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Tag der Nachbarn

ARAG Experten über laute Nachbarn und blanke Nerven.

Nach dem großen Erfolg im ersten Jahr wird der bundesweite „Tag der Nachbarn“ auch am 24. Mai 2019 wieder stattfinden. Ein Grund zum Feiern, denn die meisten Nachbarn in Deutschland kommen gut miteinander aus. Es geht aber auch anders – leider! Einer der häufigsten Streitpunkte sind Ruhezeiten, die Störung derselben oder sogar Lärmbelästigung. Doch welche Regeln und Ruhezeiten müssen eigentlich eingehalten werden? ARAG Experten geben Auskunft.

Konfliktursache Nr. 1 unter Nachbarn
Vorübergehende Unruhe kommt überall vor. Wenn aber von den Bewohnern in der Nachbarwohnung oder im Nachbarhaus ständig Lärm ausgeht, leidet die Lebensqualität. Sie haben ein Recht darauf, nicht ständig mit Geräuschen belästigt zu werden. Wenn Sie sich gestört fühlen, versuchen Sie, eine Eskalation zu vermeiden und sprechen Sie den Verursacher bei einer ruhigen Gelegenheit an. Stößt Ihre Bitte um Rücksicht nicht auf Verständnis, sollten Sie sich juristische Hilfe holen.

Ruhestörung und Lärmbelästigung
Von Lärmbelästigung oder Ruhestörung ist laut Paragraph 117 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die Rede, „wenn jemand ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen“. Neben dieser Vorschrift gibt es weitere bundes- und landesrechtliche Regelungen, die sich mit dem Thema Lärm befassen. Was Lärmbelästigung ist, ist also gesetzlich geregelt. Das gilt für die Lautstärke, aber auch für die Uhrzeit.

Natürlich spielt auch das Umfeld eine Rolle. Ist Ihr Wohnumfeld besonders hellhörig, müssen Sie darauf Rücksicht nehmen und leiser sein. Als Maßstab gilt, dass tagsüber nicht mehr als 40 Dezibel und nachts nicht mehr als 30 Dezibel erlaubt sind. Entscheidend ist dabei nicht der Lärmpegel in den Räumen des Lärmverursachers, sondern in der Wohnung, in der er als störend empfunden wird. Bedenken Sie, dass selbst eine leise Unterhaltung bereits 45 Dezibel laut ist. Aber auch die Verursacher der Geräusche werden unterschiedlich gewertet. Laut spielende Kinder müssen Sie zu üblichen Spielzeiten akzeptieren. Das Geschrei von Säuglingen übrigens auch, anhaltendes Hundegebell hingegen nicht. Absolut verlassen sollten Sie sich darauf allerdings nicht. Die Gerichte können unterschiedlich entscheiden.

Nachtruhe
Die Nachtruhe beginnt in der Regel um 22 Uhr und endet um 6 Uhr morgens. In Gegenden mit besonders schutzbedürftigen Bürgern sind die Regelungen strenger. Das gilt in der Nähe von Seniorenwohnheimen, Krankenhäusern und in Kurgegenden. Erkundigen Sie sich im Zweifel im Ordnungsamt Ihrer Stadtverwaltung nach den ortsüblichen Ruhezeiten. Einen Anspruch auf absolute Stille gibt es laut ARAG Experten allerdings nicht.

Sonntagsruhe
Die Vorschriften zur Sonntagsruhe gelten für den ganzen Tag. Entscheidend sind aber auch hier die ortsüblichen Bestimmungen. Nicht erlaubt sind alle Tätigkeiten, die störend wirken, unabhängig davon, ob sie gewerblich oder privat sind. Verboten sind etwa folgende Tätigkeiten über Zimmerlautstärke:

– Musik hören oder ein Instrument spielen
– Staubsaugen
– Rasenmähen
– Handwerken mit Lärmbelästigung

Mehr Informationen über Tätigkeiten, die erlaubt oder nicht erlaubt sind, finden sich auf den Internetseiten Ihrer Stadtverwaltung.

Mittagsruhe
Die Mittagsruhe verliert zwar zunehmend an Bedeutung, dennoch hat sie Bestand. Das ist vor allem älteren Menschen und Familien mit kleinen Kindern geschuldet. Dennoch gibt es kaum Rechtsvorschriften, die die Mittagsruhe regeln. Sollten Sie in einem Mietshaus mit mehreren Parteien leben, werfen Sie einen Blick in die Hausordnung. Dort, wo die Mittagsruhe noch von Bedeutung ist, gilt sie in der Regel von 13 bis 15 Uhr.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/auf-ins-leben/mietrecht/was-ist-eigentlich-ruhestoerung/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
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