Neuigkeiten Timeline

Tourismus, Reisen
Juli 22, 2026

Ajman von Numbeo Safety als sicherste Stadt der Welt ausgezeichnet

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juli 22, 2026

(Fris)Urlaub? Jeder zweite Mann würde sich im Ausland verschönern lassen

Tourismus, Reisen
Juli 22, 2026

Fewobird übernimmt Reiseportal Urlaub-mit-Hund.de

Computer, Information, Telekommunikation
Juli 22, 2026

Philips Evnia 4K-QD-OLED-Gaming-Monitor vereint 165-Hz-Geschwindigkeit mit beeindruckender Bildqualität

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 22, 2026

Prognoseanpassung: Schwäche im Maschinenbau belastet Hoenle Gruppe

Wissenschaft, Forschung, Technik
Juli 22, 2026

Neuer CAD-Konverter für den digitalen roten Faden

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juli 22, 2026

Birke in der Phytotherapie – Birkenpech als uraltes Heilmittel neu entdeckt

Allgemein
Juli 22, 2026

Start-up-Fallen vermeiden – typische Gründerfehler aus Sicht von Max Weiss

IT, NewMedia, Software
Juli 22, 2026

Mehr Kontext, bessere Entscheidungen: warum SOC-Teams ganzheitliche Transparenz brauchen

Sport, Events
Juli 22, 2026

BikePass ersetzt die Fahrradpass-App der Polizei

Auto, Verkehr
Juli 22, 2026

Xcase 3in1-Fahrradtasche für Gepäckträger, 25 Liter

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juli 22, 2026

Medikamente mögen keine Hitze

IT, NewMedia, Software
Juli 22, 2026

DUALIS beleuchtet: Wann reicht PPS für die Planung aus und wann ist APS unverzichtbar?

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 22, 2026

Dienstwagenbesteuerung: Viertelregelung für E-Autos auf 100.000 Euro ausgeweitet

Verfall von Urlaubsansprüchen

Urlaubsansprüche müssen grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden.Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. August 2011 – 9 AZR 425/10.

Wenn Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht im laufenden Kalenderjahr nehmen, riskieren sie, dass dieser verfällt. In der betrieblichen Praxis ist es üblich, dass Arbeitnehmer den Urlaub mit ins folgende Jahr nehmen. Manche Arbeitnehmer „schleppen“ auf diese Weise Urlaubsansprüche für mehrere Jahre mit sich rum. Das ist sehr gefährlich, wie an dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall zu sehen.

Dort war ein Arbeitnehmer über mehrere Jahre durchgängig arbeitsunfähig krank. Was viele Arbeitnehmer nicht wissen – für all diese Jahre steht dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Urlaub zu, der nach der Krankheit genommen werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer aber nur einen Teil dieses Urlaubs (für insgesamt drei Jahre) im laufenden Jahr nach der Erkrankung genommen. Als er dann ein Jahr später auch noch den restlichen Urlaub haben wollte, verweigerte sich der Arbeitgeber.

Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts ist das korrekt. Das Bundesarbeitsgericht argumentiert hier streng am Gesetzestext. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG).

Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er – wie hier – in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist.

Kritik: Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht an den praktischen Erfordernissen der Arbeitswelt vorbei. Wenn ein Arbeitnehmer nach jahrelanger Erkrankung monatelang Urlaub nehmen will, wird der Arbeitgeber zu Recht erbost sein. Der Arbeitsnehmer ist also in der Zwickmühle: Macht er den Urlaub ordnungsgemäß geltend, wird er beim Arbeitgeber mit Sicherheit unbeliebt. Andernfalls riskiert er, den Urlaub zu verlieren.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. August 2011 – 9 AZR 425/10 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. Mai 2010 – 12 Sa 38/10 –
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Berlin, 12.10.2011

Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
anwalt-marketing@web.de
http://www.recht-bw.de

(Visited 14 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert