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Herkunftssprachlicher Unterricht – Gericht überträgt Entscheidung einem Elternteil

(red/dpa). Können sich die Eltern über eine Angelegenheit, die für das Kind wichtig ist, nicht einigen, kann das Gericht die Entscheidung darüber einem Elternteil allein übertragen. Das gilt zum Beispiel für die Anmeldung zum herkunftssprachlichen Unterricht.

Das Mädchen besucht die erste Klasse der Grundschule. Seit der Trennung der Eltern (https://familienanwaelte-dav.de/de/?gad_source=1&gbraid=0AAAAAD_bFarsCgIjjToJs_PJ9O5Rcj6ui) lebt sie mit Mutter und Schwester zusammen. Das Sorgerecht teilen sich die Eltern.

Der Vater wollte, dass seine Tochter am „herkunftssprachlichen Unterricht“ in seiner Muttersprache teilnimmt. Die Mutter verweigerte das. Der Teilnahme des Kinds stehe sie grundsätzlich offen gegenüber. Ungeeignet sei jedoch der jetzige Zeitpunkt, da sich das Kind nach der Einschulung in das erste Schuljahr noch in einer Eingewöhnungsphase befinde. Es sei mit dem Unterricht in der Grundschule ausgelastet und stehe unter Druck. Der Vater manipuliere das Kind extrem und bedränge es. So sei auch zu erklären, dass die Tochter im Rahmen ihrer gerichtlichen Anhörung mitgeteilt habe, gerne an dem Unterricht teilnehmen zu wollen.

Der Vater bestritt das. Die Tochter habe keine besonderen Einschulungs- oder Schulschwierigkeiten, die gegen ihre Teilnahme sprächen. Es sei ihr eigener Wunsch, wie auch andere Mitschüler am herkunftssprachlichen Unterricht teilzunehmen.

Das Jugendamt wies darauf hin, dass das Mädchen sich eindeutig in einem Loyalitätskonflikt befinde. Da es jedoch ein sehr gutes und vertrauensvolles Verhältnis zu ihrem Vater zu haben scheine, sei es eher unwahrscheinlich, dass sie den Wunsch zur Teilnahme am Sprachkurs nur aufgrund eines starken Drucks durch ihn geäußert habe. Aus pädagogischer Sicht spreche nichts gegen eine Teilnahme am Sprachkurs.

Herkunftssprachlicher Unterricht: Kind kann Muttersprache eines Elternteils erlernen
Das Gericht übertrug dem Vater die Entscheidung über die Anmeldung der Tochter zum herkunftssprachlichen Unterricht zur alleinigen Ausübung. Mit der Teilnahme am Sprachunterricht werde es dem Kind in erster Linie ermöglicht, die Muttersprache ihres Vaters zu erlernen. In Anbetracht der nicht muttersprachlichen Deutschkenntnisse des Vaters sei es positiv zu bewerten, wenn Vater und Kind ihre sprachlichen Verständigungsmöglichkeiten auf diese Weise erweitern könnten. Neben dem reinen Spracherwerb werde dem Kind dadurch darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, seine eigenen Wurzeln und Anbindungen an das Herkunftsland seines Vaters besser kennenzulernen.
Für eine Überforderung gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Eltern streiten über Anmeldung zum Sprachkurs
Können sich Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht in einer Angelegenheit, deren Regelung fuhr das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, kann das Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen. In einem solchen Fall wird die so genannte Alleinentscheidungsbefugnis auf den Elternteil übertragen, der am besten geeignet erscheint, eine Entscheidung zu treffen, die dem Kindeswohl dient. Maßstab ist dabei allein das Kindeswohl.

Oberlandesgericht Köln am 16. Januar 2024 (AZ: 21 UF 193/23)

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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