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ARAG Verbrauchertipps

Datum / Tiefgarage / Steuerbefreiung / Infotainmentsystem

Tückisches Datum 2020
Die ARAG Experten warnen: Die Schreibweise des Jahres 2020 lädt zu betrügerischen Spielchen ein, wenn man die Jahreszahl abkürzt. Schreibt man beispielsweise 20.1.20, ist es nur allzu leicht, hinter die abgekürzte Jahreszahl zwei beliebige Ziffern zu schreiben. So können Fristen von Verträgen, Urkunden und anderen wichtigen Dokumenten beliebig manipuliert werden. Daher sollten Verbraucher sich dieses Jahr die Mühe machen und das Datum 2020 immer ausschreiben.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Ist der Parkplatz zu eng…
… liegt es nicht immer am Fahrvermögen des Fahrers oder der Fahrerin. Viele Stellplätze, vor allem ältere, sind einfach nicht auf immer größer werdende Autos ausgelegt und daher recht schmal. Einparken und Aussteigen werden dann zum Abenteuer. Besonders ärgerlich ist ein zu enger Parkplatz aber dann, wenn dieser zu einer Eigentumswohnung gehört und der Besitzer für den Stellplatz viel Geld ausgegeben hat. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass man unter Umständen einen Teil der Kosten vom Bauträger zurückverlangen kann.
In einem konkreten Fall maß ein neu gebauter Tiefgaragenstellplatz an der breitesten Stelle nur 2,50 Meter. Zu schmal, um mit einem Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse mühelos einzuparken. Und mit 20.000 Euro zu teuer, um nicht genutzt zu werden. Als der Käufer, gleichzeitig Eigentümer der dazugehörigen Wohnung, daraufhin zwei Drittel des Geldes vom Bauträger zurückhaben wollte, lehnte dieser mit der Begründung ab, dass der Platz nach aktueller Verordnung des Landes Niedersachsen erbaut worden war. Doch das war in diesem Fall unerheblich. Denn auch ein unabhängiger Gutachter schaffte es bei einer Vor-Ort-Besichtigung nicht, vorwärts einzuparken. Und ein aufwändiges Wendemanöver oder eine Rückwärtsfahrt durch die Tiefgarage bis zum Stellplatz, um rückwärts einzuparken, war auch seiner Ansicht nach unzumutbar und daher ein Mangel. Eine Wertminderung von zwei Dritteln des Kaufpreises ging daher in Ordnung (Oberlandesgericht Braunschweig, Az.: 8 U 62/18).

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https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

In geerbte Immobilien besser schnell einziehen, sonst wird es teuer
Die ARAG Experten raten Kindern, die von ihren Eltern eine Immobilie erben und mit dem Gedanken spielen, selbst dort einzuziehen, dies besser schnell zu tun. Denn nur, wenn sie unverzüglich die geerbten vier Wände beziehen, müssen sie keine Erbschaftssteuer bezahlen. Selbst dann nicht, wenn der Wert der Immobilie über dem Freibetrag von 400.000 Euro liegt. Ansonsten hält das Finanzamt die Hand auf und kassiert Erbschaftssteuer. Und zwar ohne Berücksichtigung der Steuerbefreiung für ein Familienheim.

In einem konkreten Fall hatte ein Mann zu lange gezögert und erst mehr als sechs Monate nach seiner Eintragung ins Grundbuch Angebote von Baufirmen für den Umbau seines Elternhauses eingeholt. Die Bauarbeiten begannen zwei Monate später. Zu spät für jegliche Steuerbefreiung, wie die Richter befanden (Bundesfinanzhof, Az.: II R 37/16).

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Augen auf die Straße!
Musik, Telefon, Navigation, Klimaanlage, Soundsystem – in modernen Fahrzeugen gibt es allerlei moderne Technik, die individuell eingestellt werden kann. Und in der Regel ist das Bedienen des so genannten Infotainment-Systems während der Fahrt auch erlaubt. Allerdings weisen ARAG Experten darauf hin, dass dies durchaus von der Geschwindigkeit abhängig sein kann. Wer rast und dabei einen Schaden an seinem Fahrzeug verursacht, weil er an seinem Bordcomputer herumfummelt, muss damit rechnen, trotz Haftungsbeschränkung zu zahlen. Um sicher zu gehen, dass der Schadensfall abgesichert bleibt, sollte nach Ansicht der ARAG Experten nicht schneller als 130 Stundenkilometer gefahren werden.

In einem konkreten Fall war ein Mietwagenfahrer jedoch mit 200 Sachen auf der Autobahn unterwegs und touchierte die Mittelleitplanke, als er kurz durch das Bedienen des Infotainment-Systems abgelenkt war. Zwar hatte er einen Mietvertrag mit Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen, doch die Mietwagenfirma wollte den Schaden trotzdem ersetzt haben und berief sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darin war festgehalten, dass trotz Haftungsausschluss ein Regressanspruch bestehen kann, wenn es sich beim Fahrfehler um grobe Fahrlässigkeit handelt. Und dies war bei Tempo 200 unbedingt der Fall, wie auch die Richter urteilten (Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 13 U 1296/17).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.100 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,7 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
brigitta.mehring@arag.de
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Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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