Neuigkeiten Timeline

Allgemein
Juni 2, 2026

Alkoholfreier Aperitif mit Haltung: MILK gestaltet Packaging Design für Vöslauer FIZZZ

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juni 2, 2026

Resilienz als Standortfaktor: Wie Leasing Katastrophen- und Bevölkerungsschutz stärkt

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juni 2, 2026

Fäden unter der Haut für natürlich jüngeres Aussehen

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juni 2, 2026

Alvarez & Marsal verstärkt Financial Services Industry Group mit Alexander Peitsch als Managing Director

Freizeit, Buntes, Vermischtes
Juni 2, 2026

norisbank Sommerumfrage 2026

Auto, Verkehr
Juni 2, 2026

EAS Batteries startet Verkauf von Ultra-Hochleistungszelle mit Asahi Kaseis neuartigem Elektrolyten Acetolyte™

Wissenschaft, Forschung, Technik
Juni 2, 2026

HEAG und Fraunhofer IGD treiben Aufbau eines Hessischen Sensorik-Clusters voran

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juni 2, 2026

dbfp ist „Branchenbeste des Jahres“

Umwelt, Energie
Juni 2, 2026

GreenPocket und ONE Real Estate Partner setzen gemeinsam Maßstäbe für integrierte Energie- und Gebäudedatenanalyse in der Immobilienwirtschaft

Tourismus, Reisen
Juni 2, 2026

Pauschalreisen: Mehr Rechte für Verbraucher

Medien, Kommunikation
Juni 2, 2026

palmerhargreaves wird Lead-Agentur von pfmmedical

Computer, Information, Telekommunikation
Juni 2, 2026

LED Explorer erweitert Strahlerportfolio um Human-Centric-Lighting-Technologie

IT, NewMedia, Software
Juni 2, 2026

WetterOnline vereinfacht HR-Prozesse mit humera

Handel, Dienstleistungen
Juni 2, 2026

DM Solutions startet neuen Angebotsvergleich für Hosting-Kunden

Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug

Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin zu Zahlungsverzug von weniger als zwei Monaten und dennoch Kündigung des Mietverhältnisses, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2012 zum Aktenzeichen VIII ZR 107/12.

Ausgangslage:

Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug des Mieters ist gemäß § 543 Abs. 2 BGB nur dann gerechtfertigt, wenn der Mieter entweder:

– für zwei aufeinander folgende Zahlungsterminen mit der Entrichtung der Gesamtmietzahlung oder einem wesentlichen Teil in Verzug ist oder

– in einem über die Dauer von zwei Zahlungsterminen hinausgehenden Zeitraum mit der Entrichtung der Miete über einen Betrag in Verzug ist, der die Höhe der Mietzahlungen für zwei Monate übersteigt.

Da der Betrag der Zahlungsrückstände im vorliegenden Fall diese Höhe noch nicht erreicht hatte, beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob das Mietverhältnis dennoch durch eine hilfsweise ausgesprochenen ordentliche Kündigung hätte beendet werden können.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Das Gericht entschied, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn die Pflichtverletzung des Mieters im Rückstand von Mietzahlungen liegt, die unterhalb der für eine fristlose Kündigung benötigten Höhe bleiben. Allerdings müssen die noch ausstehenden Zahlungen die Höhe von einer Monatsmiete übersteigen und der Zeitraum des Verzugs auch mindestens einen Monat betragen.

Bewertung:

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist übereinstimmend mit anderen Entscheidungen des Gerichts, wonach eine ordentliche Kündigung das Mietverhältnis beenden kann, falls die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam ist. Dies kann problematisch sein, denn Schutzvorschriften zugunsten des Mieters (z.B. Rettung des Mietverhältnisses durch Nachzahlung der Miete) gelten für eine ordentliche Kündigung oft nicht.

Fachanwaltstipp Vermieter:

Man sollte also immer fristlos und hilfsweise ordentlich das Mietverhältnis kündigen, denn im Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung kann man den Vertrag durch die ordentliche Kündigung wirksam beenden.

Fachanwaltstipp Mieter:

Bei Mietrückständen besteht häufig die Gefahr, die Wohnung zu verlieren. Daher sollte man vorsichtig mit unvollständigen Zahlungen (z.B. wegen Mietminderung) oder gar komplett ausbleibenden Zahlungen sein.

Gesetz:

§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

10.6.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

(Visited 19 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert