Neuigkeiten Timeline

Freizeit, Buntes, Vermischtes
November 5, 2026

DOG MOM BEANIE: Das Weihnachtsgeschenk für Hundemamas

Bildung, Karriere, Schulungen
November 5, 2026

Die Welt verändert sich, doch viele Menschen bleiben stehen: Ernst Crameri fordert ein Umdenken

Umwelt, Energie
November 4, 2026

Elbwald-Rodung: Warum schaut der Hamburger Senat zu, wie die grüne Lunge im Hafen stirbt?

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
November 4, 2026

Minijob-Grenze 2027: 633 Euro – was Arbeitgeber jetzt ändern müssen

Handel, Dienstleistungen
November 4, 2026

Aufträge ohne Provision: Was Handwerkerportale 2027 wirklich kosten

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
November 4, 2026

E-Rechnung 2027: Wer jetzt umstellen muss und wer noch Zeit hat

IT, NewMedia, Software
November 4, 2026

IDC Worldwide Device Vulnerability and Exposure Management Market Shares: Tenable belegt zum achten Mal in Folge Platz 1

IT, NewMedia, Software
November 4, 2026

OpenCloud wird Teil der European Open Science Cloud

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
November 4, 2026

Rockstone News – Homerun Resources: Brasiliens Silica Valley im Wandel – ein neuer Aufbruch in Santa Maria Eterna

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
November 4, 2026

Digitaler Euro vor dem Durchbruch: Europas Einzelhandel steht vor einem historischen Umbruch – Bitlance Group könnte zu den großen Profiteuren zählen

Auto, Verkehr
November 4, 2026

E-Dienstwagen: MOBIKO automatisiert die Heimladeabrechnung

Garten, Bauen, Wohnen
November 4, 2026

Küchentrends 2027: Die neue Küche wird ruhiger – und gleichzeitig mutiger

IT, NewMedia, Software
November 4, 2026

Hyland for Microsoft Teams bringt zentral verwaltete Unternehmensinhalte direkt in Microsoft Teams

IT, NewMedia, Software
November 4, 2026

Initiative Cloud Services Made in Germany: Neue Ausgabe der Schriftenreihe – Stand Oktober 2026 – verfügbar

Experteninterview: Dauerparker unerwünscht?

ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer zu den Regeln auf Kundenparkplätzen

Experteninterview: Dauerparker unerwünscht?

Dauerparkern auf Supermarktparkplätzen geht es immer öfter an den Kragen – oder auch an die Geldbörse. Immer mehr Supermarktketten, Baumärkte, Kauf- und Möbelhäuser lassen ihre Parkplätze von privaten Firmen kontrollieren. Wer dort zu lange parkt, riskiert ein „Knöllchen“, das mitunter mehr kostet, als der Parkverstoß auf städtischem Grund und Boden. Aber ist dieses Vorgehen überhaupt zulässig? Und welche Regeln gelten noch auf den Parkplätzen vor den Einkaufsparadiesen? Rechtsanwalt Tobias Klingelhöfer gibt Antworten.

Gilt auf Kundenparkplätzen die Straßenverkehrsordnung (StVO)?

RA Tobias Klingelhöfer: Das hängt – vereinfacht gesagt – davon ab, ob der Parkplatz durch eine Schranke abgesperrt ist oder nicht. Denn die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist nur im sogenannten öffentlichen Verkehrsraum anwendbar. Nach der Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum aber immer dann öffentlich, wenn er für jedermann oder zumindest für allgemein bestimmte Gruppen von Benutzern zugänglich ist (LG Potsdam, Az.: 27 Ns 143/03). Auf die Eigentumsverhältnisse oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung als Straße kommt es dabei nicht an. Für Kundenparkplätze von Supermärkten oder Warenhäusern bedeutet das also: Sind sie nicht baulich – z. B. durch eine Schranke – abgetrennt, gilt auf ihnen die StVO in jedem Fall. Ob der Eigentümer ein entsprechendes Hinweisschild aufgestellt hat oder nicht, hat rechtlich keinerlei Auswirkungen. Anders sieht es indes auf abgesperrten Privatparkplätzen aus: Hier kann der Eigentümer zwar nicht einfach die Geltung der StVO festlegen. Er kann jedoch eigene Regeln aufstellen, die mit denen der StVO übereinstimmen können.

Dürfen Supermärkte überhaupt „Knöllchen“ verteilen?

RA Tobias Klingelhöfer: Ja, das Kassieren einer Strafe für überlanges Parken ist rechtens. Supermärkte können – wie andere private Parkplatzbetreiber auch – die Nutzung ihrer Kundenparkplätze durch Aufstellen oder Aushängen einer – gut sichtbaren – Parkplatzordnung reglementieren. Rechtlich handelt es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Oft geschieht dies durch Schilder, die auf eine Parkscheibenpflicht hinweisen und gleichzeitig die erlaubte Parkdauer beschränken. Bei Überschreiten der Höchstparkdauer wird ausweislich der Hinweisschilder ein erhöhtes Parkentgelt fällig. Wer seinen Pkw nun auf einem derart beschilderten Kundenparkplatz abstellt, akzeptiert die Parkplatzordnung und geht damit automatisch einen Nutzungsvertrag ein.

Kundenparkplätze werden immer öfter überwacht. Wer macht das und was kosten die Knöllchen?

RA Tobias Klingelhöfer: Das Einhalten der Parkplatzordnung kann der Betreiber selbstverständlich selbst überwachen – oder durch private Firmen überwachen lassen. Mitunter werden die Supermarktparkplätze auch an Überwachungsfirmen verpachtet, die dann im eigenen Namen „Knöllchen“ verteilen. Während der Parkverstoß auf öffentlichem Grund allerdings als Ordnungswidrigkeit mit einem (gesetzlich festgelegten) Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet wird, handelt es sich bei dem Parkentgelt, dass die privaten „Politessen“ auf den Kundenparkplätzen verlangen, aus rechtlicher Sicht um eine sogenannte Vertragsstrafe. Ob deren Höhe angemessen ist, kommt auf den Einzelfall an. Die 15 Euro, die etwa bei Aldi fällig werden, wenn zu lange oder ohne Parkscheibe geparkt wurde, dürften aber ebenso im Rahmen sein, wie die 20 oder auch 30 Euro, die andere Supermarktketten in Rechnung stellen.

Kann man sich wehren?

RA Tobias Klingelhöfer: Selbstverständlich kann man jedem „Knöllchen“ widersprechen. Es ist aber schwer zu beweisen, dass man entgegen den Vorwürfen regelgerecht geparkt hat. Oft sind die Vorfälle auch bestens dokumentiert; denn die Händler, die die Kundenparkplätze betreiben, wollen mit unberechtigten „Knöllchen“ ja keine Kunden vergraulen. Und wenn man für die Abwehr des Anspruchs rechtlichen Beistand benötigt, wird es auf jeden Fall sehr viel teurer als die erhöhte Parkgebühr.

Darf auch kostenpflichtig abgeschleppt werden?

RA Tobias Klingelhöfer: Ja, einen unbefugt abgestellten Wagen darf der Betreiber eines Kundenparkplatzes auch abschleppen lassen. Auf dieses „Risiko“ weisen die Supermärkte in der Regel auf den entsprechenden Schildern auch hin. Wer dann trotzdem ohne Parkscheibe parkt, nicht im Laden einkauft oder die erlaubte Höchstparkdauer überschreitet, muss damit rechnen, dass der Abschleppdienst kommt – und das Fahrzeug erst nach Bezahlung der Abschleppkosten wieder herausgibt. Das unbefugte Parken bedeutet nämlich laut Bundesgerichtshof (BGH) eine sogenannte „verbotene Eigenmacht“, sprich eine Beeinträchtigung des Besitzrechts. Um diese Beeinträchtigung zu beseitigen, darf der Besitzer des Kundenparkplatzes sein gesetzliches Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben und das unberechtigt parkende Fahrzeug abschleppen lassen. Das Abschleppen sei sogar dann zulässig, so die Richter, wenn auf dem Gelände noch andere Parkplätze frei waren (Az.: V ZR 144/08).

Wer zahlt die Strafe beim Auto vom Car-Sharing?

RA Tobias Klingelhöfer: Die Car-Sharing-Anbieter wissen genau, wer zu welcher Zeit das Fahrzeug in Gebrauch hatte. Somit streckt der Anbieter die entstandenen Kosten höchstens vor und holt sie sich vom Nutzer wieder. Es gibt also auch hier kein Entrinnen: Wer regelwidrig parkt, muss Strafzettel oder Abschleppgebühren zahlen. Das ist noch nicht alles: In der Regel erheben die Car-Sharing-Anbieter pauschale Bearbei-tungsgebühren. Die variieren allerdings stark. So berechnet Car2Go bei einem normalen Parkverstoß für die Ermittlung des Fahrers und die Weitergabe der Personalien an die Ordnungsbehörden 10 Euro; wird das Fahrzeug abgeschleppt, werden es sogar 50 Euro. DriveNow berechnet hingegen 18 Euro für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und 25 Euro bei Abschleppvorgängen. Beide Anbieter berechnen 50 Euro, wenn Mitarbeiter die Pkw umparken müssen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.100 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,7 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50764 Köln
0221 92428-215
0221 92428-219
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
http://www.ARAG.de

(Visited 42 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert