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Anhebung des Mindestlohns ab 01.01.2021

Erweiterte Meldepflicht für geringfügig Beschäftigte erst ab dem 01.01.2022

Anhebung des Mindestlohns ab 01.01.2021

Steuerberater Roland Franz

Essen – Schon seit Mitte 2020 im Gespräch, aber noch nicht rechtswirksam beschlossen. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass es das Bundeskabinett aber dann doch geschafft hat, die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung*) zu beschließen.

„Zum 1. Januar 2021 wird der gesetzliche Mindestlohn zunächst auf 9,50 Euro brutto je Zeitstunde angehoben und steigt dann in weiteren Schritten zum 1. Juli 2021 auf brutto 9,60 Euro, zum 1. Januar 2022 auf brutto 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 auf brutto 10,45 Euro“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung ist die Minijob-Zentrale für die Erhebung und Einziehung der einheitlichen Pauschsteuer zuständig. In diesem Zusammenhang weist Steuerberater Roland Franz auch darauf hin, dass bei einer Änderung des Sozialgesetzbuchs für Arbeitgeber von geringfügig entlohnten Beschäftigten eine Erweiterung der Meldepflicht eingeführt wurde, die im Übrigen auch für Arbeitgeber von im privaten Haushalt geringfügig Beschäftigten gilt. „Die Entgeltmeldungen sind für geringfügig Beschäftigte um einen Datenbaustein „Steuerdaten“ zu erweitern“, erläutert Steuerberater Roland Franz.

Zwar gilt die Meldepflicht formal ab dem 01.01.2021, wird aber im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erst zum 01.01.2022 umgesetzt.

„Unternehmen sollten beachten, dass die Angaben bei laufenden Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31.12.2021 andauern, auch in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 anzugeben sind“, rät Roland Franz. Rechtsgrundlage ist 7. SGB IV – ÄndG, BGBl 2020 I, S. 1248

*) Die Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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