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ARAG Recht schnell…

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

ARAG: Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

+++ Wer zu lange parkt, darf abgeschleppt werden +++
Wer auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz länger stehen bleibt als bezahlt wurde, kann sofort abgeschleppt werden. Dies hat nach Auskunft der ARAG Experten der Bundesgerichtshof klargestellt. Der Fahrzeughalter begehe im vorliegenden Fall verbotene Eigenmacht. Daher dürfe der Grundstückseigentümer das Fahrzeug abschleppen, ohne zu warten. Selbst wenn zuvor ordnungsgemäß ein Parkschein gelöst wurde (Az.: V ZR 44/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH (https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2025/V_ZR__44-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1).

+++ Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz +++
Wer rückwärtsfährt, muss laut Paragraf 9 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausschließen, dass andere gefährdet werden. Daher wird dem Rückwärtsfahrenden beim Verstoß oftmals die volle Haftung zugesprochen. Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig, welches entschied, dass auf Parkplätzen diese Norm nicht unmittelbar angewandt werden kann. Die Richter entschieden sich daher für eine Haftungsquote von 50 Prozent (Az.: 7 U 87/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des OLG Schleswig (https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001630967).

+++ Kurzarbeitergeld nur bei echtem Arbeitsverhältnis +++
Arbeitnehmer haben insbesondere dann Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn es zu einem erheblichen Arbeitsausfall kommt und sie kein oder weniger Entgelt erhalten. Das Landessozialgericht Darmstadt entschied laut ARAG Experten jedoch, dass kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn das Arbeitsverhältnis nur abgeschlossen wurde, um danach Kurzarbeitergeld oder andere Sozialleistungen zu beziehen. In diesem Fall liegt kein wirksames Arbeitsverhältnis vor (Az.: 7 AL 5/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LSG Darmstadt (https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000072).

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?
Dann schauen Sie im ARAG newsroom (https://www.arag.com/de/newsroom/) vorbei.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.100 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,8 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender)
Dr. Matthias Maslaton
Wolfgang Mathmann
Dr. Shiva Meyer
Hanno Petersen
Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
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ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
www.ARAG.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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