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Krankgeschrieben: Rechte, Pflichten und typische Fehler

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über wichtige Regeln bei der Krankmeldung

Krankgeschrieben: Rechte, Pflichten und typische Fehler

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über wichtige Regeln bei der Krankmeldung

Kopfschmerzen, Grippe oder eine Verletzung: Wer krank ist, sollte sich auskurieren und muss nicht arbeiten. Trotzdem gibt es auch während einer Arbeitsunfähigkeit einige Pflichten. Wer die Krankmeldung zu spät abgibt, die falsche Ansprechperson informiert oder eine Folgeerkrankung nicht rechtzeitig meldet, riskiert Ärger mit dem Arbeitgeber. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer erklärt, welche Regeln gelten, welche Fehler häufig vorkommen und ob Beschäftigte während ihrer Krankheit für den Arbeitgeber erreichbar sein müssen.

Was müssen Arbeitnehmer tun, wenn sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können?
Tobias Klingelhöfer: Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber laut Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Das bedeutet: Wer morgens feststellt, dass er nicht arbeiten kann, sollte die Krankmeldung möglichst vor Arbeitsbeginn durchgeben. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber rechtzeitig erfährt, dass der Mitarbeiter ausfällt und wie lange das voraussichtlich der Fall sein wird. Wie die Krankmeldung erfolgen muss, kann beispielsweise durch betriebliche Regelungen oder den Arbeitsvertrag festgelegt sein. Wer unsicher ist, sollte sich an die im Betrieb übliche Vorgehensweise halten. Wie auch immer die Meldung kommuniziert wird: Kranke Arbeitnehmer müssen sicherstellen, dass die Nachricht den Chef wirklich erreicht hat.

Viele gesetzlich Versicherte müssen keine Papierbescheinigung mehr beim Arbeitgeber abgeben. Braucht man noch eine Krankmeldung vom Arzt?
Tobias Klingelhöfer: Bei gesetzlich Versicherten läuft die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich elektronisch (kurz: eAU). Der Arzt übermittelt die Daten an die Krankenkasse und der Arbeitgeber ruft die entsprechenden Informationen dort ab. Die Pflicht, sich beim Arbeitgeber krankzumelden, bleibt davon aber unberührt. Arbeitnehmer können also nicht einfach darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber durch die eAU automatisch von ihrer Erkrankung erfährt. Sie müssen weiterhin mitteilen, dass sie arbeitsunfähig sind und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert.

Müssen Arbeitnehmer bereits am ersten Krankheitstag zum Arzt?
Tobias Klingelhöfer: Das hängt zunächst von den Vorgaben des Arbeitgebers ab. Gesetzlich gilt grundsätzlich: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss sie ärztlich festgestellt werden. Der Arbeitgeber kann unabhängig von einem konkreten Anlass verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits am ersten Krankheitstag ärztlich festgestellt wird.

Wichtig ist außerdem: Wer länger krank ist als zunächst angenommen, muss eine weitere Arbeitsunfähigkeit feststellen lassen. Eine häufige Fehlerquelle ist, dass Beschäftigte davon ausgehen, die erste Krankschreibung verlängere sich automatisch. Das ist nicht der Fall.

Was sind typische Formfehler bei der Krankmeldung?
Tobias Klingelhöfer: Ein Klassiker ist die verspätete Krankmeldung. Wer sich erst Stunden nach dem eigentlichen Arbeitsbeginn meldet, kann damit bereits gegen seine Pflichten verstoßen. Auch eine Nachricht an die falsche Person kann problematisch sein, wenn beispielsweise ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Krankmeldung bei der Personalabteilung oder einer bestimmten Führungskraft erfolgen muss. Ein weiterer Fehler ist, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht mitzuteilen. Und auch dies ist ein weit verbreiteter Irrglaube: Der Grund der Erkrankung muss dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitgeteilt werden. Es reicht aus, die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer anzuzeigen.

Darf der Chef anrufen, während man krankgeschrieben ist?
Tobias Klingelhöfer: Eine generelle Pflicht, während der Arbeitsunfähigkeit ständig telefonisch oder per E-Mail erreichbar zu sein, gibt es nicht. Arbeitnehmer müssen während ihrer Krankheit grundsätzlich auch keine Arbeitsleistung erbringen oder sich auf Abruf für normale betriebliche Aufgaben bereithalten. Umgekehrt ist eine Kontaktaufnahme durch den Arbeitgeber nicht grundsätzlich verboten. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass sie unter bestimmten Umständen zulässig sein kann (Az.: 10 AZR 596/15). Der Arbeitgeber muss dabei allerdings auf die Erkrankung und den Genesungsprozess Rücksicht nehmen. Eine Kontaktaufnahme durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich zulässig. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, an Personalgesprächen teilzunehmen oder für reguläre Arbeitsaufgaben zur Verfügung zu stehen, besteht während der Arbeitsunfähigkeit jedoch grundsätzlich nicht. Ausnahmen kommen nur bei dringenden betrieblichen Gründen in Betracht.

Wie viel muss ein Arbeitnehmer über seine Erkrankung erzählen?
Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich muss der Arbeitgeber wissen, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert. Die Diagnose gehört normalerweise nicht dazu. Ob jemand an einer Grippe, Migräne oder einer anderen Erkrankung leidet, muss der Arbeitgeber grundsätzlich nicht wissen. Auch bei einer eAU erhält der Arbeitgeber keine Diagnose, sondern lediglich die für die Entgeltfortzahlung relevanten Angaben zur Arbeitsunfähigkeit.

Viele denken, dass man während einer Krankschreibung das Bett hüten muss. Stimmt das?
Tobias Klingelhöfer: Nein. Eine Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass man das Haus nicht verlassen darf. Entscheidend ist vielmehr, dass man nichts tut, was die Genesung beeinträchtigt. Was erlaubt ist, hängt deshalb von der Erkrankung ab. Ein Spaziergang kann beispielsweise sinnvoll sein, während bestimmte sportliche Aktivitäten bei einer anderen Erkrankung die Genesung gefährden können. Auch private Erledigungen sind nicht grundsätzlich verboten. Arbeitnehmer sollten sich aber vernünftig verhalten und alles vermeiden, was ihrer Genesung entgegensteht.

Was muss man beachten, wenn man während des Urlaubs krank wird?
Tobias Klingelhöfer: Wer während des Urlaubs im Ausland erkrankt, muss neben dem Arbeitgeber auch seine gesetzliche Krankenkasse unverzüglich informieren. Dem Arbeitgeber müssen die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort mitgeteilt werden. Bei einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit müssen Arbeitgeber und Krankenkasse entsprechend informiert werden. Sobald man nach Deutschland zurückkehrt, muss man auch dies unverzüglich melden. Wer kurz vor einem geplanten Urlaub krank wird, muss übrigens nicht mit Fieber und Schnupfen verreisen. Auch dann kann der Urlaub in Absprache mit dem Arbeitgeber neu geplant werden.

Übrigens: Verhält sich ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit in einer Weise, die den Heilungserfolg gefährdet oder verzögert, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 53/05).

Darf man direkt nach einer Krankheit in den Urlaub gehen?
Tobias Klingelhöfer: Ja. Arbeitnehmer müssen nach einer überstandenen Krankheit nicht erst einen Tag zur Arbeit erscheinen, bevor sie einen bereits genehmigten Urlaub antreten. Ein bereits genehmigter Urlaub darf grundsätzlich nur ausnahmsweise verweigert werden, etwa wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Umgekehrt sind Vereinbarungen unwirksam, nach denen Arbeitnehmer einen bereits angetretenen Urlaub im Notfall abbrechen und zur Arbeit zurückkehren müssen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 405/99).

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