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Anlegerskandal nun auch juristisch aufgearbeitet

EBBF Genussscheinschwindel: Kammergericht bejaht Haftung der Treuhänderfirma HKSH – Anleger bekommen Schadenersatz in II. Instanz

Anlegerskandal nun auch juristisch aufgearbeitet

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke

Mit zwei Urteilen des Berliner Kammergerichts vom 15.10.2003 und 16.10.2003 wurde in dem Skandal um die Genussscheine der EBBF AG nunmehr eine Haftung der Treuhandgesellschaft der HKSH GmbH bestätigt. Das Kammergericht bejahte in einem Urteil eine Beihilfe zu einem unerlaubten Bankgeschäft, in dem anderen wurde der HKSH sogar das eigenständige unerlaubte Betreiben eines Bankgeschäftes attestiert. Die betroffenen Anleger haben nun die Hoffnung, ihren Schaden doch noch ersetzt zu bekommen. Zuvor hatte die HKSH alle landgerichtlichen und zwei kammergerichtliche Verfahren für sich entscheiden können.

Anleger erhalten Schadensersatz

„Durch die jetzige Verurteilung der HKSH GmbH zu Schadensersatz scheint auch dieser Aspekt des Anlegerskandals juristisch zufriedenstellend aufgearbeitet zu sein“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christoph Hentze, der für Röhlke Rechtsanwälte den EBBF-Komplex betreut. Hentze hatte in den Verfahren sowohl die EBBF AG als auch deren hauptsächlichen Initiator Manfred Geske und teilweise auch den Anlagevermittler verklagt, der einen Großteil der EBBF-Genussscheine vertrieben hatte. In vielen Fällen wurde jedoch auch die Treuhandgesellschaft HKSH, vertreten durch den schillernden Geschäftsführer Christian Siewert, mitverklagt. Die HKSH hatte laut Emissionsprospekt einen umfassenden Treuhandvertrag, der auch die Mittelverwendungskontrolle der eingelegten Gelder vorsah. Tatsächlich war ein solcher Vertrag jedoch niemals abgeschlossen worden. Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der EBBF AG und der HKSH sah lediglich vor, dass die Treuhandgesellschaft die Gelder entgegennimmt und auf einfaches Anfordern der EBBF AG an diese oder an Dritte auskehrt. Die HKSH war darüber hinaus zuständig für die Abforderung der Genussschein-Dokumente in der Druckerei und deren Übersendung an die Anleger. Die HKSH GmbH hatte in dem Gerichtsverfahren jedoch stets behauptet, vom Abdruck eines weitergehenden Treuhandverhältnisses in dem Emissionsprospekt keine Kenntnis gehabt zu haben und insofern auch nicht prospektpflichtig zu sein.

Tätigkeit der HKSH – Wann ist von einer Gewerbsmäßigkeit auszugehen?

„Das Kammergericht lässt in einem der Urteile zwar durchklingen, dass es dieser Argumentation der HKSH GmbH nicht so ganz folgt und sich durchaus auch eine Prospekthaftung der Treuhandgesellschaft wegen der unwahren Angaben im Emissionsprospekt vorstellen kann. Begründet wurden die Entscheidungen aber letztlich damit, dass die EBBF AG ein unerlaubtes Einlagengeschäft wegen der suggerierten Kapitalsicherheit betrieben hat und die HKSH GmbH hierzu bewusst Beihilfe geleistet hat bzw., wie es in einem Urteil heißt, selbst als Mittäter ein unerlaubtes Bankgeschäft betrieben hat“, teilt Rechtsanwalt Hentze mit. Insbesondere die Argumentation, die HKSH habe hier nur eine untergeordnete, erlaubnisfreie Nebentätigkeit ohne bankmäßigen Charakter vorgenommen, ließ das Kammergericht nicht gelten. Angesichts des beabsichtigten Umfanges der Emission der Genussscheine von 70 Millionen Euro und der tatsächlichen Einzahlungen von mehr als 100 Personen auf dem Treuhandkonto der HKSH sei schon von einer Gewerbsmäßigkeit auszugehen, die ohnehin nur Sinn mache, weil die Treuhandgesellschaft als zusätzliche Garantin für die Seriösität des Kapitalanlagenangebotes werbend in den Vordergrund gestellt werden sollte. Daraus ergebe sich, dass die Tätigkeit der HKSH ein wesentlicher Baustein bei der Geschäftstätigkeit der EBBF AG war.

„Für geprellte EBBF-Anleger besteht also durchaus Grund zur Hoffnung. Mit diesen beiden Urteilen im Rücken dürften sich die anderen Senate des Kammergerichtes nunmehr schwer tun, Ansprüche der Anleger abzuweisen. Die Geschädigten sollten zügig ihre Forderungen durch einen Anwalt artikulieren lassen, um ebenfalls in den Genuss von Schadensersatzleistungen zu kommen. Das Kammergericht hat aber auch eine vorsätzliche Haftung des Geschäftsführers der HKSH GmbH bejaht, so dass hier noch ein zusätzlicher Schuldner in Spiel gebracht wurde“, teilt Rechtsanwalt Hentze mit.

Allen Betroffenen ist zu raten, zügig fachkundigen juristischen Rat einzuholen, um den Geschehnissen nicht hinterher zuschauen. Ansprechpartner bei Röhlke Rechtsanwälte ist Christopf Hentze unter 030-715 206 71 oder anwalt@kanzlei-roehlke.de.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als „Immobilienrente“ schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de

Kontakt:
Röhlke Rechtsanwälte
Christian-H. Röhlke
Kastanienallee 1
10435 Berlin
0049 (0)30 715 206 71
anwalt@kanzlei-roehlke.de
http://www.kanzlei-roehlke.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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