Neuigkeiten Timeline

Immobilien
Juli 22, 2026

Hotel Investments AG sucht Hotelimmobilien: Ankauf, Verkauf & Hotelverpachtung in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Immobilien
Juli 22, 2026

Hansch Immobilien: Digitaler Neustart

Tourismus, Reisen
Juli 22, 2026

„Jedermann“ 2026 in Weimar: VIP Meet & Greet im Amalienhof

IT, NewMedia, Software
Juli 22, 2026

Softengine und Step Ahead formieren sich zum vertikalen ERP-Powerhouse für den Mittelstand

Computer, Information, Telekommunikation
Juli 22, 2026

Aagon beruft Sven Häckel zum Head of Sales

Handel, Dienstleistungen
Juli 22, 2026

50 Jahre dm Österreich – allcop Fotobox in Lustenau

Tourismus, Reisen
Juli 22, 2026

Hong Kong Tourism Board startet globale Kampagne „Only in Hong Kong“

IT, NewMedia, Software
Juli 22, 2026

Box stellt neue Kontrollfunktionen für KI-Agenten mit Zugriff auf Unternehmensinhalte vor

Allgemein
Juli 22, 2026

Mehr als eine Tragehilfe: Wie Papiertragetaschen Handel, Gastronomie und Markenauftritt verbinden

IT, NewMedia, Software
Juli 22, 2026

Extreme Networks begleitet Bond Almand auf seiner Solo-Radtour zu allen NFL-Stadien

Immobilien
Juli 22, 2026

Kurzfristige Verkaufsentscheidungen: Professionelle Unterstützung in besonderen Lebenslagen

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juli 22, 2026

Wissenschaftler warnen vor Tigermücken

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 22, 2026

Schüleraustausch ist zurück – doch Deutschland verliert als Gastland

Tourismus, Reisen
Juli 22, 2026

Ajman von Numbeo Safety als sicherste Stadt der Welt ausgezeichnet

Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug

Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin zu Zahlungsverzug von weniger als zwei Monaten und dennoch Kündigung des Mietverhältnisses, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2012 zum Aktenzeichen VIII ZR 107/12.

Ausgangslage:

Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug des Mieters ist gemäß § 543 Abs. 2 BGB nur dann gerechtfertigt, wenn der Mieter entweder:

– für zwei aufeinander folgende Zahlungsterminen mit der Entrichtung der Gesamtmietzahlung oder einem wesentlichen Teil in Verzug ist oder

– in einem über die Dauer von zwei Zahlungsterminen hinausgehenden Zeitraum mit der Entrichtung der Miete über einen Betrag in Verzug ist, der die Höhe der Mietzahlungen für zwei Monate übersteigt.

Da der Betrag der Zahlungsrückstände im vorliegenden Fall diese Höhe noch nicht erreicht hatte, beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob das Mietverhältnis dennoch durch eine hilfsweise ausgesprochenen ordentliche Kündigung hätte beendet werden können.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Das Gericht entschied, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn die Pflichtverletzung des Mieters im Rückstand von Mietzahlungen liegt, die unterhalb der für eine fristlose Kündigung benötigten Höhe bleiben. Allerdings müssen die noch ausstehenden Zahlungen die Höhe von einer Monatsmiete übersteigen und der Zeitraum des Verzugs auch mindestens einen Monat betragen.

Bewertung:

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist übereinstimmend mit anderen Entscheidungen des Gerichts, wonach eine ordentliche Kündigung das Mietverhältnis beenden kann, falls die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam ist. Dies kann problematisch sein, denn Schutzvorschriften zugunsten des Mieters (z.B. Rettung des Mietverhältnisses durch Nachzahlung der Miete) gelten für eine ordentliche Kündigung oft nicht.

Fachanwaltstipp Vermieter:

Man sollte also immer fristlos und hilfsweise ordentlich das Mietverhältnis kündigen, denn im Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung kann man den Vertrag durch die ordentliche Kündigung wirksam beenden.

Fachanwaltstipp Mieter:

Bei Mietrückständen besteht häufig die Gefahr, die Wohnung zu verlieren. Daher sollte man vorsichtig mit unvollständigen Zahlungen (z.B. wegen Mietminderung) oder gar komplett ausbleibenden Zahlungen sein.

Gesetz:

§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

10.6.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

(Visited 21 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert