Neuigkeiten Timeline

Kunst, Kultur
Oktober 11, 2026

DRUM BASH 2026: drum-tec lädt die Schlagzeug-Community ein

Bildung, Karriere, Schulungen
Oktober 10, 2026

Warum hat die Meinung anderer so viel Macht über dich?

Garten, Bauen, Wohnen
Oktober 9, 2026

Kaltwintergärten nach Maß: Qualität, Design und echtes Handwerk

IT, NewMedia, Software
Oktober 9, 2026

„The Fracture“ von Jacopo Reale gewinnt Preis für beste Regie beim Astana AI Film Festival 2026

Medizin, Gesundheit, Wellness
Oktober 9, 2026

Mental health matters!

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Oktober 9, 2026

Kontinuität und neue Impulse beim BDS Rheinland-Pfalz & Saarland

Medien, Kommunikation
Oktober 9, 2026

PR-Agentur Berlin: PR-Agentur PR4YOU

Handel, Dienstleistungen
Oktober 9, 2026

Digitale Ladenplanung: Filialen modernisieren, Sortimente präsentieren

Computer, Information, Telekommunikation
Oktober 9, 2026

Erste gemeinsame Com.vention der Gamma Gruppe: 700 Besucher feiern mit STARFACE, estos und Gamma

Immobilien
Oktober 9, 2026

Immobilie privat verkaufen: Kostenfreier Infoabend am 20. Oktober in Koblenz zeigt, wo die teuren Fehler lauern

Handel, Dienstleistungen
Oktober 9, 2026

Imaging World 2026: Wir ziehen eine positive Bilanz

Computer, Information, Telekommunikation
Oktober 9, 2026

Jetzt entscheidet sich die Zukunft Ihrer Druckumgebung

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Oktober 9, 2026

German Tech Holding GmbH & Co. KGaA: Öffentliches Angebot zum Bezug eigener Aktien

Computer, Information, Telekommunikation
Oktober 9, 2026

Asahi Kasei Microdevices würdigt IEEE-Milestone für die Kommerzialisierung von Dünnschicht-Hall-Elementen mit Gedenkfeier in Nobeoka

Der Urheber eines Filmwerks – Urheberrecht

Der Urheber eines Filmwerks – Urheberrecht

Der Urheber eines Filmwerks - Urheberrecht

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/Filmrecht.html Wer sich Urheber eines Filmes nennen kann, wird nach dem allgemeinen Schöpfgrundsatz im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG) bestimmt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der allgemeine Schöpfungsgrundsatz des Urheberrechts ergibt sich aus § 7 UrhG. Dieser Grundsatz besagt, dass derjenige, der Schöpfer des Werkes ist, auch der Urheber ist. Es kommt demnach darauf an, ob die besagte Person einen schöpferischen Beitrag zu dem Film geleistet hat. Ein solcher schöpferischer Beitrag liegt vor, wenn der Beitrag eine persönliche geistige Schöpfung wiedergibt.

Der Umfang des jeweiligen schöpferischen Beitrags bestimmt auch den Umfang des Urheberrechts an dem Film. Als Urheber eines Filmes kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht. Auch Personenmehrheiten können in gesamthänderischer Verbundenheit Urheber eines Filmes sein. Hier ist dann allerdings danach zu differenzieren, ob es sich um die Filmurheberschaft oder die Urheberschaft eines filmbestimmten oder filmunabhängigen vorbestehenden Werkes handelt. Ein filmbestimmtes Werk ist beispielsweise das Drehbuch, um ein filmunabhängiges vorbestehendes Werk handelt es sich dagegen z.B. bei einem Roman.

Der Zeitpunkt für die Beurteilung der Urheberschaft, d.h. ob ein schöpferischer Beitrag vorliegt, ist der Zeitpunkt zwischen Dreharbeitsbeginn und der Fertigstellung der Nullkopie. Bei Beginn der Dreharbeiten beginnt nämlich die Herstellung des Films, welche mit der Fertigstellung der Nullkopie endet.

Manche Personen haben durchaus eine Doppel- oder Mehrfachfunktion bei der Filmherstellung. So ist es durchaus möglich, dass der Produzent gleichzeitig der Regisseur des betreffenden Filmes ist. Dies schließt auch eine Urheberschaft nicht aus, allerdings muss es sich um zwei unterschiedliche und auch trennbare Beiträge handeln. Ist eine alleinige Betrachtung der beiden Leistungen nicht möglich, so kommt entweder allein der Urheberschutz oder allein der Leistungsschutz für den Betroffenen in Frage.

Häufig ist es schwierig, den Urheber eines Werkes festzustellen. Insoweit kann es hilfreich sein, die Rollen der an der Filmherstellung Beteiligten von vornherein festzulegen, sodass im Falle der Geltendmachung etwaiger Ansprüche keine Unklarheiten bestehen. Ein versierter und im Film- und Urheberrecht tätiger Anwalt kann bei der Erstellung von Verträgen behilflich sein.

Das Filmrecht ist eine komplexe Materie, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Hier kann es nicht schaden, wenn ein engagierter Rechtsanwalt zur Seite steht und somit jederzeit Rechtsrat eingeholt werden kann.

http://www.grprainer.com/Filmrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Kontakt
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
0221-2722750
presse@grprainer.com
http://www.grprainer.com

Pressekontakt:
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
02212722750
presse@grprainer.com
http://www.grprainer.com

(Visited 18 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert