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Energiepreispauschale für Ruheständler: einige bekommen sie doppelt

Energiepreispauschale für Ruheständler: einige bekommen sie doppelt

Die Auszahlung erfolgt zwischen 1. und 15. Dezember 2022 (Bildquelle: aletia2011/stock.adobe.com)

Es ist Mitte Dezember und die Auszahlung der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende steht kurz bevor. Aufgrund der Rentenerhöhung im Juli wurden bei der Pauschale im September nur einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige berücksichtigt. Dies führte zu großem Unmut bei den Senioren und Sozialverbänden, da die Älteren von der Inflation und Energiekrise gleichermaßen betroffen sind und zahlreiche Rentenbeziehende mit ihren mageren Renten auch bisher schon kaum über die Runden kommen. Nun hat die Bundesregierung mit dem dritten Entlastungspaket reagiert. Rund 19,7 Millionen Ruheständler erhalten zum 15. Dezember einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 300 Euro. Manche Rentner können diese Pauschale sogar doppelt erhalten. Die Ausgaben von gut sechs Milliarden Euro brutto werden aus Steuermitteln finanziert.

Wie kommen Rentner:innen an die Energiepreispauschale?

Die Auszahlung wird von der Deutschen Rentenversicherung organisiert. Diese Sonderzahlung wird aber nicht gemeinsam mit der laufenden Rente getätigt, obwohl sie auf dasselbe Konto wie die Rente überwiesen wird. Ein Antrag muss nicht gestellt werden. Alle, die zum Stichtag 1. Dezember einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ihren Wohnsitz in Deutschland haben, werden automatisch berücksichtigt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Alters-, Witwen-, Waisen- oder Erwerbsminderungsrente handelt. Beim Bezug von mehreren Renten, z.B. einer Alters- und Witwenrente gleichzeitig, gibt es den Betrag jedoch nur einmal. Bis zum Januar 2023 müssen sich diejenigen Senioren gedulden, die erstmals Ende Dezember eine Rente ausgezahlt bekommen.

Auch 223.000 Pensionsbeziehende, die am 1. Dezember einen Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungs- oder Soldatenversorgunggesetz haben, und 1,5 Millionen Versorgungsempfänger des Bundes werden mit der Energiepreispauschale bedacht. Nur eine kleine Gruppe von pensionierten Ehrenbeamten, ehrenamtlichen Richtern und ehemals Beschäftigten bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft sind ausgenommen. Auch einige Länder wie Bayern und NRW planen für die Pensionäre und Versorgungsempfänger der Länder und Kommunen eine Zahlung.

Welche Rentner:innen bekommen die Energiepreispauschale doppelt?

Beschäftigte, die im September von ihrem Arbeitgeber die Pauschale erhalten haben und in der Zwischenzeit in Rente gegangen sind, werden doppelt beglückt. Sie bekommen von der Rentenversicherung eine zweite Energiepreispauschale. Ebenso Rentner, die sich im Ruhestand nebenbei noch ein paar Euros, sei es in einem Minijob oder sozialversicherungspflichtigen Job, verdienen. Das sind mehr als zwei Millionen Rentner, die sich über eine doppelte Energiepreispauschale freuen können.

Ehegatten erhalten ebenfalls zwei Energiepreispauschalen, wenn beide eine Rente beziehen. Denn die Zahlung ist unabhängig vom Personenstand oder der Haushaltszugehörigkeit, genau wie bei der ersten Energiepreispauschale für Erwerbstätige. Ein Rentner-Ehepaar kann somit in der Regel mit 600 Euro Unterstützung für seine erhöhten Heizungs-, Strom-, Wasser- und Spritkosten rechnen. Auf Sozialleistungen wie die Grundsicherung wird die Energiepreispauschale nicht angerechnet.

Müssen Rentner:innen deswegen eine Steuererklärung einreichen?

Eine Steuererklärung ist nur abzugeben, wenn die Summe aller Einkünfte des Rentenbeziehers in diesem Jahr den Grundfreibetrag von 10.347 Euro übersteigt. Mit der Energiepreispauschale von 300 Euro soll laut Regierung keine erstmalige Veranlagungspflicht zu erwarten sein, weil der Grundfreibetrag auch angehoben wurde. „Zumindest bleiben so aber weiterhin einige in der Veranlagungspflicht drin, die ansonsten durch den erhöhten Grundfreibetrag rausgefallen wären“, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi. „Ob dann aber tatsächlich Steuern anfallen, hängt davon ab, wieviel individuell von der Steuer in Abzug gebracht werden kann.“

Die Energiepreispauschale der Ruheständler muss also genauso versteuert werden wie diejenige der Erwerbstätigen. Hierzu wurden sogar neue Steuerregeln im Einkommensteuergesetz eingeführt. So will der Staat eine soziale Ausgewogenheit erreichen. Denjenigen, die eine kleine Rente haben und nur wenig Steuern zahlen, bleibt von der Energiepreispauschale viel. Wer im Alter mehr Geld zur Verfügung hat, wird durch die Prämie weniger entlastet. Die Zahlung erfolgt genau wie die Rente zunächst brutto und wird nachträglich über die Steuererklärung der Versteuerung unterworfen. Sozialabgaben fallen auf die Pauschale aber nicht an.

www.lohi.de/steuertipps (http://www.lohi.de/steuertipps.html)

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

Firmenkontakt
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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