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Anfechtung der Vaterschaft durch biologischen Vater auch im Fall einer Samenspende

Auch ein Samenspender kann als biologischer Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. Mai 2013 (AZ: XII ZR 49/11) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Mann und die Mutter des Kindes leben jeweils in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Das 2008 geborene Kind ist durch eine von seiner Mutter selbst vorgenommene Insemination mit Samenflüssigkeit des Mannes gezeugt worden. Ob der biologische Vater später die väterliche Verantwortung übernehmen sollte oder ob von vornherein eine Stiefkind-Adoption durch die Partnerin der Mutter beabsichtigt war, stellen die Parteien unterschiedlich dar. Nach der Geburt gab der Samenspender eine Anerkennung seiner Vaterschaft ab. Diese blieb jedoch unwirksam, da die Mutter nicht zustimmte. Stattdessen erkannte ein anderer Mann – mit Zustimmung der Mutter – die Vaterschaft an. Zwischen diesem Mann und dem Kind besteht keine familiäre Beziehung.

Der Kläger hat als biologischer Vater die rechtliche Vaterschaft dieses Mannes angefochten. Das Familiengericht hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht dagegen hatte ihr stattgegeben. Der beklagte Mann legte gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision ein.

Ohne Erfolg. Die Anfechtung der Vaterschaft stehe auch dem Mann zu, der an Eides statt versichert, der Mutter in der Empfängniszeit „beigewohnt“ zu haben. Vater müsse auch der sein können, der das Kind, wenn auch ohne Geschlechtsverkehr, gezeugt habe. Schon das Bundesverfassungsgericht habe den Zugang des biologischen Vaters zur rechtlichen Vaterschaft gefordert. Nur eine Samenspende, bei der aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung aller Beteiligten von vornherein klar sei, dass ein anderer Mann rechtlicher Vater werden solle, müsse anders behandelt werden.
Der Wunsch der Mutter, auch ihre Lebenspartnerin in der Elternstellung zu sehen, sei nur durch eine Adoption zu erreichen. Dagegen stelle die Anerkennung durch einen anderen Mann, der die Elternstellung nicht anstrebe, einen Missbrauch des Elternrechts dar, der durch die gesetzlich vorgesehene Anfechtung des leiblichen Vaters verhindert werden solle.

Informationen: familienanwaelte-dav.de
Unterhaltsforum: unterhaltsforum.de

Hohe Kompetenz in allen Fragen des Familienrechts ist das Markenzeichen der Familienanwälte. Ganz gleich ob zum Thema Ehe oder Ehevertrag, nichteheliche Lebensgemeinschaft oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder oder Scheidungsfolgen, wie z. B. Unterhalt für Kinder bzw. Ehepartner: Mit einem Familienanwalt als Ihrem ersten Ansprechpartner sind Sie stets auf der rechtssicheren Seite. Ein Familienanwalt berät Sie umfassend, vertritt ausschließlich Ihre Interessen und leistet Ihnen auch jederzeit gern rechtlichen Beistand – in außergerichtlichen Auseinandersetzungen genauso wie vor Gericht. Vertrauen Sie in allen Fragen des Familienrechts auf die deutschlandweit mehr als 6.500 Familienanwältinnen und Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein.
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Kontakt:
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Swen Walentowski
Littenstraße 11
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030 726152-129
presse@familienanwaelte-dav.de
http://www.familienanwaelte-dav.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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