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Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

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+++ Wurst: Was zählt beim Abwiegen? +++
Was zählt beim Abwiegen von Wurstwaren? Nur die eigentliche Wurst oder auch die nicht essbare Hülle und Verschlussclips? Es geht meist nur um ein paar Gramm, doch die sind aus juristischer Sicht ein echtes Schwergewicht, was es im konkreten Fall bis vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) geschafft hat. Während die Richter am Oberverwaltungsgericht Münster laut ARAG Experten noch der Ansicht waren, dass bei der Füllmenge einer Wurst Pelle und Verschluss mitzählen, hat das BVerwG der bisherigen branchenüblichen Praxis eines Wurstherstellers einen Strich durch die Rechnung gemacht. Dabei folgten die Richter der Lebensmittelverordnung der Europäischen Union, wonach zur Nettofüllmenge bei vorverpackten Lebensmitteln nur das tatsächlich essbare Lebensmittel gehört. In diesem Fall hatte das Eichamt festgestellt, dass durch das Einberechnen von Verschluss und Hülle mehr als zwei Gramm weniger Wurst enthalten waren, als auf der Packung angegeben (Az.: 8 C 4.24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BVerwG (https://www.bverwg.de/de/pm/2025/35).

+++ Vermieterin muss im Zweifel den Strom zahlen +++
In einer Mehrzimmerwohnung mit nur einem Energiezähler ist die Vermieterin Vertragspartnerin des Energielieferanten – nach Auskunft der ARAG Experten unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch ohne schriftlichen Vertrag. Nach Ansicht der Richter hat in einem derartigen Fall die Vermieterin bewusst verhindert, dass der Verbrauch den Mietern zugeordnet werden könne (Az.: VIII ZR 300/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BGH (https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025079.html).

+++ Kein Versicherungsschutz beim Blumenpflücken +++
Für ein Referat über Korbblütler wollte ein Schüler einen Sonnenblume mitbringen. Vor der Schule fuhr er deshalb mit seinem Moped zu einem Feld – und verunfallte. Vor Gericht musste nun geklärt werden, ob hier der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift, was nach Auskunft der ARAG Experten nach der Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt letztendlich verneint wurde, da kein direkter Schulweg vorlag (Az.: L 6 U 36/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt (https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001606783).

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?
Dann schauen Sie im ARAG newsroom (https://www.arag.com/de/newsroom/) vorbei.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 20 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,4 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Dr. Shiva Meyer Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
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ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
www.ARAG.de

Pressekontakt
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Claudia Wenski
Steinberg 4
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+49 4349 – 22 80 26
www.ARAG.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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