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VfGH stärkt Gleichheitsgrundsatz: Raserfahrzeuge dürfen nicht nur bei Alleineigentum beschlagnahmt werden

VfGH stärkt Gleichheitsgrundsatz: Raserfahrzeuge dürfen nicht nur bei Alleineigentum beschlagnahmt werden

Sportwagen (Bildquelle: @pexels)

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zentrale Bestimmungen zur Beschlagnahme und zum Verfall von Raserfahrzeugen teilweise aufgehoben. Die Entscheidung stellt die Maßnahmen gegen extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht grundsätzlich in Frage. Der Gesetzgeber muss jedoch künftig sicherstellen, dass vergleichbare Fälle auch gleich behandelt werden.

Worum ging es? Seit März 2024 können Fahrzeuge bei besonders schweren Geschwindigkeitsüberschreitungen beschlagnahmt und in weiterer Folge sogar für verfallen erklärt werden. Ziel dieser Regelung ist es, sogenannte „Raser“ wirksam aus dem Verkehr zu ziehen und die Verkehrssicherheit zu erhöhen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hatte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einzelner Bestimmungen und legte diese dem VfGH zur Prüfung vor. Wie entschied der VfGH? Dieser bestätigt zunächst den Grundgedanken des Gesetzes: Die Beschlagnahme und der Verfall von Fahrzeugen können grundsätzlich zulässige Maßnahmen sein, um besonders gefährliche Geschwindigkeitsdelikte zu bekämpfen. Der damit verbundene Eingriff in das Eigentumsrecht kann durch das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gerechtfertigt sein.

Gleichzeitig erklärte der Gerichtshof jedoch jene Bestimmungen für verfassungswidrig, nach denen eine spätere Verfallserklärung nur bei Fahrzeugen möglich war, die im Alleineigentum des Lenkers standen. Die bloße Eigentumssituation sagt nach Auffassung des VfGH nichts darüber aus, wie schwer das Verkehrsdelikt wiegt oder welche Gefahr vom Lenker ausgeht. Dadurch wurden vergleichbare Fälle ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung unterschiedlich behandelt. Das verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Was bedeutet das in der Praxis? Die Aufhebung tritt erst mit Ablauf des 30. September 2027 in Kraft. Bis dahin bleibt die derzeitige Rechtslage grundsätzlich anwendbar. Der Gesetzgeber hat nun ausreichend Zeit, eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Frühere gesetzliche Bestimmungen leben nicht wieder auf.

Unsere Empfehlung: Die Entscheidung bedeutet keineswegs das Ende der strengeren Maßnahmen gegen extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen. Vielmehr verlangt der VfGH, dass vergleichbare Sachverhalte unabhängig von den Eigentumsverhältnissen gleich behandelt werden. Für Fahrzeughalter und Lenker zeigt die Entscheidung, dass verfassungsrechtliche Grenzen auch bei verkehrspolitisch gewünschten Maßnahmen einzuhalten sind. Gerade bei erheblichen Eingriffen in das Eigentum müssen gesetzliche Regelungen sachlich begründet und verhältnismäßig ausgestaltet sein.

Einschätzung von Rechtsanwältin Eva Schmelz (https://rechtampunkt.at/de/eva-schmelz): „Der VfGH bestätigt, dass der Staat konsequent gegen besonders gefährliche Raserdelikte vorgehen darf. Gleichzeitig erinnert die Entscheidung daran, dass auch Maßnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit den Gleichheitsgrundsatz beachten müssen. Die Eigentumsverhältnisse allein dürfen nicht darüber entscheiden, ob ein Fahrzeug dem Verfall unterliegt.“

Fazit: Der VfGH hat die Beschlagnahme von Raserfahrzeugen nicht gekippt, sondern lediglich deren derzeitige Ausgestaltung teilweise beanstandet. Das Instrument bleibt grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber muss die Regelung nun jedoch so anpassen, dass alle vergleichbaren Fälle gleich behandelt werden und der Gleichheitsgrundsatz gewahrt bleibt.

Zu den Autoren: Sie lesen eine Fachinformation der Schmelz Rechtsanwälte OG (https://rechtampunkt.at/de/), die unter anderem auf den Gebieten des Medienrechts (https://rechtampunkt.at/de/medienrecht-urheberrecht), Familienrechts (https://rechtampunkt.at/de/familienrecht) und der Asset Protection (https://rechtampunkt.at/de/vermoegensverwaltung) tätig ist. Sie können mit der Anwaltskanzlei hier in Kontakt treten (https://rechtampunkt.at/de/kontakt-wien).

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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