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Stichwort des Monats Mai: Die Last mit dem Müll

Mülltrennung und Abfallentsorgung im Betrieb

Ob Bäckerei, Fotostudio, Versicherungsmakler oder Lebensmittelladen – auch in kleineren Gewerbebetrieben fällt jede Menge Abfall an, der entsorgt werden muss. Wie dies zu geschehen hat, ist gesetzlich genau geregelt: Im Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Gewerbeabfallverordnung. Mülltrennung ist Pflicht – im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren. Verwertbarer Abfall wird oft durch zertifizierte Verwertungsunternehmen entsorgt. Restabfall dagegen ist „übergabepflichtig“ und durch die jeweilige Gemeinde zu entsorgen – gegen entsprechende Gebühren. In vielen Fällen entsteht jedoch Streit darüber, in welche Kategorie anfallende Abfälle fallen und ob die Gemeinde berechtigter Maßen eine Gebührenrechnung schickt. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt drei Urteile zum Thema „Abfallentsorgung“ vor.

Fall 1: Gebührenpflicht für leere Restmülltonne
In der Verkaufsfiliale einer Großbäckerei wurden die Abfälle gründlich vorsortiert. Allerdings fielen immer wieder Restabfälle an – etwa Kehricht, Putzutensilien, Pausenreste der Verkäuferinnen, fettbeschmutztes Backpapier oder zurückgelassene Abfälle der Kunden. All dies wurde in einen Sack für Restabfälle gepackt. Sämtliche Abfälle wurden jeden Tag zur Produktionsstätte des Unternehmens gefahren und dort einer Entsorgungsfirma übergeben. Die vom Landkreis gestellte 60-Liter-Restmülltonne der Verkaufsfiliale blieb leer. Der Landkreis schickte allerdings eine Gebührenrechnung: Immerhin habe man die Tonne zur Verfügung gestellt und fahre das Grundstück 12-mal im Jahr mit einem Müllfahrzeug an – dies sei die Mindestanzahl von Entleerungen laut Satzung. Ob die Tonne gewünscht sei oder benutzt werde, sei unwesentlich. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Praxis des Landkreises. Zwar sei gewerblicher Müll vorrangig zu verwerten und nicht zu vernichten. Für den trotzdem anfallenden Restmüll bestehe aber eine Übergabepflicht an den öffentlichen Müllentsorger. Der Landkreis dürfe die Mindestgebühr für die kleinstmögliche Tonne verlangen. Durch die unzulässige Übergabe des Restabfalls an das kommerzielle Verwertungsunternehmen zusammen mit dem verwertbaren Abfall sei nicht sichergestellt, was mit dem Restmüll passiere.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2005, Az. 10 C 4.04

Fall 2: Kreis darf „Pflichtmülltonne“ verordnen
Im Landkreis Böblingen waren drei Gewerbebetriebe und die IHK vor Gericht gegangen, um sich gegen Gebührenbescheide in Sachen Abfallentsorgung zu wehren. Auch hier ging es um die vom Kreis verordnete „Pflichtmülltonne“ für Restabfall. Vor dem Bundesverwaltungsgericht scheiterte die Klage: Laut Urteil gibt es bundes- und europarechtlich einen Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung. Eine Mülltonnenpflicht könne sich laut Gewerbeabfallverordnung nur für Betriebe ergeben, bei denen auch nicht verwertbare Abfälle anfielen. Der Gesetzgeber sei jedoch davon ausgegangen, dass überall dort, wo gewerblicher Siedlungsabfall entstünde, auch zu beseitigender Restmüll anfalle. Demnach unterliege jeder Gewerbebetrieb erst einmal der Mülltonnenpflicht. Aber: Die Betriebe könnten im Einzelfall nachweisen, das bei ihnen kein Restmüll anfalle. Dieser Nachweis sei hier nicht erbracht worden.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2005, Az. 7 C 25/03

Fall 3: Keine Mülltonnenpflicht wegen Fotovoltaikanlage
Ein Hauseigentümer hatte auf dem Dach seines Wohnhauses eine Fotovoltaikanlage installiert. Aus steuerrechtlichen Gründen hatte er dafür ein Gewerbe angemeldet. Unerwartete Folge war, dass die Gemeinde das neue Unternehmen zur Zahlung einer Gebühr für die Entsorgung von Gewerbeabfällen heranzog. Für die Proteste des Hauseigentümers hatte die Verwaltung kein Verständnis: Erfahrungsgemäß falle auch bei Kleinstgewerben Papiermüll und Kehricht an, womöglich müssten Bäume und Sträucher zurückgeschnitten werden, um einer Verschattung vorzubeugen und auch Vogelkot müsse ja von der Anlage entfernt werden. Selbst der Verbrauch von Kugelschreibern für das Unterzeichnen der Steuererklärung wurde genannt. Es sei ferner unzumutbar, bei jedem Kleinbetrieb zu prüfen, wie viel Abfall tatsächlich anfalle. Dem Verwaltungsgericht Neustadt ging dies denn doch zu weit. Es erklärte den Abfallgebührenbescheid für rechtswidrig. Zwar dürfe die Gemeinde vermuten, dass bei einem Kleinbetrieb Restmüll entstehe – aber der Betreiber dürfe dies auch widerlegen. Dies sei hier geschehen. Beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage existierten nach Überzeugung des Gerichts keine Betriebsabläufe, durch die Müll produziert werde. Die wenigen Seiten Papier für Schriftverkehr, die Mitbenutzung einer ansonsten privat genutzten Druckerpatrone oder eines Kugelschreibers seien nicht als gewerbliche Abfälle anzusehen. Auch würden sie teilweise gar nicht entsorgt, sondern verwertet (Papiermüll, Recycling von Druckerpatronen). Vogelkot könne mit Wasser abgewaschen werden. Der Hauseigentümer musste in diesem Fall keine Gebühren für die Entsorgung von gewerblichem Restabfall bezahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 05.03.2009, Az. 4 K 1029/08.NW
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