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CHRISTOPH KIRCHENSTEIN – Beraterhaftung

Haftungsrisiken für Anlagevermittler

CHRISTOPH KIRCHENSTEIN - Beraterhaftung

Gemäß der Rechtsprechung des BGH haben Anlagevermittler bestimmte allgemeine Aufklärungspflichten vor Abschluss, während der Vertragslaufzeit, bis hin zur Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Informationen gegenüber dem Verbraucher müssen wahrheitsgemäß, sorgfältig, richtig und vollständig sein.
(vgl. BGHZ 74, 103 und BGH NJW 1982, 1095)

Ferner trifft einen Anlagevermittler auch eine allgemeine Offenbarungspflicht, d.h. er hat den Verbraucher über sämtliche wirtschaftlichen Daten des Unternehmens zu unterrichten, sofern dies nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen wäre.
(BGH NJW 82, 1095)

Wer ist von der Beraterhaftung betroffen?
Alle Anlagevermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler, Finanzdienstleister, Finanzberater, die in dem Zeitraum seit 1982 bis heute Versicherungsverträge oder Kapitalanlagen vermittelt oder abgeschlossen haben.

Welche Kapitalanlageprodukte fallen unter die Beraterhaftung?

Der Beraterhaftung unterliegen folgende Kapitalanlagen:

-Bauherrenmodelle
-Geschlossene Fonds
-Zertifikate
-KG-Beteiligungen
-Stille und A-typisch Stille Beteiligung
-Bankanlagen
-SWAPS
-Versicherungssparverträge (Kapitallebensversicherung, Fondgebundene Lebensversicherung,
Private Rentenversicherung, Fondgebundene Rentenversicherung, Rürup Rente, Riester Rente
– Bausparverträge
-Immobilie als Kapitalanlage
-Finanzierungsdarlehen
-jegliche Art von Kundensparverträgen

Da einigen Vermittlern die Tragweite die Beraterhaftung noch immer nicht bewusst geworden ist, dass diese in Deutschland bereits seit 1982 gilt, hier ein Beispiel, wenn beim Vertragsabschluss die Unwahrheit gesagt wurde oder unzureichende Informationen vor dem Abschluss des Vertrages gegeben wurden:

Fallbeispiel

Das Gericht des OLG Köln (Urteil vom 26.07.2019, AZ: 20 U 185/18) verurteilte einen Versicherungsvertreter dazu, alle vom Kunden einbezahlten Prämien wegen Falschberatung zurück zu zahlen und dafür selbst zu haften. Konkret ging es darum, dass der Berater eine Rürup Rentenversicherung für die Altersvorsorge im Jahre 2008 vermittelt hat und nicht auf die Nachteile dieser Anlage informierte. So wurde der Vermittler auf Schadenersatz aufgrund von Falschberatung und unterlassener Aufklärung verurteilt.
Der Sparer hatte in die sogenannte Rürup-Rente bis zur Einstellung der Zahlungen bereits 8.200 Euro investiert. Dann erst hatte er erfahren, dass man sich die sogenannte Rürup-Rente nicht vorzeitig auszahlen lassen kann und diese nicht beliebig vererbbar ist. Ihm wurde erst lange nach der Beratung diese Tatsache offenbar. Daraufhin verklagte der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertreter und forderte Schadensersatz.
Für diesen Vertrag hat der Versicherungsvertreter vermutlich ca. 600 EUR Provision erhalten und musste 8200 EUR zzgl. Anwalts- und Gerichtskosten an den Kunden zurückzahlen.
Gerichtsurteil OLG Celle vom 30.10.2019, AZ: 8 U 26/19

Das ist kein Einzelfall und davon wird es in Zukunft noch viele geben.

Weiterführende Grundlagen zur Beraterhaftung

Anlageberater als auch der Anlagevermittler schulden wahrheitsgemäße und vollständige Informationen über diejenigen Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind.
Die dem Anlageberater bzw. Anlagevermittler auferlegten Pflichten sollen dem Anleger zwar nicht das wirtschaftliche Risiko der Anlage abnehmen, er soll aber die Möglichkeit erhalten, das Risiko seiner Kapitalinvestition zu erkennen
(vgl. BGHZ 74, 103 und BGH NJW 1982, 1095, vgl. BGH WM 1986, 734; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.1999, Az.: 3 U 47/98; Assmann/Schütze – Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Auflage 1997, § 5 Rdnr. 19 ff. m.w.N.).

Dazu gehört auch, dass sich der Anlageberater bzw. -vermittler die nötigen Informationen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Initiators bzw. der wichtigsten Vertragspartner beschafft, sonst kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen und der Anlageinteressent keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen.
Für den Anlagevermittler gilt damit eine allgemeine Offenbarungspflicht, d.h. er hat den Verbraucher über sämtliche wirtschaftlichen Daten des Unternehmens zu unterrichten, sofern dies nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen wäre (vgl. BGH NJW 1982, 1095f).

Er ist verpflichtet, das Anlagekonzept, auf Plausibilität und seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen, etwaige Unrichtigkeiten des Anlageprospekts richtig zu stellen und alle ihnen zugänglichen Informationen über die vertriebene Anlage an die Kunden weiterzugeben (vgl. BGHZ 158, 110, 116; BGH NJW-RR 2000, 998).

Bei fehlender Plausibilität muss der Anlageberater bzw. -Vermittler zudem Nachforschungen anstellen (vgl. BGH NJW-RR 1989, 150).
Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution, § 249 BGB, hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bei pflichtgemäßem Verhalten bestünde. Der geschädigte Kunde ist daher so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die streitgegenständlichen Beteiligungen nicht abgeschlossen hätte,
(vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1991, Az.: VII ZR 376/89 =NJW 1992, 228, 231; Urteil vom 13.01.2000. Az.: 111 ZR 62/99 =ZIP 2000, 355 = NJW-RR 2000, 998, 356; Urteil vom 19.07.2004, Az.: 11 ZR 354/02)

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