Neuigkeiten Timeline

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
September 21, 2026

Schluss mit dem CRM-Chaos: Lavaloft pitcht als erstes „Anti-Fehler-System“ auf dem Sales Summit

Medizin, Gesundheit, Wellness
September 21, 2026

Kompressionsleggings im Alltagstest: Das sagen Frauen

Politik, Recht, Gesellschaft
September 21, 2026

Nach der Berlin-Wahl: BFW Landesverband warnt vor Rolle rückwärts in der Wohnungspolitik – Neubau-Kurs sichern

IT, NewMedia, Software
September 21, 2026

Fünf Kernfragen zur neuen IT-Realität in Unternehmen

Sport, Events
September 21, 2026

Semptec Aufblasbare Luftmatte mit Fußpressepumpe, Kissen

Auto, Verkehr
September 21, 2026

Studie zeigt große Lücken in der Fuhrparksteuerung

Immobilien
September 20, 2026

WEG Hotelimmobilien – Hotelimmobilien mit WEG-Struktur: Hotel Investments AG

Immobilien
September 19, 2026

WEG Spezialist Hotelimmobilien: Hotel Investments AG

Computer, Information, Telekommunikation
September 18, 2026

Das Berliner Start-up NENNA.AI begleitete Digitalminister Karsten Wildberger zur ALL IN in Montreal

Medien, Kommunikation
September 18, 2026

PR-Gateway erleichtert Medienauswahl für Pressemitteilungen

Medizin, Gesundheit, Wellness
September 18, 2026

Deutschlandpremiere: Wie viel Plastik steckt in uns?

Mode, Trends, Lifestyle
September 18, 2026

Fünf überraschende Fakten über Schlaf, die Sie kennen sollten

Garten, Bauen, Wohnen
September 18, 2026

KI-Boom in Heilbronn verschärft den Druck auf den Wohnungsmarkt

Essen, Trinken
September 18, 2026

Krunchy Christmas bringt Weihnachten in die Müslischüssel

Nutzungsdauer von Computern und Software

Nutzungsdauer von Computern und Software

Steuerberater Roland Franz

Essen – Die Finanzverwaltung ändert ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher festgelegte Nutzungsdauer für Computer von drei Jahren wurde auf ein Jahr herabgesetzt. Der Erlass des Ministeriums findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist auf eine Besonderheit hin: „In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.

Die betroffenen Wirtschaftsgüter wurden durch das Ministerium wie folgt definiert und gelten für:

1. „Computer“ bezeichnet ein Gerät, das Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet, das in der Lage ist, Eingabegeräte zu nutzen und Informationen auf Anzeigegeräten auszugeben und das in der Regel eine Zentraleinheit (ZE) beinhaltet, die die Operationen ausführt. Ist keine ZE vorhanden, muss das Gerät als Client Gateway zu einem Computerserver fungieren, der als Computerverarbeitungseinheit dient.

2. „Desktop-Computer“ bezeichnet einen Computer, dessen Haupteinheit an einem festen Standort aufgestellt wird, der nicht als tragbares Gerät ausgelegt ist und der mit einem externen Anzeigegerät sowie externen Peripheriegeräten wie Tastatur und Maus genutzt wird. Bei einem „integrierten Desktop-Computer“ funktionieren der Computer und das Anzeigegerät als Einheit, deren Wechselstromversorgung über ein einziges Kabel erfolgt.

3. „Notebook-Computer“ bezeichnet einen Computer, der speziell als tragbares Gerät und für den längeren Betrieb mit oder ohne direkten Anschluss an eine Wechselstromquelle konzipiert ist. Notebook-Computer verfügen über ein integriertes
Anzeigegerät mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von mindestens 22,86 cm (9 Zoll) und können mit einem integrierten Akku oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden.

Unterkategorien des Notebook-Computers sind unter anderen:
a) „Tablet-Computer“: eine Notebook-Computerart, die sowohl über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät als auch über eine eingebaute physische Tastatur verfügt.

b) „Slate-Computer“: eine Notebook-Computerart, die über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät, nicht aber über eine eingebaute physische Tastatur verfügt.

c) „mobiler Thin-Client“: eine Notebook-Computerart, die eine Verbindung zu entfernten Rechenressourcen (z. B. Computerserver, Remote-Workstation) benötigt, mit denen die hauptsächliche Datenverarbeitung erfolgt, und die über kein eingebautes Rotations-Speichermedium verfügt.

4. „Desktop-Thin-Client“ bezeichnet einen Computer, der eine Verbindung zu entfernten Rechenressourcen (z. B. Computerserver, Remonte-Workstation) benötigt, mit denen die hauptsächliche Datenverarbeitung erfolgt, und der über kein eingebautes Rotations-Speichermedium verfügt. Die Haupteinheit eines Desktop-Thin-Clients wird an einem festen Standort (z. B. auf einem Schreibtisch) aufgestellt und ist nicht als tragbares Gerät ausgelegt. Desktop-Thin-Clients können Informationen entweder auf einem externen oder, soweit vorhanden, auf einen eingebauten Anzeigegerät ausgeben.

Ausführliche Informationen: Bundesministerium der Finanzen,
Aktenzeichen: GZ V C 3 -S 2190/21/10002 :013
( https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-02-26-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.pdf?__blob=publicationFile&v=1)

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
ag@publicity-experte.de
http://www.publicity-experte.de

(Visited 27 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert