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Fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens

Ein Beitrag von Alexander Bredereck Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen
zum Urteil des Amtsgerichts Siegburg (AG Siegburg, Urteil vom 16. Januar 2013 – 123 C 109/12 -, juris)

Ausgangslage:

Immer wieder kommt es zu Störungen des Hausfriedens durch einzelne Mieter. Die Nachbarn beschweren sich bei den Ämtern und schließlich auch beim Vermieter. Hilft der Vermieter nicht ab, können die gestörten Mieter unter Umständen berechtigt sein, die Miete zu mindern.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht den störenden Mieter auf Räumung der Mietsache verurteilt. Der Vermieter hatte wiederholt abgemahnt. Der Mieter hatte sich auch vor Gericht noch uneinsichtig gezeigt und war der Meinung, dass er in seiner Wohnung machen könne, was er wolle.

Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach vorheriger Abmahnung ist regelmäßig begründet, wenn aufgrund der Aufzeichnungen sowie Aussagen der Mitmieter feststeht, dass der Mieter den Hausfrieden durch lautes Getrampel in der Wohnung sowie Türenschlagen am späten Abend wiederholt und nachhaltig stört. Das gilt erst recht, wenn der Mieter sich aufgrund des Vorhalts der Ruhestörung dahingehend äußert, dass er in seiner Wohnung machen könne was er will.
(AG Siegburg, Urteil vom 16. Januar 2013 – 123 C 109/12 -, juris)

Fachanwaltstipp Vermieter:

Wenn sich Mieter über Ihren Nachbarn beschweren, können Sie dies nicht einfach ignorieren. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass unter Umständen der Mietzins gemindert ist und sie wirtschaftliche Nachteile erleiden. Umgekehrt ist vor zu schnellem Aktionismus zu warnen. In dem Fall sollte der Betroffene erst mal angehört werden. Sie sollten außerdem versuchen weitere Zeugenaussagen aus dem Haus zu erlangen. Weitere Schritte können eine Abmahnung und gegebenenfalls auch eine fristlose und hilfsweise eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses sein.

Fachanwaltstipp Mieter:

Aus Nachbarschaftsstreitigkeiten entwickeln sich oft langwierige und äußerst unangenehme Verwicklungen. Diese können auch sehr teuer sein. Deshalb geht immer zuerst, das Gespräch zu suchen und die Angelegenheit möglichst einvernehmlich aus der Welt zu schaffen. Ist das nicht möglich, sollte man ein Lärmtagebuch führen und die Belästigungen genau dokumentieren. Suchen Sie sich auch Zeugen. Gegebenenfalls sind die Behörden, die Polizei und der Vermieter einzuschalten. Bleibt der Vermieter untätig, haben Sie unter Umständen ein Recht zur Mietminderung. Daneben können Sie auch direkt im Wege der Unterlassungsklage gegen den Störer vorgehen.
Was können wir für Sie tun?

Wir vertreten Sie gegenüber störenden Nachbarn. Wir fordern den Nachbarn zur Unterlassung auf und setzen diese Forderung notfalls im Klagewege durch. Wir fordern den Vermieter dazu auf, seinen Pflichten nachzukommen und den Störer zur Unterlassung zu ermahnen. Notfalls setzen wir auch diese Forderungen gerichtlich durch. Wir prüfen ob ein Anspruch auf Minderung der Miete besteht und setzen auch diesen gegebenenfalls durch.

4.9.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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