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Falsche Angaben – Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung gescheitert

Falsche Angaben – Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung gescheitert

Falsche Angaben - Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung gescheitert

Die Selbstanzeige ist eine Möglichkeit, straffrei wieder in die Steuerlegalität zurückzukehren. Das gelingt jedoch nur, wenn die Anforderungen an die Selbstanzeige erfüllt werden.

Steuerhinterziehung kann hart sanktioniert werden und Steuersündern drohen hohe Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen. Mit der strafbefreienden Selbstanzeige haben Steuersünder nach wie vor die Möglichkeit, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Die Selbstanzeige kann aber nur dann straffrei wirken, wenn sie die hohen Anforderungen erfüllt, die der Gesetzgeber an sie stellt. Sie muss vor allem vollständig sein und rechtzeitig erfolgen, also vor der Entdeckung der Straftat durch die Behörden, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Rechtsanwälte.

Natürlich müssen die Angaben in einer Selbstanzeige wahrheitsgemäß sein, damit Straffreiheit möglich ist. Damit hatte es ein Mann nicht so genau genommen und scheiterte daher mit seiner Selbstanzeige am Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 4. Mai 2022 – 12 Ns 508 Js 2272/20).

Der zu dem Zeitpunkt 80-jährige Mann war im Oktober 2021 vom Amtsgericht Nürnberg wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden, weil er Einnahmen aus einem Veräußerungsgeschäft in Höhe von 687.500 Euro in seiner Einkommensteuererklärung für 2016 verschwiegen hatte. Gegen das Urteil legte er Berufung ein und argumentierte, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige vorliege. So habe er gegenüber dem zuständigen Finanzgericht Nürnberg im März 2019 ein Beraterhonorar in Höhe von eben diesen 687.500 Euro angeben, das er tatsächlich jedoch nie erhalten hatte.

Auf diese Argumentation ließ sich das Landgericht Nürnberg-Fürth im Berufungsverfahren nicht ein, sondern bestätigte die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Das Gericht stellte klar, dass keine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO vorliege. Abgesehen davon, dass ein Finanzgericht keine Finanzbehörde und daher schon der falsche Adressat für eine Selbstanzeige sei, habe der Angeklagte nicht ordnungsgemäß über den 2016 zu versteuernden Veräußerungsgewinn informiert. Er habe vielmehr nicht existente Einkünfte vorgespiegelt, die zudem erst 2017 zu besteuern gewesen wären, so das LG Nürnberg-Fürth.

Fehler bei einer Selbstanzeige müssen nicht so offensichtlich sein wie in diesem Fall. Auch kleine Fehler können schon zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. Daher sollten bei der Selbstanzeige im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte hinzugezogen werden.

https://www.mtrlegal.com/kanzlei/rechtsanwaelte/michael-rainer.html

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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