Neuigkeiten Timeline

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juli 18, 2026

10 Jahre Yasmin Mohr Osteopathie Bensheim

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 17, 2026

IRIS begleitet Adaptive ML vom Seed-Investment zum Exit an Datadog

Computer, Information, Telekommunikation
Juli 17, 2026

AOC präsentiert: Gaming-Monitore CU34G4CA und CU34G4ZCA

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 17, 2026

Human Quality Capital: Wiesbadener Führungsexpertin erhält höchste Auszeichnung für Zukunftsansatz im KI-Zeitalter

Kunst, Kultur
Juli 17, 2026

Stadt Dachau – vielfältiges Kultur- und Freizeitprogramm lädt zum Entdecken ein

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 17, 2026

Buch Mitarbeiterbindung: Jetzt im Handel!

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 17, 2026

Cyberangriff auf Unternehmen und Selbständige: Soforthilfe durch Rechtsanwälte für Cyberkriminalität

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 17, 2026

Young Talents Day: Nachwuchsförderung in der Wiener Top-Hotellerie

Allgemein
Juli 17, 2026

Sieben Fragen vor jedem Online-Marketing-Vertrag

IT, NewMedia, Software
Juli 17, 2026

KI-Richtlinie für Unternehmen: Security Awareness Toolbox zukünftig mit kostenloser Vorlage

IT, NewMedia, Software
Juli 17, 2026

ISO 27001 Audit erneut bestanden: niteflite steht für geprüfte IT-Sicherheit

Immobilien
Juli 17, 2026

Hotel Sansibar: Hotel Green Ocean Zanzibar eröffnet nach umfassendem Design-Upgrade

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juli 17, 2026

Ein Jahr nach Gründung: Schweizer Nahrungsergänzungs-Startup Revitera liefert in 13 europäische Länder

Kunst, Kultur
Juli 17, 2026

Spannung, Abgründe und die Suche nach Gerechtigkeit

Anspruch auf Sonderzahlung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz

Anspruch auf Sonderzahlung   aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz

RA Christopher Koll – Fachanwalt für Arbeitsrecht – als Rechtsanwalt zugelassen seit 2003

Der Bereich der Sonderzahlungen ist traditionell äußerst konfliktträchtig.

Der Bereich der Sonderzahlungen ist traditionell äußerst konfliktträchtig und führt immer wieder zu Benachteiligungen einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AN) oder auch ganzer Arbeitnehmergruppen. Ein Grund hierfür ist die verbreitete Praxis der Arbeitgeber, erhebliche Gehaltsbestandteile nicht mehr fest zu vereinbaren, sondern unter Vorbehalte zu stellen. So werden z.B. variable Gehaltsbestandteile an „Zielvereinbarungen“ geknüpft, deren konkrete Ausgestaltung und Erfüllung im Folgezeitraum völlig intransparent bleiben. Oder es werden klassische Gehaltsbestandteile wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld an Stichtagsregelungen geknüpft oder mit Rückzahlungsklauseln verbunden. Und schließlich findet sich – wie im vorliegenden Fall – die Variante, dass Zahlungen als „freiwillig“ deklariert werden, um Ansprüche gleich von vornherein auszuschließen.

Anspruch auf Sonderzahlung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz – Der Fall.

Im vorliegenden Fall hatte sich das LAG Schleswig-Holstein mit der folgenden Klausel in einem Arbeitsvertrag zu beschäftigen:
„Die Zahlung von Gratifikationen, Tantiemen, Prämien oder sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte. Etwas anders gilt nur dann, wenn die Zahlung durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt ist.“

Die Besonderheit der Entscheidung ergab sich aus dem Umstand, dass die Klägerin in den vergangenen Jahren regelmäßige Sonderzahlungen in erheblicher Höhe (zuletzt 12.000 EUR in 2011) erhalten hatte. Als die Klägerin jedoch Mitte 2012 in Elternzeit ging, erhielt sie für 2012 keine Sonderzahlung mehr. Alle anderen aktiven AN erhielten dagegen Sonderzahlungen in unterschiedlicher Höhe von bis zu 18.000 EUR. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Zahlungsklage über 12.000 EUR in zwei Instanzen erfolgreich.
Das LAG Schleswig-Holstein vertritt die Auffassung, dass die unterbliebene Zahlung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz tangiere. Der Arbeitgeber hatte dagegen vorgetragen, dass es sich nach dem Arbeitsvertrag um eine jährlich freiwillig erbrachte Leistung handele. Schon wegen des Vorbehalts im Arbeitsvertrag könne kein Anspruch entstanden sein. Im Übrigen könne die Klägerin nur dann eine Rechtsverletzung darlegen, wenn sie Willkür auf Seiten des Arbeitgebers nachweisen könne. Eine solche läge aber nicht vor, weil die Sonderzahlung an subjektive Leistungskriterien gebunden gewesen sei, und diese Leistungsbeurteilung sei bei der Klägerin in 2012 negativ ausgefallen. Die Klägerin vermutete dagegen als Motiv eine Benachteiligung wegen des Umstands ihrer Elternzeit.

Das LAG hat sämtlichen Argumenten des Arbeitgebers eine Absage erteilt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt im vorliegenden Fall zur Anwendung, weil der Arbeitgeber selbst vorgetragen hatte, dass die „freiwilligen“ Leistungen nach einem bestimmten kollektiven System (Leistungsbeurteilung) verteilt wurden und daher einem bestimmten Schema folgten. In diesem Fall muss der Arbeitgeber sachliche Gründe vortragen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Dies erfordert insbesondere die nachvollziehbare Darlegung, welche Beurteilungsgesichtspunkte überhaupt zur Anwendung gekommen sind, und warum die betroffene Klägerin nach diesen Kriterien von der Zahlung ausgenommen werden durfte. Diesen Anforderungen hatte der Arbeitgeber nicht genügt. Und schließlich konnte der Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag nicht durchgreifen, weil sich der Anspruch nicht aus dem Arbeitsvertrag, sondern aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergab. Auf dessen Anwendung konnte die Arbeitnehmerin auch bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht wirksam verzichten.

Anspruch auf Sonderzahlung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz – Fazit:

Im Bereich der „Lohngerechtigkeit“ gilt seit langem die alte BAG-Rechtsprechung, wonach der Gleichbehandlungsgrundsatz nur sehr eingeschränkt Anwendung findet, weil Gehälter (außerhalb einer Tarifbindung) grundsätzlich frei ausgehandelt werden und daher individuell zu betrachten sind. Daher können im tariffreien Raum für die gleiche Arbeitsleistung auch durchaus unterschiedliche Gehälter gezahlt werden. Für Sonderzahlungen schränkt die vorliegende LAG-Entscheidung dies jetzt ein. Werden Sonderzahlungen an kollektive Beurteilungsgrundsätze gekoppelt, kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung. Er überlagert dann auch nach dem Günstigkeitsprinzip einen Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag. Im Übrigen gilt unabhängig von der vorliegenden Entscheidung: ein bestehender Betriebsrat hat in diesen Fällen immer ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Autor und zuständig für Rückfragen: RA Christopher Koll,
Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Bell&Windirsch Bell&Windirsch , Düsseldorf.
Bildquelle:kein externes Copyright

Die Anwaltskanzlei Bell & Windirsch GBR in Düsseldorf ist seit über 30 Jahren auf Arbeitsrecht und Sozialrecht (Arbeitnehmer) spezialisiert

Kanzlei Bell & Windirsch (GBR)
Christopher Koll
Marktstraße 16
40213 Düsseldorf
0211 8632020
info@fachanwaeltInnen.de
http://www.fachanwaeltinnen.de

Leyhausen Werbeberatung, Werbegestaltung, PR
Manfred Leyhausen
Am Weberholz 12
41469 Neuss
02137 799120
1a@werbegestaltung-neuss.de
http://www.werbegestaltung-neuss.org

(Visited 14 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert