Neuigkeiten Timeline

Immobilien
September 3, 2026

Entrümpelung in Bayern: Rümpel Bayern räumt auf

Maschinenbau
September 3, 2026

Spindelhubgetriebe von NOZAG künftig PFAS-frei

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
September 3, 2026

FREQUENTIS und DSNA nehmen neues Sprachkommunikationssystem im französischen Brest Area Control Centre in Betrieb

Sport, Events
September 3, 2026

Die schönsten Golfhotels für einen aktiv entspannten Urlaub

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
September 3, 2026

Winfried Wengenroth baut Partnernetzwerk von CITY IMMOBILIENMAKLER weiter aus

Medizin, Gesundheit, Wellness
September 3, 2026

Kopfschmerzen: Richtig einordnen und Rechte im Job

IT, NewMedia, Software
September 3, 2026

KI-Agenten kommen in den Vertrieb: Aber automatisieren wir damit nur unsere Fehler?

Tourismus, Reisen
September 3, 2026

After-Hours-Kultur im Museum: National Gallery of Art in Washington, DC lädt zu kunstvollen Abenden ein

Sport, Events
September 3, 2026

Eichenbühl wird zum Gipfelsprint der Titeljäger

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
September 3, 2026

BeyondTrust auf der „Inc. 5000“-Liste der am schnellsten wachsenden Privatunternehmen 2026

Handel, Dienstleistungen
September 2, 2026

Vebego optimiert Reinigung für CSRD-Vorgaben

Maschinenbau
September 2, 2026

IMA Schelling Precision präsentiert xm 250 auf der ALUMINIUM 2026

Tourismus, Reisen
September 2, 2026

„Wir verstehen uns nicht nur als Hotel, sondern auch als Gastgeber auf La Gomera“

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
September 2, 2026

Rentenversicherungspflicht für Selbstständige: Position des BDS Rheinland-Pfalz & Saarland e.V. und der Allianz Hauptstadtbüro Mittelstand des BDS D

Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes – Berechnung der Größe des Betriebs inklusive Leiharbeitnehmer

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes – Berechnung der Größe des Betriebs inklusive Leiharbeitnehmer (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2013 – 2 AZR 140/12 -). Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen

Ausgangslage:

Für den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes und damit auch die Frage, ob eine Abfindungszahlung möglich ist, ist entscheidend wie viele Arbeitnehmer in dem entsprechenden Betrieb beschäftigt sind. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Betrieb hierfür in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Unklar war bisher, ob Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Betriebsgröße mitzuzählen sind.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Das Gericht entschied, dass Leiharbeitnehmer dann bei der Berechnung zu berücksichtigen sind, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung, so das Bundesarbeitsgericht. Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern steht nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.

Bewertung:

Die Entscheidung des Gerichts erscheint nachvollziehbar, denn somit wird die unzulässige Umgehung des Anwendungsbereichs der Kündigungsschutzklage durch den Arbeitgeber verhindert.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Die Frage, ob eine Kündigungsschutzklage möglich ist, ist entscheidend für Chancen des klagenden Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung. Kommt es zur Klage, hat der Arbeitnehmer in der Regel gute Aussichten auf eine Abfindungszahlung. Dies bedeutet wiederum für den Arbeitgeber, dass genau über die nötige Betriebsgröße nachgedacht werden sollte. Die Zahl von zehn beschäftigten Arbeitnehmern ist dabei jedoch kein ultimativer Richtwert. Vielmehr ist bereits der Grenzbereich gefährlich. Verringern kann man die Zahl der Beschäftigten etwa durch Auslagerung bestimmter Bereich an Externe. So kann ein Steuerbüro beispielsweise die Buchhaltung übernehmen, was die Betriebsgröße verkleinert. Beschäftigt man Leiharbeiter, um einen in der Regel vorhanden Personalbedarf zu decken, muss man zukünftig jedoch mit der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und entsprechenden Zahlungen rechnen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Ist die Möglichkeit der Anwendung des Kündigungsschutzes nicht ganz klar, sollte eine Klage in Erwägung gezogen werden. Muss der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen, so ist dies letztlich der Preis des Prozessrisikos, der in solchen Fällen erheblich sein kann.

29.5.2013

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

(Visited 31 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert