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Lebensmittelkennzeichnung in der EU

ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 26.02.2013

Lebensmittelkennzeichnung in der EU

In einem Monat ist Ostern. Aber nach Pferdefleisch in Fertiggerichten ist nun auch das gute Bio-Osterei zu den kommenden Feiertagen gründlich in Verruf geraten. Millionen Eier, vor allem aus Niedersachsen, sollen als Bio-Eier verkauft worden sein, obwohl sie nicht vorschriftsgemäß produziert wurden. Damit sich Kunden vor dem Kauf über Inhalt und Zusammensetzung von Lebensmitteln informieren können, gibt es EU-weit einheitlich geregelte Vorschriften. Welche Angaben die Hersteller zwingend machen müssen, welche freiwillig sind und was die Verbraucher den Angaben entnehmen können – so diese denn nicht gefälscht wurden – erläutern ARAG Experten.

Grundkennzeichnung
Lebensmittel in Fertigpackungen müssen nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) unter anderem folgende Angaben zwingend tragen:

– Die Verkehrsbezeichnung, d.h. der Name des Lebensmittels muss angegeben werden. Er ist so zu wählen, dass der Verbraucher die Art des Lebensmittels erkennen und es von anderen Produkten unterscheiden kann.
– Der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers muss genannt werden.
– Ferner müssen alle Zutaten (einschließlich der Zusatzstoffe) in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung unter der Überschrift „Zutaten“ aufgezählt werden. Das gilt nicht für frisches Obst und Gemüse und Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, ausgenommen Bier.
– Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Menge einzelner Zutaten anzugeben, so unter anderem, wenn die Zutaten in der Verkehrsbezeichnung genannt oder auf dem Etikett hervorgehoben sind.
– Das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum muss genannt werden. Ausnahme auch hier: frisches Obst und Gemüse und Getränke mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent.
– Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist außerdem der genaue Alkoholgehalt anzugeben.

Kennzeichnung von Lebensmittel-Farbstoffen
Lebensmittel, in denen bestimmte Farbstoffe enthalten sind, müssen nach einer seit Juli 2010 geltenden EU-Verordnung die verwendeten Farbstoffe angeben und gleichzeitig den Hinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ tragen. Es handelt sich dabei um die Farbstoffe Tartrazin (E 102), Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110), Azorubin (E 122), Cochenillerot A (E 124) und Allurarot AC (E129), die etwa in bestimmten nichtalkoholischen, aromatisierten Getränke, in Süßwaren und in Speiseeis zugelassen sind.

Angabe von Allergenen
Leiden Verbraucher an Allergien oder Unverträglichkeiten, können bestimmte Inhaltsstoffe in Lebensmitteln für sie gesundheitsgefährdend sein. Seit November 2005 müssen deshalb nach einer EU-Richtlinie auf der Lebensmittelverpackung bestimmte Zutaten, die allergische oder Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, angegeben werden. Im Einzelnen sind dies: Eier, Milch, Soja, glutenhaltiges Getreide, Fisch, Krebstiere, Erdnüsse und andere Schalenfrüchte, Sellerie, Senf und Sesamsamen.

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
Das Anbringen von nährwertbezogenen (Beispiel: „fettarm“ oder „zuckerfrei“) und gesundheitsbezogenen (Beispiel: „steigert die Abwehrkräfte“) Aussagen auf der Lebensmittelverpackung ist dem Hersteller freigestellt. Werden aber (freiwillig) nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben verwendet, dürfen sie nach geltendem EU-Recht nicht falsch oder irreführend sein. Gesundheitsbezogene Angaben sind zudem nur dann zulässig, wenn sie wissenschaftlich nachweisbar sind.

Produktbezogene Kennzeichnungspflichten
Neben den allgemeinen Kennzeichnungspflichten bestehen für einige Lebensmittel weitere, produktspezifische Pflichten:

– So ist etwa bei Eiern zwingend mittels eines Erzeugercodes auf dem Ei die Haltungsform und die Herkunft anzugeben. Beispiel für einen solchen Code: „2-DE-0513572“. Dabei steht die „2“ für Bodenhaltung, „DE“ für das Herkunftsland Deutschland, „05“ für das Bundesland (hier: Nordrhein-Westfalen) und die weiteren Ziffern für den Herkunftsbetrieb und den jeweiligen Stall. Der Erzeugercode muss auf der Verpackung oder – bei lose verkauften Eiern – am Verkaufsort erläutert werden. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Eier, die direkt vom Erzeuger vermarktet werden.
– Bei Käse muss die Fettgehaltsstufe (z.B. „Doppelrahmstufe“) oder alternativ der Fettgehalt in der Trockenmasse („Fett i. Tr.“) angegeben werden.
– Auf Verpackungen von Milch- und Fleischerzeugnissen muss ein Identitätskennzeichen angebracht werden, mithilfe dessen die Lebensmittel von Behörden zurückverfolgt werden können. Aus dem Kennzeichen ergeben sich das Herstellungsland und die Zulassungsnummer des Betriebs, aus dem das Produkt kommt. Das muss jedoch nicht unbedingt der Hersteller sein, sondern es kann sich auch um den Betrieb handeln, in dem die Ware zuletzt bearbeitet wurde.

Kennzeichnung in der EU
Die EU-Verbraucherminister haben sich 2010 auf die Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel geeinigt. So soll die Angabe des Nährstoffgehalts nun auf allen Lebensmittelverpackungen in der EU obligatorisch sein. Werden Lebensmittel-Imitate verwendet, muss darauf ausdrücklich hingewiesen werden. Und Allergene müssen auch bei nichtverpackten Lebensmitteln angegeben werden. Für Fleisch ist schließlich eine verpflichtende Angabe des Herkunftslandes eingeführt worden. Diese Kennzeichnungsvorschriften sind allerdings derzeit noch nicht alle umgesetzt. So konnte die Herkunft des Pferdefleisches in deutschen Fertigprodukten lange Zeit vertuscht werden.

Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/sonstige/05920/

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Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.

Kontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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