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EuGH bestätigt Markenschutz für Neuschwanstein

EuGH bestätigt Markenschutz für Neuschwanstein

EuGH bestätigt Markenschutz für Neuschwanstein

Sehenswürdigkeiten wie Schlösser oder Museen können markenrechtlich geschützt werden. Das bestätigte der EuGH mit Urteil vom 6. September 2018 entschieden (Az.: C-488/16 P).

Schlösser, Museen und andere touristische Sehenswürdigkeiten können als Unionsmarke geschützt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof aktuell im Zusammenhang mit dem Schloss Neuschwanstein entschieden. Das Land Bayern darf das Recht an der Marke „Neuschwanstein“ behalten, sie stelle keine geografische Herkunftsbezeichnung dar. Die Entscheidung des EuGH dürfte sich auf viele weitere Sehenswürdigkeiten und Touristenattraktionen ausweiten lassen, für die nun möglicherweise die Eintragung als Marke angemeldet wird, so die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hatte im Jahr 2011 das Wortzeichen Neuschwanstein als Unionsmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen, u.a. für Bekleidung, bestimmte Lebensmittel, Spiele, Schmuck, Papierwaren, Glaswaren, Lederwaren, Werbung, Finanz- und Immobilienwesen, eingetragen. Ein Verband beantragte kurz darauf die Nichtigerklärung der Marke.

Das EUIPO lehnte den Antrag ab. Die angegriffene Marke enthalte keine Angaben, die dazu dienen könnten, die geografische Herkunft oder andere Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen. Außerdem weise die Marke auch die notwendige Unterscheidungskraft auf und die Anmeldung sei nicht bösgläubig vorgenommen worden. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage hatte weder vor dem EuG noch vor dem EuGH Erfolg.

Der EuGH argumentierte, dass das Schloss zwar geografisch lokalisiert aber nicht als geografischer Ort angesehen werden könne. Mit dem Schloss werde kein Ort der Herstellung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen verbunden. Daher biete die Marke auch keinen Hinweis auf die geografische Herkunft der von ihr erfassten Produkte. Zudem handele es sich hier auch nicht um eine geografische Herkunftsbezeichnung, für die kein Markenschutz zu Gunsten Einzelner eingetragen werden kann. Mit dem Schloss werde nicht die Herstellung von Souvenirs in Verbindung gebracht, sondern es gleiche eher einem Museum.

Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner, wenn es darum geht, eine Marke eintragen zu lassen, sie zu schützen und Ansprüche wegen Markenrechtsverletzungen geltend zu machen.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/ip-recht/markenrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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