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Neuerungen bei der Betriebsprüfung

Neuerungen bei der Betriebsprüfung

Steuerberater Roland Franz

Essen – Unter dem Stichwort „Modernisierung der Betriebsprüfung“ erfolgten ab 2023 teilweise Neuregelungen der Betriebsprüfungen, die man laut Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, kennen sollten. Dabei handelt es sich um die Umsetzung der sogenannten DAC 7-Richtlinie – mit dem Titel: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rats vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts.

Die Finanzverwaltung kann nun im Zuge einer Prüfungsanordnung auch Buchführungsbelege anfordern und in der Behörde eine Prüfung durchführen.

Vorverlagerte und beschleunigte Prüfung

Neu ist zunächst eine Bestimmung in der Abgabenordnung (§ 197 Abs. 3 Abgabenordnung (AO)), wonach die Finanzbehörde dann bereits mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung auch Buchführungsunterlagen anfordern kann. Damit wird die Prüfung praktisch in das Finanzamt vorverlagert.

Gründe für eine Prüfungsanordnung

Woraus kann sich nun ein Prüfungsanlass ergeben? Nach der elektronisch eingereichten Steuererklärung werden angeblich Zufallsprüfungen durchgeführt. „Wahrscheinlicher ist, dass die Systeme der Finanzverwaltung Steuererklärungen herausfiltern, die aus Sicht der Behörde nicht plausibel sind“, stellt Steuerberater Roland Franz fest.

Das Finanzamt definiert Auffälligkeiten wie folgt:
– Abweichungen von statistisch zu erwartenden Normgrößen,
– stochastische zufällige Erwartungen der Finanzverwaltung,
– Abweichungen im Verhältnis zum Vorjahr.

Beispiel 1: Wird etwa erstmals eine neue Einkunftsart erklärt, weil eine bisher selbst genutzte Wohnung nunmehr fremdvermietet wird, so liegen erstmals Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Unabhängig davon, ob diese positiv oder negativ sind, führen sie natürlich zu einer Abweichung im Vergleich zum Vorjahr und sorgen dafür, dass hier eine solche Auffälligkeit vorliegt.

Beispiel 2: Gleiches gilt, wenn man den Arbeitsplatz wechselt und nun deutlich mehr verdient. Das ist zwar erfreulich, führt aber in den Systemen der Finanzverwaltung zu einer Auffälligkeit.

Beispiel 3: Gleiches gilt für Kapitaleinkünfte. „Wenn man bisher keine erklärt hat, jetzt aber durch den Zufluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung erstmals Geld angelegt hat, Kapitaleinkünfte vereinnahmt und diese auch ordnungsgemäß erklärt hat, führt das zu Auffälligkeiten im Verhältnis zum Vorjahr, die aus Sicht der Behörde zu einem Hinweis und damit zu einem Prüfungsvorschlag führen können“, erläutert Steuerberater Roland Franz.

Statistik und Wahrscheinlichkeitsrechnung – Überlegungen der Finanzverwaltung

Bei einem Selbstständigen können auch statistische Erwartungen, beziehungsweise Abweichungen davon eine Rolle spielen.

– Hat der Betrieb Rohgewinnaufschlagsätze, die der Richtsatzsammlung entsprechen?
– Stimmen die Relationen zwischen Lohnkosten und Umsatz?
– Hat der Betrieb auffällig viele Fremdarbeiten?
– Passt der Gewinn zum Umsatz?

„Welche Relationen hier im Detail geprüft werden und welche Erwartungen die Finanzverwaltung hier als statistisch normal ansieht, wird natürlich nicht veröffentlicht“, wirft Steuerberater Roland Franz ein und fügt hinzu: „Vermutlich werden Gewinnsteigerungen weniger problematisch sein als Gewinnrückgänge oder gar Verluste“.

Gleichzeitig wird auch das Sanktionssystem bei nicht fristgerechter Beantwortung von Prüfungsanfragen drastisch verschärft. So sieht eine neue Vorschrift in der Abgabenordnung (§ 200a AO) die Möglichkeit qualifizierter Mitwirkungsersuchen und Mitwirkungsverzögerungsgelder von 75 Euro pro Tag ab dem 1. Januar 2025 vor. Neu sind auch Änderungen bei der Ablaufhemmung bei Festsetzung der Verjährungsfrist (§ 171 Abs. 4 AO).

Das Gesetzgebungsverfahren

Viele Änderungen greifen seit 2023, einige erst ab dem 1. Januar 2025, wie z.B. § 200a AO (qualifiziertes Mitwirkungsverlangen und Mitwirkungsverzögerungsgelder).

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

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Dr. Alfried Große
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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