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Lease Trend AG & ALAG KG: Anleger klagen

Wichtiger Termin vor dem Bundesgerichtshof – erleben die Rothmann Fonds ein Waterloo?- von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Berlin

Lease Trend AG & ALAG KG: Anleger klagen

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Am 17.09.2013 wird der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in zwei Verfahren über die Rechtsfigur der sogenannten „mehrgliedrigen atypisch stillen fehlerhaften Gesellschaft“ entscheiden. Geklagt haben in den beiden Verfahren II ZR 320/12 und II ZR 383/12 zwei Anleger der Publikumsgesellschaft Lease Trend AG aus dem Albis Leasing/Rothmann & Cie. – Konzern. Der Anleger des Verfahrens II ZR 320/12 wurde in den Instanzen von Röhlke Rechtsanwälte aus Berlin betreut.

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke erläutert die Hintergründe und Auswirkungen des Verfahrens: „Der Bundesgerichtshof wird in diesem Verfahren Stellung zu der Frage nehmen können, ob die Lease Trend AG und, so wurde es von den Instanz-Gerichten in Parallelverfahren entschieden, auch die ALAG GmbH & Co. KG sich zu ihren Gunsten auf die Rechtsfigur der sogenannten fehlerhaften Gesellschaft berufen darf. Nach dieser juristischen Argumentation können geprellte Anleger eines Publikumsfonds kurz gesagt im Falle einer fehlerhaften Aufklärung vor Vertragsunterzeichnung oder einer arglistigen Täuschung von dem Fonds nicht mehr das verlangen, was sie eingezahlt haben, sondern den Fond nur außerordentlich kündigen und das heraus verlangen, was der Fond aus dem Geld gemacht hat. Zumindest im Falle der ALAG GmbH & Co. KG dürfte den betroffenen Anlegern klar sein, was das ist: 0,0.“

„Fehlerhafte Gesellschaft“ – welchen rechtlichen Zweck erfüllt dies? – Worin besteht der Anlegerschutz?

Die Rechtsfigur der fehlerhaften Gesellschaft ist ursprünglich dafür gedacht gewesen, externe Gläubiger einer Personengesellschaft davor zu schützen, dass die Gesellschaft fehlerhaft errichtet war und dass das vorhandene Gesellschaftsvermögen in einem solchen Falle zwischen den Gesellschaftern aufzuteilen wäre, während Lieferanten und andere Gläubiger der am Wirtschaftsleben teilhabenden Gesellschaft auf ihren Forderungen sitzen bleiben. Diese Argumentation wurde auch auf stille Beteiligungen übertragen, die im Wirtschaftsleben ja überhaupt nach außen hervor treten. Die Lease Trend AG und die ALAG GmbH & Co. KG haben bekanntlich eine Vielzahl von stillen Beteiligungsverträgen mit ihren Anlegern abgeschlossen.

„In den Jahren 2004 und 2005 hat der Bundesgerichtshof in den „Securenta“-Entscheidungen bereits klargestellt, dass bei einer zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft der Anleger seine Schadenersatzansprüche voll gegen die Fondsgesellschaft geltend machen kann. Der Geschäftsinhaber, der zugleich Vertragspartner des Anlegers ist, soll sich hier nicht hinter gesellschaftsvertraglichen Regelungen verstecken dürfen, um seinen Schadenersatzpflichten zu entgehen. Hier wurde also bereits eine Ausnahme zugunsten des Anlegers gemacht, die dann letztlich auch zum Zusammenbruch der Securenta AG führte“, erläutert Rechtsanwalt Röhlke.

Einige Gerichte hätten allerdings diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die ALAG GmbH & Co KG und Lease Trend AG nicht übertragen wollen. Denn in deren Gesellschaftsverträgen sei festgelegt, dass es sich um eine mehrgliedrige stille Beteiligung handele, für die nach Ansicht der Oberlandesgerichte eine solche Ausnahme gerade nicht zu machen sei. Hier verbleibe es bei allgemeinen Regeln: Schadenersatzansprüche des Anlegers seien gesperrt.

Aussichten für die betroffenen Anleger:

„Der Bundesgerichtshof wird nun zunächst einmal darüber zu entscheiden haben, was überhaupt eine mehrgliedrige Gesellschaft ist, wann diese vorliegt, ob die Lease Trend AG eine solche mehrgliedrige Gesellschaft ist und ob tatsächlich in einem solchen Falle die Ansprüche der Anleger gesperrt sind. Sollte der BGH im Sinne der Anleger entscheiden, hätte dies erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die Lease Trend AG und ALAG GmbH & Co. KG . Denn auch diese Gesellschaften haben nach der Ansicht einiger Oberlandesgerichte bei der Anwerbung der Anleger eine fehlerhafte Prospektierung verwendet und die Anleger dadurch auf viele Risiken und anlagerelevante Besonderheiten nicht hingewiesen.“ Gegen beide Gesellschaft laufen nach Auskunft nach Rechtsanwalt Röhlke hunderte von Schadenersatzprozessen, die aber von den Fondgesellschaften bisher größtenteils wegen der angeblichen Fehlerhaftigkeit der Gesellschaft abgewehrt werden konnte.

„Unsere Kanzlei wird auf jeden Fall einen Prozessbeobachter am 17.09.2013 nach Karlsruhe entsenden, so dass die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung schnellstmöglich auf unserer Homepage eingesehen werden können.“

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als „Immobilienrente“ schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de

Kontakt:
Röhlke Rechtsanwälte
Christian-H. Röhlke
Kastanienallee 1
10435 Berlin
0049 (0)30 715 206 71
anwalt@kanzlei-roehlke.de
http://www.kanzlei-roehlke.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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