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Internet und Jugendschutz: In Deutschland gilt das Providerprivileg

Internetrecht schreitet voran – Großbritannien schreitet zur Tat: FSK-18 Filter zum Jugendschutz werden zur Pflicht für Provider

Internet und Jugendschutz: In Deutschland gilt das Providerprivileg

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Berlin

Die Verrechtlichung des Internets schreitet voran, während 2013 für das deutsche Recht wieder ein verlorenes Jahr ist, um das Internet-Recht voranzutreiben, schlägt die britische Regierung eine FSK-18 Filter vor, um den Jugendschutz im Internet endlich ernst zu nehmen. Dafür sollen technisch die Provider in die Pflicht genommen werden. Provider sind Unternehmen, die Internetnutzern Dienste, Inhaltliche oder technische Leistungen zur Verfügung stellen. Für diese gilt in Deutschland das Telemediengesetz. Wer kann wie in Deutschland in die Pflicht genommen werden? Groteskerweise gilt in Deutschland ein Providerprivileg, d.h. der technische Übermittler von Daten wird für den Dateninhalt nicht verantwortlich gemacht. Was bedeutet das für den Jugendschutz z.B. in Sachen Pornografie?

Jugendschutzgesetz: 1951 tritt das „Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in Kraft“

Das Jugendschutzrecht regelt unter anderem in Bezug auf Minderjährige:

– Aufenthalt an öffentlichen Orten wie Gaststätten, Spielhallen, Filmtheatern oder Tanzveranstaltungen (Diskothek)
– Verzehr und Abgabe von alkoholischen Getränken und Tabakwaren in der Öffentlichkeit
– Verkauf und anderweitiges Zugänglichmachen von Filmen und Computer-/Videospielen in der Öffentlichkeit
– Zuständigkeiten der Jugendschutz-Organisationen Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)
– Tätigkeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, insbesondere das Instrument der Indizierung von Medieninhalten

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte Gründungspartner der Kanzlei Dr. Schulte und Partner erläutert an folgendem Beispiel die konsequente Umsetzung des Gesetzes: „Kioskbesitzer haften nach dem deutschen Jugendschutzgesetz (JuSchG – Fassung 2008) bei Strafandrohung mit Gefängnis, falls diese Hefte, CDs oder Videos anbieten, die unter die Zulassung über 18 Jahre fallen. Große deutsche Provider – z.B. Telekom – haften nicht, falls Pornoinhalte Kindern und Jugendlichen angeboten werden. Durch die „neuen Medien“ und der ständigen weiteren Entwicklung der Technologie bewegen sich die Schutzbefohlenen oftmals unkontrolliert im großen Datenmeer.“

Soll das sicher sein? Einen Blick auf unsere Nachbarn:

Ab dem Ende des Jahres 2013 sollen in Großbritannien pornografische Angebote durch die Internet-Provider aus dem Netz gefiltert werden. Die Internetnutzer müssten dann die Filter zunächst ausschalten, um an das gewünschte Bild- und Videomaterial zu gelangen. Hiervon sind sowohl heimische Internetanschlüsse als auch öffentlich WLAN-Hotspots betroffen. Bei Letzterem sind die Betreiber zukünftig in der Pflicht, die Porno-Filter eingeschaltet zu lassen.

Porno-Filter dient dem Jugendschutz im Internet

Das Ziel der britischen Regierung ist es, alle öffentlich zugänglichen W-LAN-Hotspots von pornografischen Inhalten zu befreien. Wenn ein Nutzer am Abend den Filter ausschaltet, so wird er am nächsten Tag wieder aktiv. Die Kunden können sich jedoch, wenn der Status des Filters geändert wird, per E-Mail benachrichtigen lassen.

Kein lückenloser Schutz durch die Porno-Sperre

Die geplante Porno-Sperre wird dennoch keinen lückenlosen Schutz bieten können, da nur die Angebote gefiltert werden, die auf einer Sperrliste verzeichnet sind. Das Sperrlisten-System gilt auch in Deutschland (nach dem Internetrecht und Jugendschutzrecht und müsste erheblich ausgebaut werden).

Auch das britische System hat Schwächen. Dabei kann diese nicht alle Pornoseiten enthalten. Peer-to-Peer-Netzwerke, Bilderdienste wie Imgur und Blogs wie Tumblr sind ebenfalls nicht erfasst.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte hierzu: „Nun sollen die Sperr-Pläne der Regierung also alle Provider in Großbritannien verpflichten. Nicht alles kann gesetzlich geregelt werden, aber ein angemessener Rahmen erleichtert die rechtliche Umsetzung für einen ausreichenden und sicheren Schutz im Umgang Internet und der Verantwortung von Inhalten durch die Providerpflicht. Hier gilt nun keine Zeit verlieren, Sicherheit gesetzlich schaffen im Umgang zum Schutz der Jugend, das könnte auch für Deutschland ein Ansatz für die konsequente Umsetzung sein. „

V.i.S.d.P.:

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner unter 030 – 715 206 70

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin und eine Zweigstelle in München.

Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Kontakt:
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
Dr. Thomas Schulte
Friedrichstrasse 133
10117 Berlin
+49 (0) 30 71520670
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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