyer
Hanno Petersen
Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
www.ARAG.de

(Visited 2 times, 2 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert