Neuigkeiten Timeline

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 21, 2026

20 Jahre NAW Berlin: Zwei Jahrzehnte Ausbildung für den Ernstfall

Sport, Events
Juli 21, 2026

SoFi Stadium vereinheitlicht seine Sicherheitsprozesse mit Genetec

Wissenschaft, Forschung, Technik
Juli 21, 2026

Ferrari Industrieventilatoren GmbH bietet ErP 2026-ready Ventilatorlösungen für die erweiterten EU-Anforderungen

Essen, Trinken
Juli 21, 2026

Rosenstein & Söhne Multi-Zerkleinerer & Fleischwolf 400 W

Handel, Dienstleistungen
Juli 21, 2026

ALEXA unterstützt Berlin Pride | CSD Berlin 2026

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 21, 2026

norisbank als beste Direktbank Deutschlands ausgezeichnet

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 21, 2026

Auf gute Nachbarschaft: Privathaftpflicht-Versicherung unterstützt Gefälligkeitshandlungen

Kunst, Kultur
Juli 21, 2026

Musicals in deutschen Medien: Kein Raum für Kritik?

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 21, 2026

Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) richtig lesen – die wichtigsten Kennzahlen einfach erklärt

IT, NewMedia, Software
Juli 21, 2026

Media Alert: IT-Risikomanagement im Mittelstand: Risiken erkennen, Ausfälle vermeiden

Mode, Trends, Lifestyle
Juli 21, 2026

Digitale Liebesangebote und ihre rechtlichen Grenzen

Tourismus, Reisen
Juli 21, 2026

BBQ-Erlebnis Sansibar: BBQ-Tisch & Lagerfeuerplatz im Hotel Green Ocean Zanzibar

Wissenschaft, Forschung, Technik
Juli 21, 2026

Prepreg-Spezialist CIC erfolgreich nach EN 9100 zertifiziert

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 21, 2026

Das Potenzial der eigenen Top-Kunden für Wachstum besser nutzen

Ein Angebot zur Weiterbeschäftigung im Ausland nach Kündigung ist nicht erforderlich – Arbeitsrecht

Ein Angebot zur Weiterbeschäftigung im Ausland nach Kündigung ist nicht erforderlich – Arbeitsrecht

Ein Angebot zur Weiterbeschäftigung im Ausland nach Kündigung ist nicht erforderlich - Arbeitsrecht

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html Nach einer betriebsbedingten Beendigungskündigung durch einen Arbeitgeber, soll dieser zu einem Angebot an den Arbeitnehmer zur Weiterbeschäftigung im Ausland nicht verpflichtet sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil (Az.: 2 AZR 809/12) vom 29.08.2013 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Ausland haben soll, wenn das Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitnehmer durch eine betriebsbedingte Beendigungskündigung gekündigt worden ist. Die sich aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung zu geänderten, möglicherweise auch zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen anzubieten, um eine Beendigungskündigung zu vermeiden, soll sich grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Arbeitgebers beziehen.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war Beklagte ein Unternehmen der Textilindustrie. Der Sitz der Beklagten lag in Nordrhein-Westfalen. In einer Betriebsstätte der Beklagten in der Tschechischen Republik wurden Verbandsstoffe hergestellt, die Endfertigung der Stoffe erfolgte am Sitz der Beklagten in Nordrhein-Westfalen. Nachdem die Beklagte beschlossen hatte, die Produktion komplett auf die Betriebsstätte in der Tschechischen Republik zu verlegen, erhielten die Produktionsmitarbeiter am Sitz der Beklagten eine ordentliche Beendigungskündigung. Die Klägerin hielt die Kündigung durch die Beklagte für sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte hätte eine Änderungskündigung aussprechen müssen, sodass die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte über einen Umzug zumindest nachzudenken.

Die Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Laut BAG hätten keine Umstände vorgelegen, die eine Verpflichtung der Arbeitgeberin begründet hätten, dem Arbeitnehmer zur Verhinderung einer Beendigungskündigung einen Arbeitsplatz im Ausland anzubieten.

Bei einer Kündigung ist es wichtig, schnell zu handeln und sich umfassend von einem im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Denn nachdem eine Kündigung erklärt wurde, stehen dem Arbeitnehmer nur kurze Fristen zur Verfügung, um eine etwaige Unwirksamkeit der Kündigung durch Rechtsanwälte prüfen zu lassen. So muss der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche Einspruch beim Betriebsrat einlegen, bzw. innerhalb von drei Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Aber auch als Arbeitgeber, der die Wirksamkeit einer Kündigung im Vorfeld, oder auch im Nachhinein überprüfen lassen möchte, sollte Rechtsrat bei einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt eingeholt werden.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Kontakt
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
0221-2722750
info@grprainer.com
http://www.grprainer.com

Pressekontakt:
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
02212722750
presse@grprainer.com
http://www.grprainer.com

(Visited 12 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert