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An oder Aus? Radiohören am Arbeitsplatz!

ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 23.04.2013

Wenn der Job monoton ist, kann ein Arbeitstag ganz schön lang werden. Da mag so manch einer vielleicht auf die Idee kommen, sein Radio mit an den Arbeitsplatz zu nehmen und mit dem Lieblingssender für Abwechslung zu sorgen. Nur: Ist das überhaupt erlaubt? Und: Unter welchen Voraussetzungen darf der Arbeitgeber das Radiohören am Arbeitsplatz verbieten? ARAG Experten informieren.

Generelles Verbot?
Ein generelles Verbot des Arbeitgebers, am Arbeitsplatz das Radio einzuschalten, wäre unzulässig. Das hat Bundesarbeitsgericht in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1986 klargestellt. Danach muss jeder Arbeitnehmer selbst darüber entscheiden, ob er während der Arbeit Radio hört oder nicht. Erbringt er seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß, obwohl er dabei Radio hört, verstößt er nicht gegen seine vertraglichen Pflichten, so die Richter in ihrem Beschluss (BAG, Az.: 1 ABR 75/83).

Zu erbringende Tätigkeit geht vor!
Anders sieht es aus, wenn die Kollegen durch das Radiohören in ihrer Konzentration gestört werden. In diesem Fall darf der Chef nach Auffassung des BAG anordnen, während der Arbeit kein Radio zu hören. Eventuell können dann aber Kopfhörer zum Einsatz kommen. Das sollte mit dem Arbeitgeber im Einzelfall abgeklärt werden. Zulässig ist ein Verbot außerdem immer dann, wenn das Radiohören sich nicht mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers vereinbaren lässt. Denkbar ist das etwa bei regelmäßigem Kundenverkehr oder häufigen Telefonaten. Gleiches wird zum Beispiel für eine Krankenschwester oder einen Arzt gelten, die Notrufe hören müssen. In diesen Fällen geht es nämlich – so das BAG – unmittelbar um die vom Arbeitnehmer zu erbringende Tätigkeit, deren Form und Inhalt der Arbeitgeber bestimmen kann.

Betriebsrat entscheidet mit!
Aus der Grundsatzentscheidung des BAG geht ferner hervor, dass der Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zwingend mitzubestimmen hat, wenn der Arbeitgeber das Radiohören während der Arbeitszeit verbieten will. Ein ohne Beteiligung des Betriebsrats ausgesprochenes Verbot ist deshalb unwirksam. Das heißt im Umkehrschluss: Nur in Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber alleine bestimmen, ob das Radiohören für bestimmte Tätigkeiten oder zu bestimmten Zeiten untersagt ist.
Radio-Verbot ist bindend!
Hat der Arbeitgeber ein wirksames Radio-Verbot ausgesprochen und handelt der Arbeitnehmer dem zuwider, muss er mit einer Abmahnung und bei einem wiederholten Verstoß mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen.

Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/job-und-finanzen

Aktuelle Meldungen finden Sie auch bei Twitter: http://www.twitter.com/ARAG

Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.

Kontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50676 Köln
0221-92428215
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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