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Scheidungsantrag: „Die Ehe ist gescheitert“ reicht nicht aus

(DAV). Ein Scheidungsantrag muss so präzise und detailliert sein, dass sich das Gericht davon überzeugen kann, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sind.

Der Mann hatte Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren beantragt. Das Familiengericht lehnte den Antrag ab. Der Mann legte Beschwerde ein – ohne Erfolg.

Der Scheidungsantrag (https://familienanwaelte-dav.de)habe keinerlei Erfolgsaussichten, erklärte auch das Gericht in der zweiten Instanz. Denn zur Begründung seines Antrags hatte der Mann lediglich angegeben: „Die Ehe der Beteiligten ist gescheitert.“ Auch seine Frau werde der Scheidung zustimmen. Auf die Aufforderung des Gerichts, er möge den Trennungszeitpunkt nennen, habe er sich auf den Hinweis beschränkt, dass „die Beteiligten seit dem Jahr 2003 getrennt voneinander leben“.

Was muss aus dem Scheidungsantrag hervorgehen?
Das war dem Gericht zu wenig. Antragsteller oder Antragstellerin müssten grundsätzlich darlegen, dass die Voraussetzungen des Scheidungsantrags vorlägen – also etwa, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehe – und dies unter Umständen auch nachweisen. Diese Darlegungen müssten ausreichend präzise bzw. „gehaltvoll“ sein, so dass das Familiengericht feststellen könne, ob die „Voraussetzungen für das Vermuten eines Scheiterns der Ehe“ gegeben seien. Sie müssten daher auch ausreichend detailliert sein, um das Familiengericht davon zu überzeugen, dass die Ehe tatsächlich gescheitert sei.

Das setze mindestens die Erklärung des scheidungswilligen Ehepartners voraus, dass er von dem anderen Partner deshalb getrennt lebe, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehne. Ein Getrenntleben liege nämlich nur vor, wenn über den Wegfall der häuslichen Gemeinschaft hinaus bei wenigstens einem Ehepartner die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft als weitere Voraussetzung für die Scheidung dazukomme. Der Trennungswille müsse nach außen klar erkennbar sein.

Nichts davon sei hier gegeben. Der Mann behaupte noch nicht einmal, die eheliche Lebensgemeinschaft abzulehnen. Er erläutere auch nicht, aufgrund welcher Tatsachen oder Umstände er zu dem Schluss gelangt sei, dass die Ehe in seinen Augen „gescheitert“ sei. Auch erkläre er nicht, was zu der behaupteten Trennung der Ehepartner geführt habe, möglicherweise eine Zerrüttung, und wie das Paar die Trennung vollzogen habe – beispielsweise indem ein Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft durch Auszug beendet habe.

Kammergericht Berlin am 11. April 2024 (AZ: 16 WF 32/24)

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Kontakt
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Rechtsanwalt Swen Walentowski
Littenstraße 11
10179 Berlin
030 726152-129
http://www.familienanwaelte-dav.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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