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Darf Lehrkraft als Pädagogische Fachkraft beschäftigt werden?

Arbeitsgericht Trier entscheidet, ob Rheinland-Pfalz Lehrkräfte (Schulgesetz § 25 Abs 1) als Pädagogische Fachkräfte (Abs 7)weiterbeschäftigen darf.

Darf Lehrkraft als Pädagogische Fachkraft beschäftigt werden?

Dr. Margit Bastgen, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Dürfen Lehrkräfte als pädagogische Fachkraft eingesetzt werden?
An rheinland-pfälzischen Schulen ist es gängige Praxis, Arbeitsverhältnisse mit Lehrkräften abzuschließen, die nicht über alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen verfügen. Häufig weisen diese Frauen und Männer nur das Erste Staatsexamen vor und werden nur befristet eingestellt, oft über viele Jahre. Inzwischen wurde das Befristungsrecht in weiten Teilen geändert. Ein Segen für die so beschäftigten Lehrkräfte: Viele haben inzwischen entfristete Verträge und damit gesicherte Arbeitsplätze.
In dem Fall, in dem wir das Gericht um eine Entscheidung anrufen, wird eine bisherige „Lehrkraft“ neuerlich als „pädagogische Fachkraft“ beschäftigt. Das Arbeitsgericht Trier wird sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob dieser Einsatz vertragsgerecht ist. Denn per Gesetz haben „Lehrkräfte“ und „pädagogische Fachkräfte“ unterschiedliche Befugnisse. Sie sind im Paragrafen 25 des Schulgesetzes definiert.
Absatz 1 legt für Lehrkräfte umfängliche Zuständigkeiten fest: „Die Lehrkräfte gestalten Erziehung und Unterricht der Schülerinnen und Schüler frei und in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der für die Schule geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsicht und der Beschlüsse der Konferenzen. Sie sind verpflichtet, an der Schul- und Qualitätsentwicklung mitzuwirken. Unbeschadet des Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, sollen die Lehrkräfte dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand unter Berücksichtigung des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen. Jede einseitige Unterrichtung und Information ist unzulässig.“
Aus Absatz 7 ergeben sich abweichende Befugnisse für pädagogische Fachkräfte. „Pädagogische Fachkräfte üben eine sozialpädagogische, pflegerische, therapeutische, unterrichtliche oder erzieherische Tätigkeit aus. Soweit sie selbstständig Unterricht erteilen, gilt Absatz 1 entsprechend. Technische Fachkräfte können zur Unterstützung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit beschäftigt werden.“
Grundsätzlich sollen Lehrkräfte als laufbahnrechtliche Voraussetzung das Zweite Staatsexamen mitbringen. Ausnahmen lässt das Gesetz im Paragrafen 25 aber ausdrücklich zu; das Land hat sie in den vergangenen Jahren beansprucht. Nach unserer Auffassung sind Mitarbeiter, die als Lehrkräfte eingestellt wurden und tatsächlich im Schulalltag als solche arbeiteten, auch nach der Entfristung als solche unter Vertrag zu behalten. Sie gelten weiterhin als Lehrkraft mit allen ihnen zugesprochenen Befugnissen einschließlich der Notenerteilung. In mindestens einem Fall hat die ADD diese vertragsgerechte Weiterbeschäftigung nicht gewährt, die Lehrkraft wird als pädagogische Fachkraft eingesetzt. Die Arbeitsgerichte werden klären, ob diese Verweigerungshaltung gesetzeskonform ist.
Lehrkräfte, die sich dieser Praxis ausgesetzt sehen, sollten sich mit Entschiedenheit gegen den vertragswidrigen Einsatz als pädagogische Fachkraft zur Wehr setzen. Wer ihn stillschweigend akzeptiert, riskiert mittelfristig auch die Umgruppierung in eine niedrigere Gehaltsklasse.

Rechtsanwaltskanzlei mit Fachanwaltschaften für Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht

Kontakt:
Dr. Bastgen RAinnen
Margit Dr. Bastgen
Talweg 7
54516 Wittlich
06571/ 91 24-0
email@bastgen.com
http://www.bastgen.com

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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