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Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung

Prüfung der Überschusserzielungsabsicht

Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung

Steuerberater Roland Franz

Essen – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Grundsätze für die steuerliche Behandlung der Vermietung von Ferienwohnungen konkretisiert. Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, erklärt, dass es in dem Streit um die Überschusserzielungsabsicht bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten Ferienwohnung ging.

Zur Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung ist, so der Bundesfinanzhof, auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.

Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht:

– ausschließlich an Feriengäste vermietet

„Die oben genannten Grundsätze gelten für Ferienwohnungen, wenn diese vom Steuerpflichtigen, in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten, ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden“, erläutert Steuerberater Roland Franz.

Die Einkunftserzielungsabsicht ist laut Bundesfinanzhof nur dann ausnahmsweise anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich unterschritten wird.

– zeitweise vermietet und zeitweise selbstgenutzt

Wird eine Ferienwohnung demgegenüber nur zeitweise vermietet und ansonsten zur zeitweisen Selbstnutzung vorgehalten, ist immer die Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu prüfen. Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht trägt hierbei der Steuerpflichtige.

Quelle:
Bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – abgesehen von Vermietungshindernissen – nicht erheblich, das heißt um mindestens 25%, unterschreitet. Um den Einfluss temporärer Faktoren möglichst gering zu halten und ein einheitliches Bild zu erlangen, ist auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen (BFH, Urteil v. 12.8.2025 – IX R 23/24; veröffentlicht am 16.10.2025).

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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