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Anspruch auf Nachbesserung bleibt nach unwirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag bestehen

Anspruch auf Nachbesserung bleibt nach unwirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag bestehen

Anspruch auf Nachbesserung bleibt nach unwirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag bestehen

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/handelsrecht/kaufrecht.html Nach einem unwirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag kann der Käufer immer noch die Nachbesserung der Kaufsache verlangen. Das hat das OLG Naumburg mit Urteil vom 09.04.2015 entschieden (Az.: 2 U 127/13).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Kaufrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/handelsrecht/kaufrecht.html) regelt u.a. auch die Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Weist die Kaufsache einen Mangel auf, kann der Käufer oder Auftraggeber die Nachbesserung verlangen. Diese muss der Verkäufer in der Regel innerhalb einer gesetzten Frist erfüllen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und ggfs. auch Schadensersatz oder Minderung geltend machen. Nach einem erfolgreichen Rücktritt vom Vertrag besteht kein Recht auf Nachbesserung mehr. Stattdessen gewähren sich beide Parteien die Leistungen zurück (Rückgewährschuldverhältnis).

Ob nach einem unwirksamen Rücktritt das Recht auf Nachbesserung weiterbesteht, musste das Oberlandesgericht Naumburg entscheiden. Das OLG stellte klar, dass der (Nach-) Erfüllungsanspruch des Käufers erst durch eine berechtigte Rücktrittserklärung erlischt. Ist der Rücktritt aus formellen Gründen unwirksam, entsteht kein Rückgewährschuldverhältnis und der Käufer hat weiter einen Anspruch auf Erfüllung.

Konkret erkannten die Käufer Mängel an der Kaufsache und erklärten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Nach Verhandlungen mit dem Verkäufer wurden entsprechende Nachbesserungen vereinbart. Als diese wiederum nicht den Ansprüchen genügten, forderten sie unter Fristsetzung erneut Nachbesserungen. Das OLG stellte fest, dass der ursprünglich erklärte Rücktritt unwirksam war. Denn zunächst hätte dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden müssen. Durch den unwirksamen Rücktritt sei aber nicht das Recht auf Nachbesserung erloschen – auch wenn dies im vorliegenden Fall nicht mehr in Betracht kam.

Der Fall zeigt, dass ein Kaufvertrag zwar zu den täglichen Dingen des Lebens gehört aber gleichzeitig komplexe Fragen aufwerfen kann. Die treten in der Regel erst dann auf, wenn die Kaufsache Sach- oder Rechtsmängel aufweist. Ein Mangel berechtigt nicht automatisch zum Rücktritt vom Vertrag. Besonders bei internationalen Geschäftsbeziehungen kann dies zu Schwierigkeiten führen. Daher sollte der Vertrag sehr detailliert gestaltet werden, um späteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei der Vertragsgestaltung und der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen behilflich sein.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/handelsrecht/kaufrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Kontakt
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Michael Rainer
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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