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Doppelstellung des GmbH-Geschäftsführers birgt juritische und steuerliche Fallen

Checkliste von Prof. Tödtmann hilft allen beteiligten Parteien bei der ersten Analyse des GmbH-Geschäfstführer-Vertrags – die juristische Beratung im Einzelfall gewährleistet ein wirklich optimales Ergebnis unter allen juristischen Aspekten.

Doppelstellung des GmbH-Geschäftsführers birgt juritische und steuerliche Fallen

Prof. Dr. Ulrich Tödtmann von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle aus Bonn

Der Geschäftsführer hat eine Doppelstellung: Einerseits ist er als Organ der GmbH ihr gesetzlicher Vertreter und vertritt die Gesellschaft nach außen. Andererseits hat er als Angestellter der GmbH in aller Regel noch einen gesonderten schuldrechtlichen Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft.

„Bestellung und Anstellung eines GmbH-Geschäftsführers müssen sorgfältig getrennt werden“, empfiehlt Prof. Dr. Ulrich Tödtmann. Durch die Bestellung erhält der Geschäftsführer zunächst einmal nur die sogenannte Organstellung. Der Anstellungsvertrag regelt dagegen das interne Dienstverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Hier werden die Bedingungen des Anstellungsverhältnisses festgelegt. Für den Anstellungsvertrag ist die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben. Das heißt ein Anstellungsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. „Trotzdem empfehle ich immer dringend einen schriftlichen Anstellungsvertrag zu schließen. Das vermeidet Beweisschwierigkeiten. Und wenn die Spielregeln für das Miteinander zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer schriftlich festgelegt sind, vermeidet man spätere Streitigkeiten“, betont Tödtmann.
Sonderfall Gesellschafter-Geschäftsführer.

Sonderfall Gesellschafter-Geschäftsführer.

Beim Gesellschafter-Geschäftsführer, dem die GmbH zumindest teilweise selbst gehört, ist die schriftliche Form des Anstellungsvertrages schon aus steuerlichen Gründen notwendig. Denn Gehaltszahlungen und Sachbezüge kann die GmbH nur dann als Betriebsausgabe ansetzen, wenn sie im Voraus schriftlich vereinbart werden. Hinzu kommt, dass die Regelungen des Anstellungsvertrages, insbesondere was die Vergütung angeht, in der Praxis später auch genau wie vereinbart umgesetzt werden müssen, sonst erkennt die Finanzverwaltung sie nicht an und bewertet die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung.
Aus Sicht des Geschäftsführers hat ein sorgfältig formulierter, schriftlich geschlossener Vertrag noch eine weitere wichtige Funktion. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer gelten die meisten arbeitsrechtlichen Vorschriften und insbesondere das Kündigungsschutzgesetz nicht für den GmbH Geschäftsführer. Der Anstellungsvertrag ist deswegen ein wichtiges Element zur persönlichen Absicherung des Geschäftsführers. Neben seiner Vergütung sollten darin Kündigungsregeln und oder einer feste Laufzeit des Vertrages, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub und Dienstwagennutzung geregelt werden.

„Mit einer Checkliste lässt sich im ersten Schritt überprüfen, ob die we-sentlichen Elemente in einem Geschäftsführervertrag enthalten sind. Die juristisch und steuerlich relevanten Details müssen dann im zweiten Schritt bei jeder anwaltlichen Beratung individuell gestaltet und meist auch verhandelt werden“, rät Tödtmann, der als Honorarprofessor auch Arbeits- und Gesellschaftsrecht an der Universität Mannheim lehrt.

Checkliste zum GmbH-Geschäftsführervertrag

Aufgaben / Kompetenzen:
> Welche Aufgaben werden ihm übertragen?
> Welche Kompetenzen hat der Geschäftsführer?
> Zuständigkeiten bei Mehr-Personen-Geschäftsführungen abgrenzen!
> Welche Geschäfte sind zustimmungspflichtig?

Bezüge / Tantiemen:
> Welche Höhe haben die regelmäßigen Bezüge?
> Bei Gesellschafter-Geschäftsführern sind die marktüblichen Konditionen unbedingt zu berücksichtigen!
> Höhe und Bemessungsgrundlage der variablen Anteile
> bei Gesellschafter-Geschäftsführern besteht einem Anteil der variablen Vergütung von über 25% der Gesamtbezüge die Gefahr der verdeckten Gewinnausschüttung.

Nebenleistungen:
> Welche Nebenleistungen werden vereinbart?
> Private Nutzung des Dienstwagens?
> Unfallversicherung, Direktversicherung etc.

Rahmenbedingungen:
> Erhält der Geschäftsführer eine betriebliche Altersversorgung?
> Wie lange wird das Gehalt in welcher Höhe bei Krankheit weiter gezahlt?
> Mit welcher Frist und in welcher Form kann das Vertragsverhältnis gekündigt werden?
> Welche gesetzlichen, berufsständischen oder branchen-bezogenen Rahmenbedingungen gelten zusätzlich?

Eimer Heuschmid Mehle, gegründet 1973, ist eine überregionale Anwaltssozietät mit Sitz in Bonn. Die Kanzlei ist interdisziplinär ausgerichtet. Ein Team von aktuell 19 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Fachanwaltsqualifikationen in allen relevanten Rechtsgebieten decken ein breites Beratungsspektrum ab. Die individuelle Kompetenz und ein ausgeprägter Teamgeist bilden die Grundlage für eine ganzheitliche und persönliche Betreuung.

Zu den Mandanten der Kanzlei zählen Privatpersonen und Familien genauso wie Freiberufler, Unternehmer als Einzelpersonen, Führungskräfte der Wirtschaft und Gewerbebetriebe jeder Größenordnung und Branche. Über das internationale Kanzleinetzwerk AVRIO haben die Mandanten zudem Zugriff auf renommierte Kanzleien in Europa, im nahen und mittleren Osten, in den USA und Kanada sowie in Asien und Australien.

Kontakt
Eimer Heuschmid Mehle überregionale Rechtsanwaltssozietät
Prof. Dr. Ulrich Tödtmann
Friedrich-Breuer-Straße 112
53225 Bonn
+49 228 62092-42
toedtmann@ehm-kanzlei.de
http://www.ehm-kanzlei.de

Pressekontakt:
zB3 Kanzleikommunikation
Peter Marquardt
Kaiser-Wilhelm-Ring 39
40545 Düsseldorf
+49 211 551615
marquardt@zb3.de
http://www.zb3.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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