Neuigkeiten Timeline

IT, NewMedia, Software
Juli 24, 2026

KI-Agenten & KI-Beratung für smarte Geschäftsprozesse

Wissenschaft, Forschung, Technik
Juli 24, 2026

Großartige Ideen: von stressfreier Zellsortierung bis zu energiepositiven Kompostieranlagen

Logistik, Transport
Juli 24, 2026

Air Astana erhält das DHL GoGreen Plus Zertifikat

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 24, 2026

Ivalua und Unite kooperieren für nahtlosen Zugang zu Europas Netzwerk vertrauenswürdiger Lieferanten

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 24, 2026

Zu Hause alt werden ist möglich durch Senioren-Assistenz

Medien, Kommunikation
Juli 24, 2026

Busch CEO-Beratung: Die Herausforderungen der C-Level

Immobilien
Juli 24, 2026

Hotel Investments AG: Hotelapartments in WEG-geführten Hotelbetrieben

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 24, 2026

Gesund führen: Führungskräfte mit einem Blended Learning Programm hierbei unterstützen

Tourismus, Reisen
Juli 24, 2026

Was Hotelgäste heute wirklich erwarten – fünf Trends, die über den Erfolg von Hotels entscheiden

Immobilien
Juli 24, 2026

Peter Straub Immobilienmanagement setzt auf Gesundheitsstandorte in Basel und Bern

IT, NewMedia, Software
Juli 24, 2026

Sich mit KI-Unterstützung ISO-zertifizieren lassen

IT, NewMedia, Software
Juli 24, 2026

Comsysto Reply unterstützt Audi bei der Weiterentwicklung seiner B2B-Gebrauchtwagenplattform mit einem KI-basierten Multi-Agenten-System

Umwelt, Energie
Juli 24, 2026

Nextpower schließt die Übernahme von Prevalon Energy ab und startet neues Geschäft für fortschrittliche Energiespeicher

Allgemein
Juli 24, 2026

Wachstum ermöglichen: Max Weiss über sinnvolle Skalierungsstrategien für junge Unternehmen

Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Mietprozess am Beispiel Schimmelpilz (Serie – Teil 7)

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen.

7. Exkurs: Bauprozess

a. Mangelbegriff im Baurecht

Die geschuldete Leistung ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung. Sind bestimmte Standards vereinbart, liegt ein Mangel vor, wenn diese nicht eingehalten werden.

Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, ist die Werkleistung im Allgemeinen mangelhaft, wenn sie nicht den zur Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichem Mindeststandard entspricht. Üblicherweise verspricht der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (zuletzt BGH, Urteil vom 7. März 2013 – VII ZR 134/12).

Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 – VII ZR 184/97 -, BGHZ 139, 16-20).

b. Anforderungen an den Vortrag im Bauprozess

BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 – VII ZR 488/00 -: Vortrag zu Mangelursachen und Nachbesserungsversuchen nicht erforderlich.

Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an die Darlegung einer mangelhaften Abdichtung, wenn er nach seiner Behauptung darauf zurückzuführende Feuchtigkeitserscheinungen im Bauwerk vorträgt. Er muss weder darlegen, warum Nachbesserungsversuche gescheitert sind, noch welchen Weg die Feuchtigkeit im Bauwerk genommen hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 – VII ZR 488/00 -, juris).

BGH, Urteil vom 08. Mai 2003 – VII ZR 407/01 -: Vortrag der Auswirkungen des Mangels und Behauptung der Ursächlichkeit in der fehlerhaften Architektenleistungen ausreichend.

Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substantiiert dar, wenn er die Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet. Der Bauherr ist nicht verpflichtet, vorprozessual Mängelbeseitigungskosten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet (BGH, Urteil vom 08. Mai 2003 – VII ZR 407/01 -, juris).

Oberlandesgericht München, Urteil vom 22. Februar 2006 – 27 U 607/05 -: Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, umfassende Sachverhaltserhebungen zu den Mängelursachen vorzunehmen.

Die Mängelrüge „Wasser tritt von unten ein“ bezieht sich unmissverständlich auf Abdichtungsmängel des Bauwerks, so dass der Bauunternehmer zu umfassenden Abklärung aller möglichen Mängelursachen und deren Beseitigung verpflichtet ist … Die Auftraggeber waren in diesem Zusammenhang nicht genötigt, die Gründe für den Wasserschaden im Einzelnen anzugeben oder gar zu ermitteln. Dazu wäre vorweg eine nicht zumutbare Beweiserhebung durch die Besteller erforderlich gewesen (Oberlandesgericht München, Urteil vom 22. Februar 2006 – 27 U 607/05).

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

(Visited 28 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert