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ARAG, stimmt das?

ARAG Experten räumen mit Verkehrsrechts-Irrtümern auf

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Wann ist nass nass?
Das Zusatzschild kennt wahrscheinlich jeder Autofahrer: „Bei Nässe“ heißt es auf dem weißen, rechteckigen Schild mit dem schwarzen Piktogramm eines Fahrzeugs, das auf einem welligen Untergrund steht. Als Zusatzschild hängt es nie allein, sondern meist in Verbindung mit Geschwindigkeitsbegrenzungen. Die auf dem Zusatzschild angegebene Geschwindigkeit liegt in der Regel deutlich unter der normal erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Doch wie nass muss die Fahrbahn sein, damit das gedrosselte Tempo gilt? Und was passiert, wenn ein Autofahrer die Wettersituation nicht richtig interpretiert, daher nicht vom Gas geht und einen Unfall baut? Die ARAG Experten betonen, dass der Nässe-Fall oft eine Einzelfallentscheidung bleibt und Auslegungssache ist. Allerdings gibt es ein bereits Jahrzehnte altes Grundsatzurteil, was nichts von seiner Gültigkeit verloren hat und bei entsprechenden Fällen zur Orientierung herangezogen wird: 1977 entschieden die obersten Bundesrichter, dass die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen sein muss, um von Nässe zu sprechen. Ist die Fahrbahn nur feucht oder hat sich Wasser lediglich in den Spurrillen angesammelt, gilt das Zusatzzeichen nicht (Bundesgerichtshof, Az.: 4 StR 560/77). Viel Spielraum haben Raser allerdings nicht. Denn wer seine Fahrweise nicht den Wetterverhältnissen anpasst, dabei das Nässe-Schild ignoriert und zu schnell unterwegs ist, muss auch ohne Crash mit hohen Bußgeldern oder gar Punkten in Flensburg rechnen.

Was liegt an?
Ein weiteres Zusatzzeichen ist das „Anlieger frei“-Schild. Es erlaubt die Zufahrt Anwohnern oder allen, die in Kontakt mit eben diesen Anwohnern treten wollen, also in irgendeiner Beziehung zum Anliegergrundstück stehen. Ob diese den Kontakt überhaupt wünschen, ist dabei unerheblich. So können zu den erlaubten Besuchern einer Anwohnerzone beispielsweise Briefträger, Patienten, Bauarbeiter oder Vertreter gehören. Auch der Finanzbeamte darf seinen Steuerschäfchen einen Besuch in einer Anliegerstraße abstatten, auch wenn dieser Besuch vermutlich eher unerwünscht ist. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es bei der Interpretation eines Anliegens wenig Spielraum gibt. So darf eine Anliegerstraße nicht als Abkürzung genutzt werden, auch wenn es für den Fahrer eine Herzensangelegenheit sein mag, Zeit zu sparen. Auch freie Parkplätze in einer entsprechend gekennzeichneten Straße sind kein Anliegen, wenn mit dem Parken nicht der Besuch eines Anwohners verbunden ist. Übrigens: Auch für Radfahrer gilt das Verkehrsschild, es sei denn, Radler sind explizit ausgenommen. Auch für Fahrradstraßen kann der Zusatz „Anlieger frei“ angeordnet werden. Dann darf die Straße nur von echten Anliegern mit einem Kraftfahrzeug befahren werden. Bei Missachtung dieses Zusatzzeichens müssen Autofahrer mit einem Verwarnungsgeld bis zu 50 Euro rechnen.

Dauerparken dauerhaft erlaubt?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Fahrzeuge, die zugelassen sind und deren TÜV-Plakette nicht abgelaufen ist, grundsätzlich unbegrenzt lange auf öffentlichen Parkplätzen stehen dürfen. Es gibt auch keine gesetzliche Vorschrift, wie oft man nach seinem ordentlich abgestellten Auto schauen muss. Allerdings muss bei Parkscheinpflicht stets ein gültiger Parkschein gut sichtbar im Auto liegen. Tabu für jegliche Art von Parken sind zudem beispielsweise Halteverbotszonen, Rettungswege, Notzufahrten, oder Bewohnerparkzonen. Da es im Zuge von Baustellen oder Änderungen in der Verkehrsführung immer sein kann, dass ein temporäres Parkverbot eingerichtet wird, raten die ARAG Experten, in regelmäßigen Abständen von einigen Tagen nach dem Fahrzeug zu schauen und es gegebenenfalls zu entfernen. Ansonsten riskiert man, dass es kostenpflichtig abgeschleppt wird.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/verkehrsrechtsschutz/verkehrsrecht-ratgeber/

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören? Schauen Sie hier:
https://www.arag.com/de/newsroom/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,4 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender,
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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ARAG Platz 1
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www.ARAG.de

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www.ARAG.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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